Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2018, Az. V ZR 221/17

V. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 6419

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:120718UVZR221.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
V [X.]
Verkündet am:

6. Juli 2018

Rinke

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 23 Abs. 1 u. 3
Ein [X.] kann nicht unter der Bedingung festgestellt werden, dass kein Wohnungseigentümer innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht; geschieht dies dennoch, ist ein Beschluss nicht zustande gekommen.

[X.], Urteil vom 6. Juli 2018 -
V [X.] -
LG [X.]

[X.]

-
2 -

Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], die Richterin
Dr.
[X.] und die Richter Dr.
Kazele, Dr.
Göbel
und Dr.
Hamdorf

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des [X.] -
Zivil-kammer 18 -
vom 12. Juli 2017 wird auf Kosten der Kläger zu-rückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wohnung der Kläger befindet sich im zweiten Obergeschoss
des 1909 er-richteten Gebäudes, die Wohnung der [X.] in dem darüber liegenden
Dachgeschoss. Dieses war bereits 1962 zu einer Wohnung ausgebaut. Das Grundstück wurde 1996 in Wohnungseigentum aufgeteilt.

2013 führten die [X.] Arbeiten an ihrer Wohnung aus und verän-derten dabei den Fußbodenaufbau, der aus einer Balkenlage mit Einschub von Sand, Asche und Lehm, darauf genagelten Holzbrettern
([X.]), einer [X.] verschraubten [X.], einem PVC-
oder Linoleumbelag und [X.] verlegtem Laminat bestand. Die [X.] entfernten die [X.], den PVC-
bzw. Linoleumbelag sowie das Laminat und ersetzten diese Elemen-te
durch
Eichenparkett.

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-
3 -

Ferner planten die [X.] Änderungen an den zu ihrer Wohnung [X.] Dachgauben. Dazu übersandte der Verwalter den [X.] eine Beschlussvorlage
vom 25.
Februar 2013, mit der unter Fristsetzung bis zum 8.
März 2013 zur Abstimmung gestellt
wurde, ob die [X.] auf der zur Straße gelegenen Seite drei Dachgauben entfernen und anstelle
zweier Gauben eine 6,50
m breite und 2,30
m hohe Dachgaube mit vorgelagerter, 1,10
m tiefer Loggiafläche sowie anstelle
der dritten Gaube ein Dachflächen-fenster errichten dürfen. Vor Fristablauf stimmte der Wohnungseigentümer S.

mit Nein. Am 12.
März 2013 zog er seine Nein-Stimme zurück und stimmte
mit Ja. Mit Schreiben vom 15.
März 2013 teilte der Verwalter den [X.] mit, dass Herr S.

zunächst mit Nein, am 12.
März 2013 aber mit Ja gestimmt habe. Der Beschluss sei eigentlich abgelehnt, die
Verwaltung
werde den Beschlussantrag trotzdem als angenommen werten, wenn bis zum 24.
März 2013 kein Wohnungseigentümer widerspreche. Ein [X.] wurde nicht erhoben. Die [X.] führten in der Folge [X.] entsprechend der Beschlussvorlage durch.

Die Kläger verlangen von den [X.], soweit hier noch von Interesse, eine Schalldämmung zu schaffen, die den Anforderungen an den Luft-
und Trittschallschutz gemäß [X.] 4109 in der Ausgabe von 1989 entspricht, ferner die neu errichtete Gaube mit vorgelagerter Loggiafläche zu beseitigen und den vorherigen Zustand
wiederherzustellen. Das Amtsgericht hat die Klage [X.]. Die dagegen gerichtete Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die [X.] beantragen, verfolgen die Kläger ihre Anträge weiter.
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4 -

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in [X.], 828 veröffentlicht ist, meint, durch die Arbeiten im Bereich des [X.] sei nicht in das Gemeinschaftseigentum eingegriffen worden. Die Balken-lage mit Einschub von Sand erfülle zusammen mit dem [X.] die Funktion einer Geschossdecke aus Beton mit Estrichschicht. Bei [X.] über dem Rau-spund
angeordneten Elementen habe es sich nur um Fußbodenbeläge gehan-delt, die nicht Teil eines Schallschutzkonzeptes gewesen seien und im [X.] gestanden hätten. Der Schallschutz nach [X.] 4109 von 1962 sei eingehalten. Eine Verbesserung dieses Niveaus könnten die Kläger nicht ver-langen, denn die Baumaßnahmen der [X.] seien nicht mit einer [X.] zu vergleichen, sondern als Renovierung zu qualifizieren.

Einem Anspruch auf Beseitigung der Gaube nebst vorgelagerter Loggia und Wiederherstellung des vorherigen Zustands stehe der im schriftlichen Ver-fahren gemäß §
23 Abs.
3 [X.] gefasste Beschluss vom 25.
Februar 2013 entgegen. Der Wohnungseigentümer S.

habe seine zunächst erklärte Ablehnung widerrufen und sodann mit Ja stimmen können. Jedenfalls sei die Feststellung des [X.]ses durch die Verwaltung konstitutiv gewe-sen und ein eventueller Mangel der Allstimmigkeit hierdurch geheilt worden. Das [X.] sei unter der auflösenden Bedingung festgestellt [X.], dass kein Wohnungseigentümer bis zum 24.
März 2013 widerspreche. Ein solcher Widerspruch sei nicht erfolgt. Es liege daher weder ein Nichtbeschluss noch ein nichtiger Beschluss vor.

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5 -

II.

Das Berufungsurteil hält
einer rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.

1. Zu Recht verneint das Berufungsgericht einen Anspruch der Kläger aus §
1004 Abs.
1 BGB
und
§
15 Abs. 3 [X.] i.V.m.
§
14 Nr.
1
[X.] auf Besei-tigung der sich aus dem derzeitigen [X.]
ergebenden
Beein-trächtigungen
ihres Wohneigentums.

a) Rechtlicher Maßstab für die zwischen den Wohnungseigentümern hin-sichtlich des [X.] bestehenden Pflichten ist §
14 Nr.
1 [X.], wonach jeder Wohnungseigentümer verpflichtet ist, von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen [X.] über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeid-liche Maß hinaus ein Nachteil erwächst (Senat, Urteil vom 16.
März 2018

V
ZR
276/16, NJW 2018, 2123
Rn.
5). Der im Verhältnis der Wohnungseigen-tümer untereinander zu gewährende Schallschutz richtet sich grundsätzlich nach der zur [X.] der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der [X.] 4109, wenn ein vorhandener Bodenbelag durch einen anderen ersetzt und [X.] nicht in den unter dem Belag befindlichen Estrich und die Geschossdecke eingegriffen wird (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 2012

[X.], [X.], 2725 Rn. 9 ff.; Urteil vom 16.
März 2018 -
V
ZR
276/16, NJW 2018, 2123
Rn.
9). Wird bei einer Baumaßnahme im Bereich des Sondereigentums in das gemeinschaftliche Eigentum eingegriffen, sind die im [X.]punkt der [X.] geltenden Anforderungen an den Schallschutz maßgeblich, wenn es sich um grundlegende Um-
oder Ausbauten, wie etwa einen
Dachgeschoss-ausbau, handelt. Dagegen kann bei Sanierungsmaßnahmen, die der üblichen Instandsetzung oder (ggf. zugleich) der Modernisierung des Sondereigentums 7
8
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-
6 -

dienen, ein verbessertes [X.] im Grundsatz nicht beansprucht werden. In diesem Fall muss lediglich das mittels der im Gemeinschaftseigen-tum stehenden Bauteile bislang erreichte [X.] im Prinzip erhal-ten bleiben; es darf jedenfalls nicht signifikant verschlechtert werden (Senat, Urteil vom 16.
März 2018 -
V
ZR
276/16, NJW 2018, 2123
Rn. 14
f.).

b) Hiernach können die Kläger eine Verbesserung des [X.] nicht verlangen.

[X.]) Auf der Grundlage der Annahme des Berufungsgerichts, es habe sich bei den von den [X.] entfernten Einbauten ([X.], PVC-
bzw. [X.]) um im Sondereigentum stehende [X.] gehandelt, folgt dies bereits daraus, dass dann der bei Errichtung der Wohnung geltende Schallschutz maßgeblich ist und dass dieser eingehalten wird. Einzuhalten sind, weil das Dachgeschoss im März 1962 bereits ausgebaut war, bestenfalls
die Anforderungen an den Schallschutz gemäß [X.] 4109 Aus-gabe 1962; diese werden nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
er-reicht.

[X.]) Das vorhandene [X.] ist aber auch ausreichend, wenn die [X.], wie von der Revision geltend gemacht, im Gemein-schaftseigentum gestanden haben sollte.
Das Berufungsgericht nimmt ohne Rechtsfehler an, dass es sich bei den durchgeführten Arbeiten nicht um grund-legende Um-
und Ausbauarbeiten, sondern um typische Sanierungsmaßnah-men
handelte (vgl. dazu Senat, Urteil vom 16.
März 2018 -
V
ZR
276/16, NJW 2018, 2123 Rn.
15); die [X.] waren daher nicht gehalten, die im [X.]punkt
der Ausführung geltende [X.]-Vorschrift zu beachten. Verlangen können die Kläger nur,
dass das mittels der im Gemeinschaftseigentum
stehenden [X.], hier also ggf. durch die [X.], zuvor
erreichte [X.] 10
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-
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nicht signifikant verschlechtert
ist. Eine solche Verschlechterung haben sie aber nicht bewiesen. Das Berufungsgericht entnimmt dem erstinstanzlich eingehol-ten Sachverständigengutachten ohne Rechtsfehler, dass das von den
Beklag-ten verlegte Eichenparkett den Tritt-
und Luftschallpegel im Vergleich zur [X.] mit [X.] sogar verbessert hat.

2. Im Ergebnis zu Recht
verneint
das Berufungsgericht auch einen An-spruch der Kläger nach §
1004 Abs.
1 BGB
u. §
15 Abs. 3 [X.] i.V.m.
§
14 Nr.
1
[X.] auf Entfernung der neu
errichteten Gaube und Wiederherstellung des vorherigen Zustands.

a) Bei der Errichtung der Gaube mit vorgelagerter Loggiafläche handelt es sich um eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne des §
22 Abs.
1 Satz
1 [X.], die über die ordnungsgemäße Instandhal-tung oder Instandsetzung hinausging. Ihr mussten daher die
Wohnungseigen-tümer zustimmen, denen dadurch über das bei einem geordneten [X.] unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil im Sinne von §
14 Nr.
1 [X.] erwächst. Das waren hier, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht, alle Wohnungseigentümer. Bauliche Maßnahmen
begründen
nämlich einen Nach-teil für alle Wohnungseigentümer, wenn sie die Instandsetzung des gemein-schaftlichen Eigentums erschweren (vgl. Senat, Urteil vom 7.
Februar 2014

V
ZR
25/13, NJW 2014, 1090
Rn.
11
f.); das ist bei der Errichtung einer zuvor nicht vorhandenen Loggia auf einer
Dachfläche regelmäßig der Fall. Zudem stellt die Entfernung dreier Dachgauben und die Errichtung einer 2,30
m hohen Gaube
mit vorgelagerter Loggiafläche auf einer Breite von 6,50
m eine erhebli-che optische Veränderung des gesamten Gebäudes dar, die ebenfalls die Zu-stimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich macht (vgl. Senat, Urteil vom 14.
Dezember 2012 -
V
ZR
224/11, [X.]Z 196, 45 Rn.
5 mwN).
13
14
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8 -

b) Eine
zustimmende Beschlussfassung zu dem Umbau ist nicht erfolgt. Dem im schriftlichen Verfahren nach §
23 Abs.
3 [X.] zur Abstimmung
gestell-ten Beschluss haben nicht alle Wohnungseigentümer zugestimmt; denn der Wohnungseigentümer S.

stimmte innerhalb der gesetzten Frist mit Nein. Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen er sein
Stimmverhalten ändern bzw. der Verwalter diese Änderung zum Anlass für eine erneute Abstimmung nehmen durfte, bedarf keiner Entscheidung.
Denn es fehlt jedenfalls an der wirksamen Verkündung eines auf dieser Grundlage gefassten Beschlusses. Im schriftlichen Verfahren kommt ein Beschluss erst mit der Feststellung und einer an alle Wohnungseigentümer gerichteten Mitteilung des [X.]ses zustande (Senat, Beschluss vom 23. August 2001

[X.], [X.]Z 148, 335, 347). In dem Schreiben des Verwalters vom 15. März
2013 wurde aber kein endgültiges [X.] festgestellt, sondern lediglich mitgeteilt, der Beschlussantrag werde als angenommen gewertet, wenn kein Wohnungseigen-tümer bis zum 24. März 2013 widerspreche. Die Feststellung eines Beschluss-ergebnisses nach Ablauf dieser Frist ist unterblieben.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann das Schreiben des Verwalters vom 15. März 2013 nicht als
eine

durch den Widerspruch ei-nes Wohnungseigentümers

auflösend bedingte Feststellung eines Beschluss-ergebnisses angesehen werden. Wegen der konstitutiven Wirkung, die diese Feststellung hat
(vgl. Senat, Urteil vom 7. Februar 2014

[X.], NJW 2014, 1090 Rn. 8), ist aus Gründen der Rechtssicherheit, auf die die [X.] wegen der nur einmonatigen Anfechtungsfrist angewiesen sind (§
46 Abs. 1 Satz 2 [X.]), eine verbindliche Feststellung erforderlich (vgl. Senat, Beschluss vom 23. August 2001

[X.], [X.]Z 148, 335, 341
f. u. 345). Das schließt die Feststellung eines unter einer Bedingung stehenden Er-gebnisses aus.
Ein [X.] kann daher nicht unter der Bedingung festgestellt werden, dass kein Wohnungseigentümer innerhalb einer bestimm-15
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9 -

ten Frist widerspricht; geschieht dies dennoch, ist ein
Beschluss nicht zustande gekommen.

c) Gleichwohl erweist sich das Berufungsurteil als richtig (§
561 ZPO). Auch wenn ein wirksamer Beschluss über die Zustimmung zur Umgestaltung der Gauben nicht zustande gekommen
ist, können die Kläger nicht verlangen, dass diese rückgängig gemacht wird.
Denn in der Sache lag die Zustimmung aller Wohnungseigentümer vor.

[X.]) Dem steht nicht die Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, dass nur der Kläger zu
2, nicht aber auch die Klägerin zu 1 den
Beschlussvor-schlag vom 25. Februar 2013 unterschrieben hat. Die Erklärung enthielt als .

T.

/S.

auch
namens der Klägerin zu 1 abgegeben. Dass der Kläger zu 2 entsprechend bevollmächtigt war oder die Klägerin zu
1 die Erklärung zumindest nachträglich gebilligt hat, ist anzunehmen, denn die Revision zeigt keinen gegenteiligen Vor-trag auf.

[X.]) Ob den Anforderungen des §
22 Abs. 1 [X.] bereits aufgrund der Zustimmung aller Wohnungseigentümer Genüge getan ist
oder ob die Vorschrift in ihrer seit dem 1. Juli 2007 geltenden Fassung die Entscheidung durch förmli-chen Beschluss zwingend vorschreibt, hat der Senat bislang offengelassen
(vgl. Senat, Urteil vom 7. Februar 2014

V
ZR 25/13, NJW 2014, 1090 Rn.
9
f.). Die Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung. Denn jedenfalls verstößt es unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens gegen [X.] und Glauben (§
242 BGB), dass die Kläger die Rückgängigmachung einer Baumaßnahme verlangen, der sie und alle anderen Wohnungseigentümer zugestimmt hatten.

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10 -

Zwar ist nicht jeder Widerspruch zwischen zwei Verhaltensweisen als unzulässige Rechtsausübung zu werten.
Widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) ist aber dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den an-deren Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. [X.], Urteil vom 4. Februar 2015

[X.], [X.]Z 204, 145 Rn.
24 mwN). Entscheidend ist, dass die Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu dem Ergebnis führt, dass die Interessen der einen Seite im Hinblick auf das Verhalten der anderen Seite als schutzwürdig erscheinen und deshalb ein [X.] von der an sich bestehenden Rechtslage geboten ist (vgl. [X.], Urteil vom 14. Juni 2004

II ZR 393/02, [X.]Z 159, 294, 305 mwN).

So liegt es hier. Nachdem auch der Wohnungseigentümer S.

mit Ja gestimmt hatte, lag die Zustimmung aller Wohnungseigentümer zu den von den [X.] beabsichtigen Bauarbeiten
vor. Damit wurde ein -
auch
von den Klägern veranlasster -
Vertrauenstatbestand zugunsten der [X.] geschaf-fen; diese haben den mit hohen Kosten verbundenen Umbau in der erkennba-ren Annahme durchgeführt, dass
wohnungseigentumsrechtlich alles seine Rich-tigkeit hat, ein späterer Rückbau also nicht verlangt werden kann.
Dieses [X.] ist schutzwürdig; denn es musste sich den [X.] nicht aufdrängen, dass der von dem Verwalter initiierte Beschluss nicht zustande gekommen war.
Auf Seiten der Kläger sind demgegenüber keine anerkennenswerten
Gründe
ersichtlich, die ihr Rückbauverlangen trotz der damit für die [X.] verbun-denen erheblichen Nachteile rechtfertigen könnten.

20
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11 -

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §
97 Abs. 1 ZPO.

[X.] [X.] Kazele

Göbel

Hamdorf

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.02.2016 -
303c C 4/14 -

LG [X.], Entscheidung vom 12.07.2017 -
318 [X.]/16 -

22

Meta

V ZR 221/17

06.07.2018

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2018, Az. V ZR 221/17 (REWIS RS 2018, 6419)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6419

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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V ZR 221/17

V ZR 195/11

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