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PDF anzeigen [X.] vom 14. November 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 14. November 2007 be-schlossen: Der Antrag des [X.] Z. vom 18. Oktober 2007 ist gegenstandslos. Gründe: Der Antrag des [X.], ihn als Nebenkläger zuzulassen und ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt [X.]aus [X.] zu gewähren, ist gegenstandslos. 1 Das [X.] hat mit Beschluss vom 2. Mai 2007 die Nebenklage zu-gelassen und mit weiterem Beschluss vom 13. Juni 2007 Rechtsanwalt B.
gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO zum Beistand des [X.] be-stellt. Sowohl die Zulassung der Nebenklage als auch die [X.] wirken über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstrecken sich somit auch auf die Revisionsinstanz ([X.], 552). 2 [X.] Rothfuß Fischer Appl
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14.11.2007
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2007, Az. 2 StR 501/07 (REWIS RS 2007, 889)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 889
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