Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2012, Az. I ZR 55/10

I. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 7796

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
I [X.]/10
Verkündet am:

22. März 2012

Bürk

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.]/ROLLER's [X.]
[X.] § 14 Abs. 2 Nr. 2
Zwischen Fachhandel und [X.] als Formen des Vertriebs an Gewerbetreibende besteht eine beträchtliche [X.].
[X.], Urteil vom 22. März 2012 -
I [X.]/10 -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 2011 durch [X.] Dr.
Bornkamm und [X.], [X.] und Dr. Koch

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.], 5.
Zivilsenat, vom 17.
Februar 2010 aufgehoben.
[X.] wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht [X.].

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die
Klägerin
gehört zur
[X.]-Unternehmensgruppe, einem der
weltweit größten Handelsunternehmen, das
unter anderem
"[X.]"
für
gewerbliche Kunden
betreibt. Sie ist mit der Verwaltung und Wahrnehmung gewerblicher Schutzrechte betraut
und
Inhaberin der am 27.
April 2004 einge-tragenen [X.] Marke 303
48
717 "[X.]", die für eine Vielzahl
von Wa-ren und Dienstleistungen, unter anderem
für "elektrische Reinigungsgeräte"
Schutz beansprucht. Die Klägerin und
andere Konzerngesellschaften verwen-1
-
3
-
den die Bezeichnung "[X.]"
in der Unternehmensbezeichnung sowie als Firmenschlagwort. Die Beklagte produziert und verkauft [X.], die sie
als "s
[X.] 22", "s
[X.] 32"
und "s
Mini-[X.] A"
bezeichnet.
Endabnehmer der Werkzeuge der Beklagten ist das In-stallationshandwerk, also Fachbetriebe der Innungen Sanitär, Heizung und Kli-ma, die über den entsprechenden Fachhandel beliefert werden.

Die Klägerin hat geltend gemacht, die Produktbezeichnungen
der Be-klagten
verletzten ihre
Rechte aus der
Marke und dem [X.]
"[X.]".
Bei der Bezeichnung "[X.]"
handele es sich um ein beson-ders wertvolles und bekanntes Kennzeichen.

Soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, hat die Klägerin [X.],
es der
Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln
zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr für [X.] die Bezeichnung "

[X.]"
zu verwenden und/oder verwenden zu lassen.

Daneben begehrt sie Auskunft, Feststellung
der Schadensersatzpflicht
sowie Zahlung von Abmahnkosten.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist
ohne Erfolg
geblieben. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom [X.] zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte bean-tragt.

2
3
4
5
-
4
-
Entscheidungsgründe:

[X.] Das Berufungsgericht hat die mit der Klage geltend gemachten kenn-zeichenrechtlichen Ansprüche für unbegründet gehalten
und dazu
ausgeführt:

Ansprüche
nach §
14
Abs.
2 [X.]
stünden
der
Klägerin
nicht zu, weil sie für die Warenkategorie "elektrische Reinigungsgeräte"
keine [X.] Benutzung der Klagemarke
im Sinne des §
26
Abs.
1
[X.] dargelegt
habe.

Ansprüche
aus der Geschäftsbezeichnung
der Klägerin
aus
§
15
Abs.
2
[X.] kämen nicht in Betracht, weil es an einer
Verwechslungsgefahr zwi-schen dem Unternehmenskennzeichen
"[X.]"
und dem von der Beklagten als Produktbezeichnung verwendeten Begriff
"ROLLER´s [X.]"
fehle. [X.] den Parteien bestehe
eine nicht ausgeprägte Branchenähnlichkeit. Das Klagezeichen
"[X.]"
verfüge in Bezug auf die von der [X.] hochspezialisierten Produkte für Fachabnehmer des Installationshand-werks
über eine
noch leicht gesteigerte
Kennzeichnungskraft. Allerdings fehle es an einer relevanten Zeichenähnlichkeit. Der
Begriff "[X.]"
präge das ange-griffene [X.] nicht allein. Ihm
komme in der angegriffenen Gestal-tung auch keine selbständig kennzeichnende Stellung zu. Die angesprochenen Verkehrskreise hätten keine Veranlassung anzunehmen, der nachgestellte Be-griff "[X.]"
könne auf ein anderes
Unternehmen
als das der
Beklagten
hinwei-sen.

Ein Anspruch aus §
15
Abs.
3
[X.] stehe der Klägerin ebenfalls nicht zu, da weder eine Rufbeeinträchtigung noch eine Rufausbeutung des Schlagworts der Klägerin vorliege.
6
7
8
9
-
5
-

I[X.] Die Revision, die sich allein
auf
das
Unternehmensschlagwort "[X.]"
stützt,
hat Erfolg.
Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts können die von
der Klägerin geltend gemachten
Ansprü-che
aus
§
15 Abs.
2 und
4
[X.] nicht ausgeschlossen werden.

1.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Schutz des Unternehmenskennzeichens und
-schlagworts nach
§
5 Abs.
2 [X.] auch die
produktkennzeichnende oder markenmäßige
Verwendung
umfasst
([X.], Urteil vom 9.
Oktober 2003

I
ZR
65/00, [X.], 512, 513
= [X.], 610

Leysieffer,
mwN; Urteil vom 24.
Februar 2005

I
ZR
161/02, [X.], 871, 872 = [X.], 1165

Seicom).

2.
Die Annahme des Berufungsgerichts, zwischen den kollidierenden Zei-chen bestehe
keine Verwechslungsgefahr, hält
revisionsrechtlicher
Überprüfung
jedoch nicht
stand.
Die
Verwechslungsgefahr im
Sinne
des §
15 Abs.
2 [X.]
ist
unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu beurtei-len, wobei eine Wechselwirkung zwischen dem [X.] der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des Kennzei-chens der Klägerin und dem wirtschaftlichen Abstand der Tätigkeitsgebiete der Parteien
besteht
([X.], Urteil vom 13.
Oktober 2004

I
ZR
66/02, [X.], 61 = [X.], 97

[X.]/ComNet
II, mwN).

a) Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme
des [X.]s, zwischen den Tätigkeitsbereichen der Parteien bestehe eine
nur
wenig
ausgeprägte [X.].

[X.]) Für die Beurteilung
der [X.] kommt es
in erster Linie auf die Produktbereiche und Arbeitsgebiete an, die nach der Verkehrsauffassung 10
11
12
13
14
-
6
-
typisch für die Parteien sind. Anhaltspunkte für eine [X.] können [X.] der Waren oder Dienstleistungen der Unternehmen auf den Märkten
sowie
Gemeinsamkeiten der Vertriebswege und der Verwendbarkeit der Produkte und Dienstleistungen
sein. In die Beurteilung einzubeziehen sind naheliegende und nicht nur theoretische Ausweitungen der Tätigkeitsbereiche der Parteien. Im Einzelfall können auch Überschneidungen in Randbereichen der Unternehmenstätigkeiten zu berücksichtigen sein ([X.], Urteil vom 20.
Ja-nuar 2011

I
ZR
10/09, [X.], 831 Rn.
23 = [X.], 1174

BCC,
mwN).

In dem für
das Unternehmenskennzeichen der Klägerin maßgeblichen
Bereich der
Cash&Carry-Großhandelsmärkte, in denen Wiederverkäufer und Gewerbetreibende einkaufen können, beschränkt
sich die [X.] nicht auf die Dienstleistung des Betreibens von Kaufhäusern und Großmärkten, son-dern
umfasst
nach der Verkehrsauffassung auch sämtliche Waren und Dienst-leistungen, die üblicherweise in Großhandelsmärkten angeboten werden
([X.], Urteil vom 5.
Februar 2009

I
ZR
167/06, [X.], 484 Rn.
74 = [X.], 616

[X.]bus).

[X.]) In Anwendung dieser Grundsätze durfte das
Berufungsgericht eine beträchtliche
[X.]
zwischen den Tätigkeitsbereichen der Parteien
nicht verneinen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
bietet die Klä-gerin in ihren [X.]
Gewerbetreibenden ein
umfassendes
Wa-rensortiment an, zu dem
auch Werkzeuge, Werkzeugmaschinen und insbeson-dere elektrische Hochdruckreinigungsgeräte für allgemeine handwerkliche [X.] gehören. Dieses Angebot richtet sich auch an das
Installations-handwerk, für das die
Beklagte hochspezialisierte
Werkzeuge herstellt, die der Beseitigung von Verstopfungen
von Rohrleitungen
dienen. Indem die Parteien sich an denselben gewerblichen Kundenkreis wenden, gibt es zwischen ihnen 15
16
-
7
-
Berührungspunkte auf dem Absatzmarkt. Zwar werden
die Werkzeuge der Be-klagten
über den Fachhandel ausgeliefert.
Zwischen Fachhandel und [X.] als Formen des Vertriebs an Gewerbetreibende besteht aber eine beträchtliche [X.].
Zudem sind naheliegende Geschäfts-ausweitungen zu berücksichtigen. Da
[X.] und nicht Branchenidenti-tät
hier
in Rede steht, kommt es nicht darauf
an, ob die Klägerin den
mechani-schen
Rohrreinigungsmaschinen
der Beklagten entsprechende Geräte
in ihren Märkten anbietet.

b)
Auch die Annahme des
Berufungsgerichts,
das Unternehmenskenn-zeichen der Klägerin habe für
die hier streitgegenständlichen hochspezialisier-ten Werkzeuge lediglich eine leicht gesteigerte Kennzeichnungskraft,
begegnet rechtlichen Bedenken.

[X.]) Die Kennzeichnungskraft einer Firmenbezeichnung wird durch den Grad der Eignung des Zeichens bestimmt, sich auf Grund seiner Eigenart und seines durch Benutzung erlangten Bekanntheitsgrades dem Verkehr als Name des Unternehmensträgers einzuprägen ([X.], Urteil vom 21.
Februar 2002

I
ZR
230/99, [X.], 898, 890 = [X.], 1066

defacto).
Für die Be-stimmung des Grades der Kennzeichnungskraft kommt es bei einem [X.] deshalb

anders als bei der Marke
darauf an, ob der Verkehr das fragliche Kennzeichen nicht nur einem bestimmten, sondern gera-de dem Unternehmen zuordnet, das für diese Bezeichnung Schutz beansprucht ([X.], Urteil vom 27.
November 2003

I
ZR
79/01, [X.], 514, 516 = [X.], 758

[X.]).

[X.]) Dem Klagekennzeichen "[X.]" kommt für diejenigen Waren und Dienstleistungen gesteigerte Kennzeichnungskraft zu, für die mit dem üblichen Sortiment von [X.] [X.] besteht
(vgl. [X.], [X.] 17
18
19
-
8
-
2009, 484 Rn.
76

[X.]bus). Auf der Grundlage der im Streitfall bestehenden beträchtlichen [X.] hätte das Berufungsgericht daher auch eine er-heblich gesteigerte Kennzeichnungskraft des Klagezeichens annehmen müs-sen.

c)
Zu
Recht beanstandet die Revision ferner
die Annahme des
[X.]s, das Unternehmenskennzeichen
"[X.]"
weise keine relevante Zeichenähnlichkeit
mit der Produktkennzeichnung ""
auf.

[X.]) Das Berufungsgericht hat bei der
Prüfung der Verwechslungsgefahr die Zeichen "[X.]"
und ""
in ihrer Gesamtheit betrachtet. Das ist nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die

durch das mit einem Apo-stroph abgesetzte Genitiv-s
bewirkte

Verbindung der beiden Bestandteile der angegriffenen Bezeichnung
hat der Verkehr keinen Anlass, in ihr zwei selbstän-dige Zeichen zu erkennen (vgl. [X.], Urteil vom 28.
Juni
2007

I
ZR
132/04, [X.], 258 Rn.
30 = [X.], 232

[X.]/T-InterCon-nect).

[X.]) Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit sind die sich [X.] Kennzeichen jeweils als Ganzes zu betrachten
und in ihrem Gesamtein-druck miteinander zu vergleichen ([X.], Urteil vom
10.
Juni 2009

I
ZR
34/07, [X.]-RR
2010, 205 Rn.
37

Haus & Grund
IV,
mwN). Das schließt
es
nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile eines
komplexen Zeichens
für den durch das Kennzeichen im Gedächtnis der angesprochenen
Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Oktober 2005

120/04, [X.]. 2005, [X.] = [X.], 1042
Rn.
28
f.
= [X.], 1505

[X.] LIFE; [X.],
Beschluss vom
11.
Mai. 2006

I
ZB
28/04, [X.]Z 167, 322
Rn.
18

Malteserkreuz
I). Weiter ist möglich, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Mar-20
21
22
-
9
-
ke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zu-sammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt ([X.], [X.], 1042
Rn.
30

[X.] LIFE; [X.], Urteil vom 5.
April
2001

I
ZR
168/98, [X.], 171, 174
= [X.], 1315

Marlboro-Dach). Bei Identität oder Ähnlichkeit dieses selbständig kennzeichnenden Be-standteils mit einem Zeichen
älteren
Zeitrangs
kann Verwechslungsgefahr zu bejahen sein, weil dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der [X.] hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleis-tungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen ([X.], [X.], 1042
Rn.
31

[X.] LIFE; [X.]Z 167, 322
Rn.
18

Malteserkreuz
I).

Die Beurteilung des Gesamteindrucks zusammengesetzter Zeichen liegt grundsätzlich auf tatrichterlichem Gebiet. Im Revisionsverfahren kann sie nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob ihr ein unzutreffender Rechtsbegriff zugrunde liegt, sie gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstößt oder we-sentliche Umstände unberücksichtigt geblieben sind ([X.], Urteil vom 2.
April 2009

I
ZR
78/06, [X.], 672 Rn.
35 = [X.], 824

[X.],
mwN).

cc) Das
Berufungsgericht
hat angenommen, der
Bestandteil "[X.]"
prä-ge nicht allein den Gesamteindruck des Zeichens
der Beklagten.
Auch wenn
Herstellerbezeichnungen
in zusammengesetzten Zeichen häufig
in den Hinter-grund träten, werde das [X.] im Streitfall deutlich und unübersehbar durch den
Bestandteil ""
mitgeprägt. Das
folge aus der
[X.] des [X.],
der die beiden [X.]e zu einer Einheit verbinde.
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

23
24
-
10
-
Zwar ist in der Rechtsprechung des [X.]s anerkannt, dass bei zusam-mengesetzten Zeichen ein Bestandteil, der für den Verkehr erkennbar Unter-nehmens-
und Serienkennzeichen ist, im Allgemeinen in der Bedeutung für den Gesamteindruck zurücktritt, weil der Verkehr die eigentliche Produktkennzeich-nung in derartigen Fällen im anderen Bestandteil erblickt. Dieser Erfahrungs-satz besagt aber nicht, dass die tatrichterliche Würdigung des Einzelfalls unter Heranziehung aller Umstände nicht zu einem abweichenden Ergebnis führen kann ([X.],
[X.], 258 Rn.
27

[X.]/T-InterConnect).

Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat im Einzelnen begründet, weshalb im vorliegenden Fall der Erfahrungs-satz, wonach die Herstellerbezeichnung bei zusammengesetzten Kennzeichen regelmäßig zurücktritt, keine Anwendung findet. Die Erwägung, die Verwen-dung der vorangestellten Herstellerbezeichnung in der ([X.]) [X.] verbinde die beiden
Bestandteile zu einer Einheit, ist nicht erfahrungs-widrig und lässt
auch sonst
keinen Rechtsfehler erkennen.

dd) Mit Erfolg
wendet sich die Revision
aber
gegen die
Beurteilung
des Berufungsgerichts, der Bestandteil "[X.]"
habe
im angegriffenen Zeichen kei-ne selbständig
kennzeichnende Stellung.

(1) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, eine selbständig [X.] Stellung des [X.]s "[X.]"
scheide aus, weil
der Verkehr aufgrund der vorangestellten Herstellerbezeichnung in der ([X.]) [X.] zweifelsfrei
erkenne, dass dieser Bestandteil allein produktkenn-zeichnend verwendet werde und daher gerade nicht auf
ein gleichnamiges Un-ternehmen hinweise. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

25
26
27
28
-
11
-

(2) Eine selbständig kennzeichnende Stellung des Bestandteils "[X.]"
in dem zusammengesetzten Zeichen der Beklagten
ist
nicht dadurch ausge-schlossen, dass
es als Produktkennzeichnung und nicht
als Hinweis auf das Unternehmen der Klägerin verstanden wird.
Vielmehr folgt aus dem
Erfah-rungssatz,
dass der Verkehr in einem neben dem erkennbaren Unternehmens-kennzeichen vorhandenen, unterscheidungskräftigen
Bestandteil im Allgemei-nen
die eigentliche Produktkennzeichnung
erblickt,
gerade
seine selbständig kennzeichnende Stellung in der zusammengesetzten Marke (vgl. [X.], [X.], 258 Rn.
29, 35

[X.]/InterConnect).

Eine selbständig kennzeichnende Stellung
scheidet danach zwar aus, wenn der Verkehr den [X.] als beschreibend auffasst ([X.],
[X.], 672 Rn.
36

[X.]).
Das Berufungsgericht hat
aber
zu-treffend angenommen, dass die Beklagte den Bestandteil "[X.]"
in ihrer Kenn-zeichnung markenmäßig und nicht allein sachbeschreibend verwendet.
Es kommt insoweit
nicht auf
die weitere Annahme des Berufungsgerichts
an, die angesprochenen Verkehrskreise würden die von der Beklagten intendierten sachbeschreibenden Anklänge des Begriffs "[X.]"
erkennen, wonach der [X.] ähnlich wie in den als "[X.]"
bezeich-neten U-Bahn-Systemen durch ein Leitungsnetz fahre.

Für eine selbständig kennzeichnende Stellung des
[X.]s "[X.]"
spricht im Streitfall zudem, dass er nach den Feststellungen des [X.]s von der Beklagten im Sinne eines Serienzeichens für mehrere Modelle von [X.]n
verwendet wird ("

22", ""
und "-[X.] A"). Denn dadurch wird die produktkennzeichnende Funktion des
[X.]s für den Verkehr wei-29
30
31
-
12
-
ter erhöht
(vgl. auch Büscher in Büscher/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechts-schutz Urheberrecht Medienrecht, 2.
Aufl., §
14 [X.] Rn.
421).

(3) Bei der Beurteilung des Gesamteindrucks des zusammengesetzten Zeichens der Beklagten
""
hätte das Berufungsgericht daher die selbständig kennzeichnende Stellung des Bestandteils "[X.]"
berücksichti-gen müssen. Es hätte dann nicht jede Zeichenähnlichkeit mit dem Unterneh-menskennzeichen der Klägerin "[X.]"
verneinen dürfen.

Die Beurteilung des Grads der Zeichenähnlichkeit obliegt dem Tatrichter ([X.], Urteil vom 30.
Oktober 2003

I
ZR
236/97, [X.], 235, 238 = [X.], 360

Davidoff
II; Büscher in Büscher/[X.]/[X.] [X.]O
§
14 [X.] Rn.
446). Das Berufungsgericht hat dazu
-
von seinem Standpunkt aus zu Recht

keine Feststellungen getroffen.

3. Das Berufungsurteil, das sich auch nicht aus anderen Gründen als zu-treffend erweist (§
561 ZPO), kann danach keinen Bestand haben.

II[X.] [X.] ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Denn der [X.] kann auf Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten [X.] nicht abschließend beurteilen, ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist zwar eine Rechtsfrage, die grundsätzlich auch das Revisionsgericht beantworten kann
([X.], Urteil vom 14.
Mai 2009

I
ZR
231/06, [X.], 1055 Rn.
62 = [X.],
1533

airdsl).
Voraus-setzung dafür ist aber die Beurteilung des Gesamteindrucks der Zeichen, die im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegt (vgl. [X.], Urteil vom 13.
Januar 2000

I
ZR
123/97, [X.], 506, 508 = [X.], 535

[X.]/[X.]; Urteil vom 27.
November 2003

I
ZR
79/01, [X.],
514, 516
= [X.], 758

[X.]). Eine fehlerfreie Gesamtbeurteilung auf der 32
33
34
35
-
13
-
Grundlage einer beträchtlichen
[X.], einer erheblich gesteigerten
Kennzeichnungskraft
des Klagezeichens
und eines noch zu bestimmenden Grads von
Zeichenähnlichkeit
ist bisher durch das Berufungsgericht nicht er-folgt.

IV. Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren weist der [X.] noch auf
Folgendes hin:

1.
In der vorliegenden Fallkonstellation, in der das Unternehmenskenn-zeichen der Klägerin in dem zusammengesetzten Zeichen der Beklagten, das auch deren eigenes Unternehmenskennzeichen enthält, eine selbständig kenn-zeichnende Stellung hat, kommt grundsätzlich eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne in Betracht (vgl. [X.], [X.], 1042
Rn.
31

[X.] LIFE;
[X.],
[X.], 258 Rn.
32
ff.

[X.]/T-InterConnect).
Voraussetzung dafür ist, dass der Verkehr zwar die Unterschiede zwischen den Zeichen erkennt, wegen ihrer teilweisen Übereinstimmung aber von wirtschaftli-chen oder organisatorischen Zusammenhängen zwischen den [X.] ausgeht (vgl. [X.],
[X.], 484 Rn.
52

[X.]bus).

Eine
Verwechslungsfahr im Sinne des §
15 Abs.
2 [X.]
besteht
bei einer produktkennzeichnenden Verwendung eines
geschützten Unternehmens-kennzeichens jedoch
ausnahmsweise
dann
nicht, wenn durch besondere Um-stände ausgeschlossen ist, dass die angesprochenen Verkehrskreise in der verwendeten Form der Geschäftsbezeichnung (auch) einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung sehen
([X.],
[X.], 871, 872

Seicom,
mwN).
Das Berufungsgericht hat
insoweit
angenommen, der Verkehr stelle keine gedankliche Verbindung zwischen der Bezeichnung "ROLLER"
und
dem Unternehmen der Klägerin her.
Durch die Voran-stellung der Herstellerbezeichnung in der ([X.]) [X.] 36
37
38
-
14
-
""
sei ohne Zweifel ersichtlich, dass die Bezeichnung "[X.]"
keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft des Produkts aus dem Hause der Klägerin
enthalte. Vielmehr ergebe sich aus dem Sinngehalt des [X.]s ohne weiteres die Herkunft des Produkts von der Beklagten.
Die angesprochenen Verkehrskreise hätten deshalb keinen Anlass anzunehmen, der nachgestellte Begriff "[X.]"
könne auf ein anderes Unternehmen hinweisen, denn dies wäre ebenso abwegig wie die [X.]
"el"
oder "r-stadt".

Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob diese Ausführungen auch auf der Grundlage einer beträchtlichen
[X.], einer erheblich gesteigerten Kennzeichnungskraft des Klagezeichens und eines noch zu be-stimmenden Grads von Ähnlichkeit der kollidierenden Zeichen gelten.

2.
Keinen Bedenken begegnet, dass das Berufungsgericht Ansprüche
der Klägerin
aus
§
15 Abs.
3 [X.] verneint hat. Eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung im Sinne von §
15 Abs.
3 [X.] setzt voraus, dass sich die Beklagte mit der Kennzeichnung ihrer Waren dem Unternehmensschlagwort der Klägerin angenähert hat, um Gütevorstellungen, die der Verkehr mit den unter der Bezeichnung vertriebenen Erzeugnissen verbindet, für sich [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 3.
Februar 2005

I
ZR
159/02, [X.] [X.],
39
40
-
15
-
583, 584 = [X.], 986

Lila-Postkarte). Dafür ist vorliegend nichts ersicht-lich. Es ist auch nicht erkennbar, dass die beanstandete [X.] die Wertschätzung
des Unternehmensschlagworts der Klägerin beeinträchtigt.

Bornkamm
Pokrant
Büscher

Kirchhoff
Koch
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.12.2007 -
315 [X.]/07 -

O[X.], Entscheidung vom 17.02.2010 -
5 U 16/08 -

Meta

I ZR 55/10

22.03.2012

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2012, Az. I ZR 55/10 (REWIS RS 2012, 7796)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7796

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