Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2005, Az. VIII ZR 253/04

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2474

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 253/04 Verkündet am: 20. Juli 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] § 554 Abs. 2 Satz 1

Zur Frage, ob der vom Vermieter beabsichtigte Anschluß einer Wohnanlage an ein rückkanalfähiges [X.] im Empfangsbereich des terrestri-schen [X.] ([X.]) - hier: in [X.] - eine Verbesserung der [X.] im Sinne des § 554 Abs. 2 Satz 1 [X.] darstellt.

[X.], Urteil vom 20. Juli 2005 - [X.] ZR 253/04 - AG Schöneberg

LG [X.]
- 2 -

Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterin [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts [X.], Zivilkammer 63, vom 28. Mai 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin ist in [X.] Eigentümerin einer 66 Einheiten umfassenden Wohnanlage, in der die Beklagte eine Wohnung gemietet hat. Die Wohnanlage war ursprünglich an eine Gemeinschaftsantenne zum Empfang von [X.]n angeschlossen. Nachdem die [X.] ab 1. No-vember 2002 das sogenannte terrestrische Digitalfernsehen ([X.]) in [X.] eingeführt und im Zuge dieser Umstellung den analogen Empfang von Fern-sehprogrammen eingestellt hatte, entfernte die Klägerin die Gemeinschaftsan-tenne und installierte zur vorübergehenden Sicherung des Fernsehempfangs eine Satellitenanlage, mit der - wie bei der vorherigen Gemeinschaftsantenne - - 3 -

fünf Fernsehprogramme empfangen werden können. Die Klägerin beabsichtigt den Anschluß der gesamten Wohnanlage an ein rückkanalfähiges Breitbandka-belnetz, mit dem nach dem gegenwärtigen Entwicklungsstand 34 analoge Fernsehprogramme und etwa 30 Hörfunkprogramme in [X.] sowie - mit einem Decoder - etwa 60 weitere digitale in- und ausländische [X.] empfangen und zukünftig auch interaktive Dienste (Pay-per-View, [X.]) genutzt werden können. Sie kündigte dies den Mietern mit Schreiben vom 1. Juli 2003 an, erläuterte die technischen Möglichkeiten des Kabelan-schlusses und erbat die Zustimmung zur Durchführung der dafür erforderlichen Arbeiten sowie zu einer voraussichtlichen Erhöhung der Miete um monatlich 9,24 • (2,41 • Modernisierungszuschlag sowie 6,83 • für die [X.] und voraussichtliche Wartungskosten). Die Beklagte verweigerte ihre Zustim-mung mit der Begründung, daß seit Einführung des [X.] der Fern-sehempfang in gleicher Qualität, jedoch preiswerter mit einer Set-Top-Box mög-lich sei. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Duldung der für den Kabelanschluß in der Wohnung der Beklagten erforderli-chen Arbeiten, und zwar die Installation von zwei Kabelsteckdosen in den bei-den größeren Zimmern der Wohnung, die Verlegung der entsprechenden Ka-belleitungen auf [X.] sowie die Durchführung eines Kabels durch die Wohnung der Beklagten zur darüberliegenden Wohnung und schließlich die Gewährung des Zutritts für die Handwerker. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die vom Amtsgericht zugelassene Berufung der Klä-gerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. - 4 -

Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Duldung der für den Anschluß der Wohnung der Beklagten an ein [X.] erforderlichen Arbeiten, weil es sich dabei nicht um eine Maßnahme zur Verbesserung der Mietsache im Sinne des § 554 Abs. 2 Satz 1 [X.] handele. Nach Maßgabe der dafür im Rechtsentscheid des Kammergerichts vom 27. Juni 1985 (NJW 1985, 2031) dargelegten Kriterien sei die Kammer der Auffassung, daß aufgrund des in [X.] eingeführten und mittels Set-Top-Box frei empfangbaren terrestrischen Digi-talfernsehens ([X.]) der Anschluß an ein [X.] derzeit noch keine Verbesserungsmaßnahme darstelle. Die Kammer verkenne nicht, daß die herrschende Meinung in dem Anschluß an das Kabelnetz eine Verbesserung gegenüber dem terrestrischen analogen Fernsehempfang sehe. Dies gelte [X.] in [X.] nicht mehr seit der Einführung des terrestrischen [X.]. Danach sei der Qualitätsabstand zwischen dem Kabelempfang und dem mittels Set-Top-Box zu realisierenden Empfang der digital ausgestrahlten [X.] deutlich zurückgegangen. Auch hinsichtlich der Programmvielfalt weise das Kabelnetz mit 34 ohne Zusatzkosten empfangbaren Fernsehprogrammen nur einen geringen Vorsprung gegenüber 27 Digitalfernsehprogrammen auf. Die durch den Anschluß an ein [X.] gegebene Möglichkeit, mit-tels eines Decoders eine Vielzahl zusätzlicher inländischer und ausländischer kostenpflichtiger Programme empfangen und interaktive Dienste nutzen zu können, sei ebenfalls nicht geeignet, eine [X.] im Sinne des § 554 Abs. 2 Satz 1 [X.] zu begründen. Bei diesem erweiterten Angebot [X.] -

dele es sich nach der derzeitigen Verkehrsanschauung noch nicht um eine nachhaltige Gebrauchswerterhöhung der Mietsache, weil nicht angenommen werden könne, daß die Nutzung von kostenpflichtigen Zusatzprogrammen und interaktiven Diensten bereits einen durchschnittlichen Standard darstelle und von einer ins Gewicht fallenden Zahl von Mietern nachgefragt werde. Deshalb könne der Anschluß an ein [X.] gegenwärtig nicht mehr gegen den Willen der Mieter als Modernisierungsmaßnahme durchgesetzt werden; die Frage der Wirtschaftlichkeit des [X.] (Modernisierungs- und Be-triebskosten) gegenüber den Kosten der Anschaffung einer Set-Top-Box könne dabei offenbleiben. Des weiteren bestehe nach § 554 Abs. 1 [X.] auch kein Anspruch der Klägerin auf Duldung der Durchführung eines Antennenkabels durch die Woh-nung der Beklagten zum Anschluß der darüberliegenden Wohnung an das [X.]. Der Mieter habe lediglich Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich seien. Um eine solche handele es sich nicht. Die Kläge-rin könne ihre gegenüber den Bewohnern der Wohnanlage aus den [X.] bestehende Pflicht zur Bereitstellung von Hörfunk- und Fernsehempfangs-einrichtungen nicht zwingend nur durch Einrichtung von Kabelanschlüssen, sondern auch dadurch erfüllen, daß die bisherige Gemeinschaftsantenne mit den bereits vorhandenen Antennenleitungen im Haus zum Empfang des Digital-fernsehens genutzt werde, oder dadurch, daß durch eine zu errichtende Ge-meinschaftssatellitenanlage unter Nutzung der vorhandenen Antennenleitungen eine gewisse Programmvielfalt ermöglicht werde. I[X.] Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Ein [X.] Klägerin auf Duldung der Arbeiten, die in der von der [X.] für den Anschluß der Wohnanlage an ein [X.] 6 -

netz erforderlich sind, kann aus den vom Berufungsgericht dargelegten Grün-den nicht verneint werden. 1. Nach § 554 Abs. 2 Satz 1 [X.], der [X.] zu § 541 b Abs. 1 [X.], hat der Mieter Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache zu dulden. Ob eine Maßnahme zur Verbesserung der gemieteten Räume vorliegt, ist nach dem zutreffenden Rechtsentscheid des Kammergerichts vom 27. Juni 1985 (NJW 1985, 2031), den auch das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, objektiv zu bestimmen, das heißt unabhängig von den Auswirkungen auf das bestehende Mietverhältnis sowie davon, ob die vom Vermieter aufzuwendenden Kosten oder die zu erwartende Erhöhung der finan-ziellen Belastungen für den Mieter in einem angemessenen Verhältnis zur [X.] stehen (KG, aaO unter [X.]). Die Auffassung des Kammergerichts hat im Schrifttum ebenfalls Zustimmung gefunden ([X.]/Eisenschmid, Mietrecht, 8. Aufl., § 554 Rdnr. 67; [X.] in: Bub/[X.], Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., [X.]. II[X.] A Rdnr. 1100; [X.]/[X.], [X.] (2003) § 554 Rdnr. 14; Münch-Komm[X.]/Schilling, 4. Aufl., § 554 Rdnr. 16). Der Maßstab, nach dem beurteilt werden muß, ob der Wohnwert verbes-sert wird, ist daher nicht die Wertung des derzeitigen Mieters, sondern die [X.]; entscheidend ist, ob allgemein in den für das Mietobjekt in Betracht kommenden Mieterkreisen der Maßnahme eine Wohnwertverbesse-rung zugemessen wird, so daß der Vermieter damit rechnen kann, daß die Wohnung nach Durchführung der Maßnahme von künftigen Mietinteressenten - bei im übrigen gleichen Konditionen - eher angemietet würde als eine ver-gleichbare Wohnung, bei der diese Maßnahme nicht durchgeführt worden ist (KG, aaO). - 7 -

2. Das Berufungsgericht ist zwar von den vorstehend dargelegten rechtli-chen Maßstäben ausgegangen. Es hat diese aber rechtsfehlerhaft auf den fest-gestellten Sachverhalt angewendet. Unter den gegenwärtigen Verhältnissen ist der von der Klägerin beabsichtigte Anschluß der Wohnanlage an ein rückkanal-fähiges [X.], wie der Senat aufgrund des festgestellten [X.] selbst beurteilen kann, auch unter Berücksichtigung des in [X.] ein-geführten terrestrischen [X.] als Maßnahme zur Verbesserung der Mietsache (§ 554 Abs. 2 Satz 1 [X.]) anzusehen. Gegenwärtig verfügt die Wohnanlage der Klägerin über eine Satellitenan-lage, die ebenso wie die frühere Gemeinschaftsantenne den Empfang von [X.] fünf Fernsehprogrammen ermöglicht. Gegenüber derart eingeschränkten Empfangsmöglichkeiten hätte der von der Klägerin beabsichtigte [X.] mit seinen 34 analogen Fernsehprogrammen, etwa 30 Stereo-Hörfunkprogrammen und - bei entsprechender Zusatzausstattung - weiteren 60 digital zu empfangenden in- und ausländischen Fernsehprogrammen nach der Verkehrsanschauung unzweifelhaft eine [X.] zur Folge (vgl. bereits Senatsurteil vom 15. Mai 1991 - [X.] ZR 38/90, NJW 1991, 1750 unter II 8 b, und KG, aaO, jeweils zu § 541 b Abs. 1 [X.]). Dies wird auch vom [X.] weder verkannt noch in Frage gestellt. Das Berufungsgericht meint aber, von der bisherigen Rechtsprechung zum Kabelanschluß sei abzuweichen, weil im Hinblick auf das in [X.] eingeführte terrestrische Digitalfernsehen eine [X.] durch einen rückkanalfähigen [X.] (noch) nicht gegeben sei; nach der gegenwärtigen Verkehrsanschauung könne nicht angenommen werden, daß die weitergehenden Möglichkeiten, die das [X.] gegenüber dem terrestrischen Digitalfernsehen biete, be-reits einen durchschnittlichen Standard darstellten oder von einer ins Gewicht fallenden Zahl von Mietern nachgefragt würden. Dem kann nicht gefolgt wer-den. - 8 -

a) Soweit das Berufungsgericht das Vorliegen einer Wohnwertverbesse-rung davon abhängig macht, ob die Wohnung durch die beabsichtigte Moderni-sierung in einen Zustand versetzt wird, der bereits einen durchschnittlichen Standard darstellt, entspricht dies weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des § 554 Abs. 2 [X.]. Mit dieser Bestimmung soll dem Vermieter bei der Entscheidung über eine Modernisierung Handlungsfreiheit im Rahmen des für den Mieter Zumutbaren gewährt werden (KG, aaO); es soll der Mieter vor besonders aufwendigen Maßnahmen (Luxusmodernisierung), die zu unzumut-baren Mieten führen können, geschützt werden, ohne hierdurch sachgerechte Verbesserungen älterer Wohnungen zu hemmen (BT-Drucks. 9/2079, [X.], 10 zu § 541 b Abs. 1 [X.]; die Duldungspflicht nach dieser Vorschrift ist in § 554 [X.] im wesentlichen übernommen worden, BT-Drucks. 14/4553, [X.]). [X.] ist der Vermieter, der eine Modernisierung beabsichtigt, nicht darauf be-schränkt, die Wohnung nur auf den durchschnittlichen Standard des gegenwär-tigen Wohnungsmarkts anzuheben. Eine derartige Einschränkung der dul-dungspflichtigen Baumaßnahmen widerspräche nicht nur dem Begriff der vom Gesetzgeber beabsichtigten und auch so bezeichneten —[X.] älterer Wohnungen (vgl. BT-Drucks. 9/2079, [X.], 9 f.; BT-Drucks. 14/4553, [X.]), sondern liefe auch dem allgemeinen Interesse an einer laufenden Verbesse-rung des Wohnungsbestandes zuwider. Deshalb darf der Vermieter die [X.] seiner Wohnungen auch durch eine überdurchschnittliche Ausstattung er-höhen und damit die Entwicklung auf dem Wohnungsmarkt vorantreiben, selbst wenn die Nachfrage danach noch verhältnismäßig gering sein mag. Der [X.], der eine Modernisierung beabsichtigt, kann die Art und Weise, wie er den Wohnwert seiner Wohnungen verbessert, bis zur Grenze der "[X.]" (BT-Drucks. 9/2079, [X.], 10), die durch die auch für diesen Ge-sichtspunkt heranzuziehende Härteklausel des § 554 Abs. 2 Satz 2 [X.] gezo-gen wird, selbst auswählen. Daß es sich bei dem von der Klägerin beabsichtig-- 9 -

ten Anschluß der Wohnanlage an ein rückkanalfähiges [X.] um eine nicht duldungspflichtige "Luxusmodernisierung" handele, hat das [X.] nicht festgestellt und ist auch nicht ersichtlich. b) Nicht zu folgen vermag der Senat dem Berufungsgericht auch inso-weit, als es eine [X.] mit der Begründung verneint, daß die Vorteile des [X.] gegenüber dem mittels Set-Top-Box frei emp-fangbaren Digitalfernsehen unerheblich seien und nicht von einer ins Gewicht fallenden Anzahl von Mietern nachgefragt würden. Zu Recht rügt die Revision (§ 286 ZPO), daß das Berufungsgericht insoweit wesentliche Umstände nicht oder nicht hinreichend gewürdigt hat. Bei dem Vergleich zwischen den gegen-wärtigen Angeboten des terrestrischen [X.] einerseits und des [X.]es andererseits hätte das Berufungsgericht nicht zu dem Ergebnis kommen dürfen, daß der Anschluß der Wohnanlage der Klägerin an das rückkanalfähige [X.] aufgrund des in [X.] eingeführten terrestrischen [X.] "noch keine" [X.] darstelle. Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß das Kabelnetz schon mit den 34 analog und ohne Zusatzkosten zu empfangenden Programmen eine um ein Viertel größere Programmvielfalt bietet als das Digitalfernsehen mit 27 [X.]n. Auch geht das Berufungsgericht selbst davon aus, daß die techni-sche Qualität des Kabelfernsehens der des terrestrischen [X.] zur [X.] noch überlegen ist; es meint jedoch, der Qualitätsabstand sei deutlich zu-rückgegangen und die Empfangsqualität des Kabelfernsehens hebe sich nicht mehr erheblich von dem des [X.] ab. Ob das Berufungsgericht den Qualitätsunterschied für unerheblich halten durfte, ohne das von der Kläge-rin für ihre gegenteilige Behauptung angebotene Sachverständigengutachten einzuholen, kann dahingestellt bleiben. Die angefochtene Entscheidung kann jedenfalls deshalb keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht bei dem - 10 -

von ihm angestellten Vergleich wesentliche weitere Umstände nicht berücksich-tigt hat, die nach dem festgestellten Sachverhalt zugunsten des [X.] ins Gewicht fallen. Anders als das Digitalfernsehen stellt das [X.] etwa 30 Hörfunkprogramme in [X.] zur Verfügung. Dies hat das Berufungs-gericht übergangen. Hinzu kommen etwa 60 weitere - mit Hilfe eines Decoders digital zu empfangende - in- und ausländische Fernsehprogramme sowie die zukünftige Möglichkeit interaktiver Mediennutzung. Insoweit hat das Berufungs-gericht in seine Erwägungen nicht einbezogen, daß zu den 60 digital zu [X.] Fernsehprogrammen unter anderem sechs [X.], sechs [X.] und fünf [X.] Programme gehören. Angesichts des Ausländeranteils der [X.]er Bevölkerung ist die Feststellung des Berufungsgerichts, es könne nicht angenommen werden, daß die Nutzung der mittels eines Decoders über das [X.] digital zu empfangenden Programme von einer ins Ge-wicht fallenden Zahl von Mietern nachgefragt werden würde, nicht haltbar. [X.] wieder werden [X.] auch in [X.] zur Durchsetzung des grundrechtlichen Anspruchs ausländischer Mieter auf den Empfang von Fern-sehprogrammen ihrer Herkunftsländer geführt. Dazu ist eine umfangreiche Ju-dikatur bis hin zum [X.] ergangen. Erst kürzlich hat das [X.] entschieden, daß das grundrechtlich geschützte [X.] türkischsprachiger Mieter in [X.] durch die hier über das [X.] zugänglichen sechs türkischsprachigen Programme hinrei-chend befriedigt werde, auch wenn dies mit gewissen Zusatzkosten für den Mieter verbunden sei (Beschluß vom 24. Januar 2005 - 2 BvR 1953/00, NJW-RR 2005, 661 = [X.], 252, 253). Angesichts der bestehenden und in der Rechtsprechung dokumentierten Nachfrage nach ausländischen Fernsehpro-grammen vermag der Senat deshalb die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu teilen, daß der Anschluß an ein [X.], das ausländische - 11 -

Programme in zum Teil ausreichender Zahl zur Verfügung stellt und insoweit die zusätzliche Aufstellung von Parabolantennen zumindest teilweise entbehr-lich macht, gegenüber dem Digitalfernsehen, das nach dem unstreitigen Sach-verhalt diese Möglichkeit zur [X.] nicht bietet, noch nicht von wesentlichem Vor-teil sei. Schließlich läßt sich eine [X.] auch im Hinblick auf die weiteren kostenpflichtigen - [X.] - Fernsehprogramme, die mit dem [X.] zu empfangen sind (z.B. Premiere), und hin-sichtlich der für die Zukunft in Aussicht stehenden interaktiven Nutzungen des Kabelnetzes (Pay-per-View, [X.]) nicht mit den Erwägungen des [X.]s verneinen, daß der Markt für kostenpflichtige TV-Programme [X.] stagniere und für einen Anschluß an das [X.] andere kostengünsti-ge Möglichkeiten zur Verfügung stünden. Ob und in welchem Umfang die An-gebote des Kabelnetzes für zukünftige Mieter der Wohnungen der Klägerin tat-sächlich von wesentlicher Bedeutung sein werden, läßt sich nicht vorhersagen; vom Umfang der tatsächlichen Nutzung des Kabelnetzes hängt die Frage, ob der Vermieter die Maßnahme gegen den Willen des derzeitigen Mieters [X.] darf, auch nicht ab. Ausreichend für die Duldungspflicht des Mieters nach § 554 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist, daß die Maßnahme, von der sich der [X.] eine Verbesserung der Vermietbarkeit seiner Wohnung verspricht, nach der Verkehrsanschauung zumindest dazu geeignet erscheint, die Attraktivität der Wohnung für Mietinteressenten zu erhöhen (vgl. KG, aaO). Dies ist im [X.] auf die wesentlich weitergehenden Nutzungsmöglichkeiten, die das Breit-bandkabelnetz im Vergleich zum terrestrischen Digitalfernsehen gegenwärtig bietet, zu bejahen. 3. Da somit der von der Klägerin beabsichtigte Anschluß der Wohnanla-ge an das rückkanalfähige [X.] unter den gegenwärtigen Ver-- 12 -

hältnissen nach wie vor eine Maßnahme zur Verbesserung der Mietsache dar-stellt, erstreckt sich die Duldungspflicht der Beklagten nach § 554 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht nur auf die Arbeiten, die für den Anschluß der von ihr gemieteten Wohnung an das [X.] erforderlich sind, sondern ebenso auf die Verlegung der Kabel durch die Wohnung der Beklagten in die darüberliegende Wohnung, um deren Anschluß an das [X.] zu ermöglichen. Denn die Mietsache im Sinne des § 554 Abs. 2 Satz 1 [X.] umfaßt - wie bisher (§ 541 b Abs. 1 [X.]) - nicht nur die vom Mieter gemieteten Räume, sondern das Gebäude insgesamt, in dem sich die Mieträume befinden (BT-Drucks. 14/4553, [X.]; vgl. auch BT-Drucks. 9/2079, S. 11 zu § 541 b [X.]; [X.]/[X.], [X.], 64. Aufl., § 554 Rdnr. 11). II[X.] Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. [X.] ist das Berufungsurteil aufzuheben, und die Sache ist zur neuen Verhand-lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Duldungspflicht der Beklagten nach § 554 Abs. 2 Satz 2 bis 4 [X.] ausgeschlossen ist. Insoweit - 13 -

weist der Senat für das weitere Verfahren darauf hin, daß die Anschließung an das Kabelnetz für den Mieter in der Regel keine nicht zu rechtfertigende Härte bedeutet (Senatsurteil vom 15. Mai 1991, aaO).

[X.] Dr. [X.] [X.]
[X.] [X.]

Meta

VIII ZR 253/04

20.07.2005

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2005, Az. VIII ZR 253/04 (REWIS RS 2005, 2474)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2474

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