Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2012, Az. IX ZB 42/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 2966

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 42/10

vom

20. September 2012

in dem Insolvenzverfahren

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2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.] Dr.
Kayser
und
die [X.], [X.], [X.] und Grupp

am
20. September 2012
beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Rechtsbeschwerdeführerin gegen den [X.] vom 12. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Ein Verstoß gegen Art.
103 Abs.
1 GG ist nicht gegeben. Der Beschluss des Senats vom 12.
Juli 2012 stellt keine unzulässige Überraschungsentschei-dung dar.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerdeführerin vor Erlass des Beschlusses
schriftlich
darauf hingewiesen, dass die Rechtsbeschwerde unzulässig sein könnte, weil bereits die sofortige Beschwerde erst nach Ablauf der Beschwerde-frist eingelegt worden war. Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der maßgebli-chen Regelung in §
64 Abs.
2, §
9 [X.] hat er auf seine Ausführungen im [X.] vom 10.
November 2011 ([X.], [X.], 2374 Rn.
16 ff) [X.] genommen. Dort
findet sich der Hinweis, dass nach der bisherigen Recht-sprechung des Senats gegen die Anknüpfung der Frist zur sofortigen Be-schwerde des Schuldners an die öffentliche Bekanntmachung der Vergütungs-festsetzung jedenfalls dann keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, wenn der Schuldner zuvor zu dem [X.] des Insolvenzverwalters 1
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3

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gehört worden ist (aaO Rn.
18). Die Frage, wie die verfassungsrechtliche Beur-teilung unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz ausfällt, wenn der Schuldner zu dem [X.] nicht angehört worden ist, war danach offen. Die Rechtsbeschwerdeführerin konnte nach dem Inhalt des Hinweises nicht davon ausgehen, dass die Beurteilung allein wegen der unterbliebenen Anhörung zu ihren Gunsten ausfallen würde.

Kayser
Gehrlein
[X.]

Fischer
Grupp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.04.2008 -
9 IN 7/08 -

LG [X.], Entscheidung vom 29.01.2010 -
19 T 266/08 -

Meta

IX ZB 42/10

20.09.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2012, Az. IX ZB 42/10 (REWIS RS 2012, 2966)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2966

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IX ZB 42/10

IX ZB 165/10

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