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PDF anzeigen [X.] vom 5. August 2010 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. August 2010 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. März 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Bildung der Gesamtstrafe ist ein eigenständiger und zu [X.], der gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB durch die Erhö-hung der höchsten Einzelstrafe (sog. [X.]) erfolgt und sich nicht an der Summe der Einzelstrafen oder an rechnerischen Grundsätzen zu orientieren hat, sondern an gesamtstrafenspezifischen Kriterien (vgl. [X.], [X.], 295; [X.] in [X.], 12. Aufl., § 54 Rn. 12; [X.], StGB, 57. Aufl., § 54 Rn. 7 f. mwN.). Einer eingehenden Begründung bedarf es, wenn die Ge-samtstrafe sich auffallend von der [X.] entfernt (st. Rspr., vgl. u. a. [X.]R, StGB, § 54 Abs. 1 Bemessung 8). 1 - 3 - Diesen Anforderungen wird die Begründung des [X.] nicht ge-recht. Es hat die Gesamtstrafe "aus den verhängten [X.]n" gebildet ([X.]) und bei einer (vom Gericht nicht konkret benannten) [X.] von neun Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten erkannt. Dabei hat es - abgesehen von einer floskelartigen Verwei-sung auf vorangehende Strafzumessungserwägungen - nur den strafmildern-den Umstand eines Härteausgleichs angeführt ([X.]). Auf gesamtstrafen-spezifische strafschärfende Umstände wird zur Begründung der Gesamtstrafe nicht ausdrücklich abgestellt. Die Begründung legt vielmehr nahe, dass das [X.] die Bildung der Gesamtstrafe auf Grund rechnerischer Überlegungen auf Basis der Summe der 65 Einzelstrafen vorgenommen hat. 2 Der Senat kann jedoch den Urteilsgründen in ihrer Gesamtheit, insbe-sondere [X.], noch hinreichend deutlich entnehmen, dass der Tatrichter bei der erheblichen Erhöhung der [X.] zutreffend als gesamtstrafen-spezifisch strafschärfenden Umstand insbesondere die Vielzahl der Taten in 3 - 4 - zwei - wenngleich kurzen - Zeiträumen im Blick hatte. Der Senat schließt daher mit Rücksicht auf den Gesamtzusammenhang der Strafzumessungsgründe aus, dass die Gesamtfreiheitsstrafe ohne die aufgezeigten Rechtsfehler milder ausgefallen wäre. [X.] [X.] Schmitt
Eschelbach Ott
Meta
05.08.2010
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2010, Az. 2 StR 340/10 (REWIS RS 2010, 4252)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 4252
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