Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2010, Az. XI ZR 28/09

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 3213

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 28/09 vom 20. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] sowie [X.], [X.], [X.] und [X.] am 20. September 2010 beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen das Urteil vom 13. Juli 2010 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil der Senat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht in entschei-dungserheblicher Weise verletzt hat (§ 555 Abs. 1 Satz 1, § 321a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat die von der [X.] geltend gemachten Gesichtspunkte umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Die Beklagte wendet sich in der Anhörungsrüge ohne Erfolg ge-gen die Auffassung des Senats, nach dem Vortrag des [X.] sei der mit der Klage ersetzt verlangte Vermögensschaden in [X.] eingetreten, weil der Kläger das angelegte Kapital von seinem bei einem Kreditinstitut in [X.] geführten Gi-rokonto an die Beklagte überwiesen habe. Mit dieser Rüge setzt sich die Beklagte in Widerspruch zu den [X.] und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]. Dieses nimmt ([X.]) auf die vom Kläger mit der Klageschrift vorgelegte Anlage K – Bezug. Hierbei [X.] es sich um das Formular "Vertrauliche Kundeninformationen (Privatperson)", in dem der Kläger angegeben hat, alle Überwei-sungen erfolgten von seinem Girokonto bei der –[X.]

. - 3 - Die örtliche Zuständigkeit des [X.] ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO im Revisionsverfahren nicht zu prüfen. Dies gilt ent-gegen der in der Anhörungsrüge vertretenen Auffassung der [X.] auch dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, die internatio-nale Zuständigkeit der [X.] Gerichte durch das [X.] zu prüfen ist ([X.], Urteil vom 9. Juli 2009 - [X.], [X.]Z 182, 24, [X.]. 7 ff.). [X.] Joeres Ellenberger Matthias [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.10.2007 - 6 O 359/06 - [X.], Entscheidung vom [X.] - [X.] U 256/07 -

Meta

XI ZR 28/09

20.09.2010

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2010, Az. XI ZR 28/09 (REWIS RS 2010, 3213)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3213

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XI ZR 28/09

XI ZR 93/09

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