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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:290617B5STR226.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 226/17
vom
29. Juni 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juni 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. Februar 2017 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Zur Rüge einer Verletzung von § 257c StPO hat der [X.] in seiner Zuschrift Folgendes ausgeführt:
e-rechten) Abschluss der zweiten Verständigung liegt die konklu-dente Erklärung des Angeklagten, das [X.] möge sein Geständnis aus der zuvor gescheiterten Verständigung zur Grundlage seiner Entscheidung machen. Das ist zulässig und kein Gesetzesverstoß. Das Verwertungsverbot aus § 257a Abs.
4 Satz 3 StPO betrifft nur diejenigen Fälle, in denen es nach dem Scheitern einer Verständigung unter den Vorausset-zungen des § 257c Abs. 4 Sätze 1 und 2 StPO zu keiner weite-ren, neuen Verständigung kommt, in deren Folge ein Angeklag-ter erneut ein gleichlautendes Geständnis ablegen möchte. Bei Abschluss einer neuen Verständigung ist es einem Angeklag-ten deshalb unbenommen, auf sein ursprüngliches Geständnis
auch konkludent
zurückzugreifen. So lag es hier. Anders als in den Fällen eines durch verbotene Methoden, wie der Folter, -
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erlangten Geständnisses nach § 136a StPO unterliegt das [X.] (gescheiterten) Verständigung der Dispositi-on des Betroffenen. Dies folgt schon aus dem Wortlautver-
Dem stimmt der Senat zu.
[X.]König
Berger Mosbacher
Meta
29.06.2017
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2017, Az. 5 StR 226/17 (REWIS RS 2017, 8832)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 8832
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 226/17 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Verwertung des Geständnisses des Angeklagten aus einer zuvor gescheiterten Verständigung bei einer zweiten Verständigung
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