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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL3 [X.]/01vom21. März 2002in der Strafsachegegen1.2.wegen fahrlässiger Tötung- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 21. [X.], an der teilgenommen haben:Vorsitzender [X.] am [X.] Prof. Dr. Tolksdorf,die [X.] am [X.] Dr. [X.], [X.], [X.], von [X.]als beisitzende [X.],[X.]als Vertreterin der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.],[X.]als Urkundsbeamtin der Gescftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. [X.] [X.] vom 30. Januar 2001wirda) auf die Revisionen der Angeklagten im Schuldspruch dahinrt, daß diese der fahrlssigen Tötung in vier tatein-heitlichen Fllen schuldig sind,b) auf die Revisionen der Angeklagten und der [X.] mit den zugehörigen [X.] aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmi[X.]l,an eine andere [X.] des [X.] zurückverwie-sen.2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden [X.].Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat die Angeklagten wegen fahrlssiger Tötung [X.] von 240 Tagesstzen zu je 100 DM ([X.] ) und 180 [X.] zu je 100 DM ([X.]) verurteilt. Die Angeklagten und die Staatsan-waltschaft haben hiergegen Revision eingelegt. Mit dem un[X.]enRechtsmi[X.]l der Angeklagten wird die Verletzung formellen und materiellenRechts gerügt. Die Staatsanwaltschaft hat ihr Rechtsmi[X.]l auf den [X.] 4 -spruch [X.] und beanstandet die [X.] Geldstrafen an Stellevon Freiheitsstrafen. Die Revisionen von beiden Seiten fren zur [X.], dagegen haben die weitergehenden Rechtsmi[X.]l der [X.] keinen Erfolg.Nach den Feststellungen haben die beiden Angeklagten 1993 eine be-reits Anfang 1984 errichtete Schießanlage gepachtet und seitdem gemeinsamin Form einer GmbH betrieben, deren gleichberechtigte [X.]er sie [X.]. Der Angeklagte [X.], gelernter [X.], war dabei rwie-gend fr den technischen Bereich zustig, wrend sich der Angeklagte[X.]mehr um den kaufmischen Bereich [X.] hat. Auf [X.] Kurzwaffen befand sich vor dem [X.] dienendes Kiesbett, das entgegen den Genehmigungs-auflagen nicht mit einer Abdeckung versehen und auch nicht im vorgeschrie-benen Turnus in sachgerechter Weise von [X.]. Im Jahre 1989 waren die [X.] nach einem [X.] einem benachbarten Schießstand "auf Anraten und Kosten der [X.]" mit einem Polyurethanschaumstoff verkleidet worden. Bei [X.] am 21. April 1995 entstand aus ungeklrter Ursache etwa inder Mi[X.] des Kiesbe[X.]s ein kleines Feuer, das sich sogleich in Folge der [X.] im Kies nach beiden Seiten ausbreitete und auf die Verklei-dung der Wrgriff. Es entstand eine Feuerwalze mit Verpuffung, diezum Tod von vier Sportsctzen [X.]e. Die [X.] sieht den Fahrlssig-keitsvorwurf darin, daß die Angeklagten bei der Übernahme der [X.] Auflagen der Genehmigung nicht oder zumindest nicht sorgfltig [X.] genommen, deshalb den genehmigungswidrigen Zustand des Kies-be[X.]s nicht beseitigt und zudem die vorgeschriebene Reinigung von [X.] 5 -rcksticht vorgenommen haben. Ferner [X.]n sie auf Grund von inFachzeitschriften verffentlichten - und von ihnen auch gelesenen - [X.] zwei schwere Brandunflle im Dezember 1992 und im Januar 1993, [X.] insgesamt zehn Menschen durch das bergreifen von Feuer auf dieleicht brennbaren [X.] ums Leben gekommen [X.], die Beschaffenheit der Wandverkleidungen des von ihnen [X.] rprfen und den Polyurethanschaumstoff durch ein schwerentflammbares Material ersetzen mssen.[X.] Die Nachprfung des Urteils hat zum Schuldspruch wegen fahrlssiger[X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Der [X.] jedoch die Urteilsformel rt, weil das Vorliegen gleichartiger Tatein-heit durch das schuldhafte Verursachen des Todes von vier Menschen [X.] zum Ausdruck zu bringen ist (vgl. [X.]/[X.],[X.]. § 260 Rdn. 26). Dieser Änderung steht weder § 265 Abs. 1StPO noch das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO entgegen.1. Die [X.] hat ohne Rechtsfehler eine vorwerfbare Pflicht-widrigkeit der Angeklagten darin gesehen, [X.] sie bei der bernahme [X.] dessen baulichen Zustand nicht auf die bereinstimmung mitder erteilten Genehmirprft und die Auflage, den Bereich vor [X.] von Pulverrckstzu reinigen, nicht ausreichend erfllthaben. Es ist auch nicht zu beanstanden, [X.] neben der Verantwortlichkeit [X.] [X.]auch eine strafrechtlich relevante Verantwortung [X.] [X.] angenommen worden ist. Denn dieser war nicht nurgleichberechtigter Mitgesellschafter, sondern nach den Feststellungen nebendem Angeklagten [X.] immerhin auch - wenngleich in deutlich geringe-- 6 -rem Umfang - fr die technische Sicherheit mitverantwortlich. Eine eindeutigebertragung der Mitverantwortung des Angeklagten [X.]fr den techni-schen Betrieb der [X.] auf seinen Partner hat danach nicht [X.]. Im rigen stellt die erstmalige berprfung des Zustandes der gefah-rentrchtigen [X.] an Hand der Genehmigungsunterlagen samt denerteilten Auflagen bei bernahme des Betriebs eine elementare Verpflichtungdar, deren [X.] ohnehin nicht auûer Zweifel steht.2. Soweit die [X.] eine zustzliche Pflichtwidrigkeit darin sieht,[X.] die Angeklagten es unterlassen haben, die Wandverkleidung auf [X.] zu untersuchen, hat sie dies unzureichend [X.]. Nach ihren- durch konkrete Einzelheiten allerdings nicht belegten - Feststellungen wardiese Wandverkleidung aus Polyurethanschaumstoff als schwer [X.] auf "Anraten und Kosten der Versicherung" nach einem Brand auf ei-nem benachbarten Schieûstand im Jahr 1989 und damit vor der bernahmeder Anlage durch die Angeklagten eingebaut worden. Die Angeklagten [X.] dementsprechend dahin eingelassen, [X.] sie von schwer entflammbaremPolyurethan ausgegangen seien. Diese Einlassung hat die [X.] nichtals widerlegt angesehen; sie hat insbesondere nicht festgestellt, [X.] die [X.], [X.] es gar keinen schwer entflammbaren Polyurethan-Schaumstoff gibt, wie nachtrlich der Lieferant der Wandverkleidung in [X.] bekundet hat ([X.]). Bei diesem von der [X.]angenommenen Kenntnisstand konnte von den Angeklagten nicht erwartetwerden, [X.] sie eine von der zustigen Versicherung veranlaûte Brand-schutzmaûnahme in Zweifel ziehen und eine berprfung durch einen dafrerforderlichen Sachverstigen vornehmen lassen. Dies gilt auch vor [X.] der schweren Brandunflle in den Jahren 1992 und 1993, die auf- 7 -Polyurethanschaumstoffe zurckge[X.] wurden. [X.] die Angeklag-ten - irrig - davon ausgegangen waren, [X.] es auch schwer entflammbaresPolyurethan gebe und dieses bei ihrem Schieûstand eingebaut worden ist,muûten sie auch solche Informationen nicht zu einer berprfung veranlassen.Denn es ist nicht festgestellt, [X.] sich aus diesen Berichten ergibt, [X.] smtli-che Polyurethanschaumstoffe brennbar sind und es schwer entflammbare Ver-kleidungen aus diesem Material nicht gibt. Allerdings weist der Senat ange-sichts der bisherirftigen Feststellungen, die nicht erkennen lassen, obihnen nicht lediglich die bernahmrprfter Einlassungen der Ange-klagten zugrunde liegt, daraufhin, [X.] der neue Tatrichter Gelegenheit zu [X.] haben wird.3. Die oben unter [X.] 1. beschriebene pflichtwidrige Unterlassung der [X.] war nach den Feststellungen fr die Ausbreitung des Brandes unddie eingetretenen Folgen urschlich, da bei Vornahme der gebotenen Abdek-kung und sachgerechter Reinigung das in der Mi[X.] des Kiesbe[X.]s [X.] kleine Feuer keine Nahrung in Form unverbrannter Pulverrckste-funden, sich nicht weiter [X.] ausbreiten und deshalb mit an Sicherheit gren-zender Wahrscheinlichkeit nicht auf die [X.]. Gleichzeitig war aber auch voraussehbar, [X.] die Entstehung [X.] eines Feuers im Bereich des Kiesbe[X.]s, das vorschriftswidrigdurch eine erhebliche Menge unverbrannten Nitrocellulosepulvers [X.], zu schweren Folgen auch fr die Benutzer des [X.] frenkann. Auch bei einem pflichtwidrigen Verhalten, das nur im Zusammenhang miteinem weiteren, vom Verantwortlichen - mlicherweise nicht zu vertretenden -Mangel zu einem Unfall [X.], [X.] die Vorhersehbarkeit nur, wenn das [X.] des Mangels im Zusammenhang mit dem pflichtwidrigen Verhalten nicht- 8 -ganz auûerhalb des gewlichen Erfahrungsbereichs des [X.] (BGHSt 12, 75 ff.). Von einem vllig auûergewlichem, nicht vorherseh-barem Geschehensablauf kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Es istbei schweren Brandunfllen nicht ungewlich, [X.] erst das Vorhandenseinweiterer stiger Verltnisse, wie etwa die Verwendung ungeeigneterAusbaumaterialien, zu den letztlich eingetretenen schweren Folgen [X.].Hier ist zu bercksichtigen, [X.] auch bei Zugrundelegung der [X.] das Wandverkleidungsmaterial nicht unbrennbar, son-dern nur schwer entflammbar war. Dies [X.] die Mlichkeit ein, [X.] [X.] unter [X.], etwa bei einem mit hohen Flammtem-peraturen verbundenen Ausgangsfeuer, doch in Brand geraten konnte. Die [X.] wuûten weiterhin, [X.] es nach dem Einbau dieser [X.] anderen [X.]n zu schweren Brandunfllen wegen [X.] gekommen war. Bei dieser Sachlage liegt es nichtauûerhalb jeglicher Erfahrung, [X.] eine mehrere Jahre vor diesen Unfllenerteilte Auskunft der Versicherung zwar dem damaligen Kenntnisstand ent-sprochen haben mag, das verwendete Material sich gleichwohl ster als - zu-mindest auf Dauer - nicht ausreichend flammbestig erweisen oder durchalterungs- oder verschmutzungsbedingte Verrungen mangelhaft werdenkonnte. Immerhin war die Wandverkleidung neben dem Sctzenstand ebensowie das Kiesbett der Verschmutzung durch unverbrannte Pulverrckstausgesetzt.4. Da die Verurteilung wegen fahrlssiger [X.] bereits von der obenunter [X.] 1. aufgezeigten Pflichtwidrigkeit getragen wird, betrifft die von den [X.] erhobene [X.] Brennbarkeit des angebrachten [X.] -lyurethan-Schaumstoffs nur noch die Frage zustzlichen, den Schuldumfanggegebenenfalls [X.]. Da der Strafausspruch ohnehinauf die Sachrller Beschwerdefrer aufzuheben ist, kann offen bleiben,ob diese Rr Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht.Entsprechendes gilt fr die [X.], in den Urteilsgrseien die Ankfungstatsachen fr die Beurteilung der Sachverstigen un-zureichend wiedergegeben. Soweit die - ohnehin auf der Hand liegende - Ur-schlichkeit der Durchsetzung des Kiesbe[X.]s mit etwa 30 kg Pulverrckstn-den fr die Ausbreitung des Feuers in Frage steht, reichen die - allerdings sehrknappen - Urteilsfeststellungen noch aus, soweit es dagegen um die Beurtei-lung der Wandverkleidung geht, kommt es aus den aufgezeigten [X.] nicht an.I[X.] [X.] auf die Revisionen der Angeklagten und [X.] aufgehoben werden, da er Rechtsfehler zum Nachteil undzum Vorteil der Angeklagten aufweist.1. Die unzureichend [X.]e Annahme der [X.], die Ange-klagten wren verpflichtet gewesen, die Wandverkleidung auf ihre Brennbarkeituntersuchen zu lassen, hat zur Folge, [X.] der Strafzumessung ein zu hoherSchuldumfang zugrunde [X.] Da der unter [X.] 1. rechtsfehlerfrei festgestellte [X.] einem Unterlassen liegt, [X.] die [X.] den Rechtsgedanken des§ 13 Abs. 2 StGB bei der Strafzumessung ungeachtet dessen in [X.] 10 -hen mssen, [X.] sie eine Geldstrafe vert und deswegen eine Strafrah-menmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB ausscheidet.3. Die Festsetzung der [X.] beide Angeklagte auf je100 DM wird den Anforderungen von § 40 Abs. 2 Satz 1 StGB nicht gerecht.Danach hat das Gericht die Bestimmung unter Bercksichtigung der persli-chen und wirtschaftlichen Verltnisse vorzunehmen. Diese sind jedoch unzu-reichend festgestellt. Die [X.] teilt hierzu lediglich mit, [X.] sie "davonausgehe", [X.] die Angeklagten aus dem Betrieb ihres [X.] "minde-stens 3000 DM pro Monat" verdienen. Dies [X.] weder erkennen, ob dem Fest-stellungen oder Sctzungen zugrunde liegen, auf welchen Grundlagen diesegetroffen worden sind, ob es sich um Brutto- oder Nettoeinnahmen handelt undwelches Vermie Angeklagten haben. Ferner sind ersichtlich die Unter-haltsverpflichtungen des Angeklagten [X.] fr seine beiden [X.] unbercksichtigt geblieben, da bei gleichem Einkommen der gleicheTagessatz von je 100 DM wie bei dem kinderlosen Angeklagten [X.] festgesetzt worden ist.[X.] ist auch nicht festgestellt, wie sich der durch den Vorfall ent-standene Sachschaden von ca. 250 000 DM auf die Angeklagten ausgewirkthat, insbesondere inwieweit die von ihnen betriebene [X.] oder sieperslich unmi[X.]lbar gescigt oder Regreûansprchen der Eigentmeroder von Versicherungen ausgesetzt sind. Solche Umstkzum ei-nen das Einkommen der Angeklagten aus der [X.] gemindert haben,zum anderen sind derartige Schulden gegebenenfalls bei der Bemessung derTagessatzzahl, Tagessatz der Prfung von Zahlungserleichterungen- 11 -nach § 42 StGB zu bercksichtigen (vgl. Trle/[X.], StGB 50. Aufl. § 40Rdn. 20 m. w. N.).II[X.] Im Hinblick auf die [X.] der Staatsanwaltschaft bemerkt [X.], [X.] bei tatzeitnaher Verurteilung und bei Zugrundelegung des vom[X.] angenommenen Schuldumfanges die [X.] zur angemessenen Ahndung des Vorfalles nahegel[X.], [X.] abernunmehr - ig von der Frage des Schuldumfangs - der lange Zeitraumseit Tatbegehung und die nicht unerhebliche Verfahrensdauer, die durch dienotwendige Zurckverweisung weiter verlrt wird, dagegen sprechen wer-den. Der neue Tatrichter wird [X.] hinaus zu prfen haben, ob es zu einerVerfahrensverzrung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] gekommen ist(vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzrung 13).Tolksdorf [X.] [X.] [X.] von Lienen
Meta
21.03.2002
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2002, Az. 3 StR 340/01 (REWIS RS 2002, 3950)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3950
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