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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 128/12
vom
28. Mai
2013
in dem Rechtsstreit
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr. Brockmöller
am
28.Mai
2013
beschlossen:
Der [X.] beabsichtigt, die Revision des
Klägers
gegen das Urteil der
22.
Zivilkammer
des Landgerichts [X.] vom 9.
März 2012
gemäß § 552a ZPO zurückzuwei-sen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
eines Monats
Stellung zu nehmen.
Gründe:
[X.] Der
Kläger unterhielt
bei der Beklagten eine Rentenversi-cherung. Er zahlte
die Versicherungsprämien jeweils in monatlichen
Ra-ten. Dem
Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen
Bedingungen für die Lebensversicherung
([X.]) und die Besonderen Bedingungen für die Rentenversicherung der Rechtsvorgängerin der Beklagten zugrunde. Der hier maßgebliche §
2
Abs. 1 und Abs. 2 [X.] bestimmt, dass die Beiträge 1
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durch jährliche Beitragszahlungen zu entrichten sind, der Versicherungs-nehmer
nach Vereinbarung aber die Jahresbeiträge auch in [X.], vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen kann, wofür [X.] erhoben werden. Der Kläger erklärte mit [X.] vom 17. Juni 2010 unter anderem "den Widerspruch gem. § 5a VVG a.F."
und "den Widerruf
nach § 355 BGB". Er ist der Auffassung, dass es sich bei der Vereinbarung unterjähriger Prämienzahlung mit Erhebung von [X.] um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub handele und ihm daher ein Widerrufsrecht aus §§ 355, 495, 499 BGB zu-stehe. Der Kläger begehrt einerseits Zahlung der Differenz zwischen der Summe aller eingezahlten Prämien und dem ausgezahlten Rückkaufs-wert, andererseits Zahlung der auf die jeweiligen Prämien errechneten Zinsen.
Das Amtsgericht hat die Klage ab-
und das Landgericht die Beru-fung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision
des Klägers, mit der er beanstandet, dass
entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts ein Widerrufsrecht aus §§
355, 495, 499 BGB bestehe.
I[X.] Die Voraussetzungen
für die Zulassung der Revision i.S. von §
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat
auch keine Aussicht auf Erfolg
(§ 552a Satz 1
ZPO).
Mit Urteil vom 6.
Februar 2013 ([X.]/12,
WM 2013, 358-361) hat der [X.] entschieden, dass es sich bei der vertraglich vereinbarten unterjährigen Zahlungsweise der Versicherungsprämien nicht um eine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs nach 2
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§
1 Abs.
2 VerbrKrG, §
499 Abs.
1 [X.] (nunmehr §
506 Abs.
1 BGB) handelt.
Damit ist die auch im Streitfall entscheidungserhebliche Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung geklärt und der im Zeitpunkt der Ent-scheidung des Berufungsgerichts gegebene Zulassungsgrund der grund-sätzlichen Bedeutung entfallen.
Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil steht in Einklang mit dem vorgenannten [X.]surteil, dessen Ausführungen hier entsprechend
gelten. Gesichtspunkte, die ei-ne abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht ersicht-lich.
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Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfra-gen erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisionszurückwei-sung durch Beschluss nicht im Wege (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 20.
Januar 2005
[X.]/02,
NJW-RR 2005, 650 unter II 1).
[X.] [X.] [X.]
[X.] Dr. Brockmöller
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme
erledigt worden.
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.04.2011 -
34 [X.] -
LG [X.], Entscheidung vom 09.03.2012 -
22 S 101/11 -
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Meta
28.05.2013
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2013, Az. IV ZR 128/12 (REWIS RS 2013, 5460)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 5460
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.