Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.09.2018, Az. IV R 6/16

4. Senat | REWIS RS 2018, 3607

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Gegenstand

Betrieb eines Blockheizkraftwerks - Wohnungseigentümergemeinschaft als gewerbliche Mitunternehmerschaft


Leitsatz

1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft als Rechtssubjekt i.S. des § 10 Abs. 6 Satz 1 WoEigG kann eine gewerbliche Mitunternehmerschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG begründen, für die ein Feststellungsverfahren nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO durchzuführen ist .

2. Es bedarf nicht der Annahme einer konkludent errichteten GbR, wenn die gewerbliche Tätigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft innerhalb des in § 10 Abs. 6 Satz 1 WoEigG vorgegebenen Verbandszwecks liegt (hier bei dem Betrieb eines Blockheizkraftwerks) .

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des [X.] vom 15. Januar 2015  4 K 1102/14 aufgehoben.

Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Tatbestand

A.

1

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft der Wohnanlage ... in ... ([X.]). Zur Wohnanlage gehören neben dem Reihenhaus der Kläger zehn weitere Reihenhäuser und ein Blockheizkraftwerk (BHKW).

2

Die [X.] bestellte nach Übergabe der Wohnanlage an die [X.]igentümer durch den Bauträger in einer [X.]igentümerversammlung [X.]nde Juli 2009 die [X.] zum Verwalter der Wohnanlage. Daneben erteilte die [X.], vertreten durch den in dieser Versammlung gewählten Verwaltungsbeirat, der [X.] am 18. August 2009 eine Hausverwaltervollmacht. Mit Schreiben vom 17. Februar 2010 beantragte die [X.] beim [X.] eine Steuernummer, da die [X.] ein BHKW betreibe und Strom an Versorger gegen [X.]ntgelt zur Verfügung stelle. Nach Ansicht des Finanzamts B war die Zuständigkeit des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --[X.]--) gegeben.

3

In dem [X.] mit der M-GmbH vom 22. Juni 2010 ist die [X.] als Vertragspartner aufgeführt. Dieser von der [X.] für die [X.] unterschriebene Vertrag wurde rückwirkend zum 28. August 2009 abgeschlossen. In der [X.]igentümerversammlung vom 26. August 2010 wurde beschlossen, dass die Umsatzsteuererklärungen von einem selbständigen Berater gefertigt und die [X.]rträge aus der [X.]inspeisung des Stroms aus dem BHKW in die Rücklage eingestellt werden sollen.

4

Mit Schreiben vom 21. Februar 2011 teilten die Kläger dem [X.] mit, sie hätten gegen den Beschluss der [X.] über die Abrechnung des Jahres 2009 Klage beim Amtsgericht erhoben. Als Miteigentümer legten sie vorsorglich [X.]inspruch gegen den --noch zu erlassenden-- Feststellungsbescheid 2009 ein und beantragten, diesen Bescheid auch ihnen bekanntzugeben.

5

Am 25. Februar 2011 ging beim [X.] die von der [X.] für die [X.] abgegebene Feststellungserklärung für 2009 (Streitjahr) ein, in welcher die [X.] als [X.]mpfangsbevollmächtigte dieser [X.] genannt war. Im Mai 2011 teilte die [X.] dem [X.] mit, dass der selbständige Buchhalter [X.] von der [X.] bezüglich des BHKW beauftragt worden sei, die erforderlichen Steuererklärungen für 2009 zu erstellen. Der Gewinn wurde für das BHKW nach § 4 Abs. 3 des [X.]inkommensteuergesetzes ([X.]StG) durch [X.]innahmen-Überschussrechnung ermittelt. Im Juni 2011 teilte [X.] dem [X.] mit, dass er das BHKW --zur Vermeidung einer kostenintensiven [X.]rmittlung des [X.]igenverbrauchs-- nicht voll dem unternehmerischen Bereich zugeordnet habe. [X.]r habe den unternehmerischen Anteil auf 30 % geschätzt. Die Anschaffungskosten (AK) für das BHKW hätten sich auf 20.345 € einschließlich der Umsatzsteuer belaufen.

6

Im Feststellungsbescheid 2009 vom 21. März 2011 stellte das [X.] die Besteuerungsgrundlagen erklärungsgemäß fest. [X.]s wurden laufende [X.]inkünfte der [X.] aus dem Betrieb des BHKW in Höhe von ./. 597,30 € festgestellt und jedem der elf Beteiligten ein Anteil in Höhe von ./. 54,30 € zugewiesen. Der Gewinnermittlung lagen Betriebseinnahmen in Höhe von 520,22 € und Betriebsausgaben in Höhe von 1.117,50 € zugrunde. Das [X.] gab den Bescheid der [X.] als der gemeinsamen [X.]mpfangsbevollmächtigten sowie den Klägern einzeln bekannt.

7

Hiergegen legten die Kläger [X.]inspruch ein. Sie wandten sich gegen die unterlassene [X.]rfassung der durch das BHKW produzierten und von den Wohnungseigentümern privat verbrauchten Mengen an Strom und Wärme. Die [X.] sei nicht befugt gewesen, das BHKW nur zu 30 % dem Betriebsvermögen zuzuordnen. Sie begehrten, die als Betriebsausgaben abzugsfähige Vorsteuer und Absetzung für Abnutzung ([X.]) aus den gesamten [X.] auf Basis einer zehnjährigen Nutzungsdauer zu ermitteln. Nach ihrer Auffassung hätten die laufenden [X.]inkünfte ./. 2.209,32 € betragen. Das [X.] zog die [X.] zum [X.]inspruchsverfahren hinzu und wies den Rechtsbehelf unter teilweiser Änderung der Besteuerungsgrundlagen mit [X.]inspruchsentscheidung vom 11. Oktober 2011 im Übrigen als unbegründet zurück. Die [X.] sei befugt gewesen, den Gewinn durch [X.]innahmen-Überschussrechnung zu ermitteln und das BHKW dem steuerrechtlichen Privatvermögen zuzuordnen. Das [X.] berücksichtigte jedoch --anders als im [X.] mangels Zuflusses im Streitjahr keine Betriebseinnahmen. [X.]s änderte auch die Betriebsausgaben. Bei der [X.] auf das BHKW nahm es nur noch eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von zehn --anstelle von bisher 15-- Jahren an. Zudem werde das BHKW nur zu 25 % für betriebliche Zwecke genutzt. [X.]s ermittelte danach einen abzugsfähigen [X.]-Betrag in Höhe von 178 € (= AK netto 17.096,64 € x 1/10 x 5/12 x 25 %) und eine abzugsfähige Vorsteuer aus der Anschaffung des BHKW in Höhe von 812 € (= AK netto 17.096,64 € x 19 % x 25 %). [X.]s stellte für die [X.] laufende [X.]inkünfte in Höhe von ./. 990 € fest und rechnete jedem der elf Beteiligten einen Anteil in Höhe von ./. 90 € zu.

8

Die dagegen von den Klägern erhobene Klage wies das [X.] ([X.]) im ersten Rechtsgang als unzulässig ab. Die Klagebefugnis habe allein der [X.] nach § 48 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 der [X.]sordnung ([X.]O) als Klagebevollmächtigte der [X.] zugestanden. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger hob der Senat das [X.]-Urteil mit Beschluss vom 19. Dezember 2013 IV B 73/13 auf und verwies die Sache an das [X.] zurück, weil die Klage zulässig gewesen sei.

9

Im zweiten Rechtsgang wies das [X.] die Klage mit Urteil vom 15. Januar 2015  4 K 1102/14 --berichtigt durch Beschluss vom 27. Februar 2015-- als unbegründet ab. [X.]s lud den neuen Verwalter der [X.] --die [X.] als [X.]mpfangsbevollmächtigte zum Klageverfahren bei. Zur Begründung führte das [X.] aus, die [X.] selbst und nicht eine neben ihr errichtete GbR sei Betreiber des BHKW gewesen. Aus der Möglichkeit, Gebrauchsregeln i.S. des § 15 des Wohnungseigentumsgesetzes (Wo[X.]igG) zu treffen, ergebe sich, dass die Mitglieder einer solchen [X.] unternehmerisch tätig sein könnten. Außerdem habe die [X.]rzeugung und Vermarktung des Stroms zu den Verwaltungsangelegenheiten der [X.] nach § 10 Abs. 6 Wo[X.]igG gehört. [X.]ine GbR könne zwar auch konkludent errichtet werden. Hierfür bestünden im Streitfall aber keine Anhaltspunkte. Zutreffend seien auch die Höhe der laufenden [X.]inkünfte und der Anteil der Kläger daran festgestellt worden. Insbesondere habe das [X.] zu Recht eine betriebliche Nutzung des BHKW in Höhe von 25 % angenommen. Das BHKW produziere nach den Leistungsangaben auf dem Datenblatt eine elektrische Leistung von 4,7 bis 4,4 kW und eine thermische Leistung von 12,5 bis 11,8 kW. Danach liege der betriebliche Nutzungsanteil bei einem Wirkungsgrad von 90 % zwischen 24,59 bis 24,44 %.

Zur Begründung ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen und formellen Rechts.

Sie beantragen,
das [X.]-Urteil sowie den Feststellungsbescheid 2009 vom 21. März 2011 und die hierzu ergangene [X.]inspruchsentscheidung vom 11. Oktober 2011 aufzuheben,
hilfsweise das [X.]-Urteil aufzuheben und die angegriffenen Bescheide dahingehend zu ändern, dass der laufende Gewinn der [X.] unter Beachtung der von den Klägern erhobenen [X.]inwände entsprechend niedriger festgestellt wird.

Das [X.] beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

B.

Die Revision der Kläger ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] zur anderweitigen Verhandlung und [X.]ntscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.]O).

Das [X.]-Urteil war nicht schon deshalb als verfahrensfehlerhaft aufzuheben, weil das [X.] (auch) die Frage geprüft hat, ob das [X.] den laufenden [X.]sgewinn der Höhe nach zutreffend festgestellt hat (dazu [X.]). [X.]benso kann dahinstehen, ob das [X.] es verfahrensfehlerhaft unterlassen hat, zwischenzeitlich aus der [X.] ausgeschiedene Wohnungseigentümer nach § 60 Abs. 3 [X.]O notwendig zum Klageverfahren beizuladen (dazu I[X.]). Das [X.] hat zu Recht entschieden, dass für eine Wohnungseigentümergemeinschaft ein Feststellungsverfahren nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung ([X.]) durchgeführt werden kann (dazu II[X.]) und dies im Streitfall auch so zu geschehen hatte (dazu [X.]). Im Übrigen ist die Feststellungserklärung 2009 von einer hierzu befugten Person abgegeben worden (dazu [X.]). Das [X.]-Urteil ist jedoch deshalb aufzuheben, weil die vom [X.] und [X.] durchgeführte [X.]rmittlung des [X.] aus der Lieferung des BHKW, die bei der Feststellung des laufenden [X.]sgewinns der [X.] als Betriebsausgabe in Höhe von 812 € berücksichtigt wurde, gegen § 9b Abs. 1, § 4 Abs. 4 [X.]StG verstößt (dazu V[X.]). Die Sache ist nicht spruchreif, weil es hierzu weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf (dazu VI[X.]).

[X.] Das [X.] hat zu Recht geprüft, ob das [X.] die Höhe des laufenden [X.]sgewinns der [X.] zutreffend festgestellt hat. Insoweit liegt kein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 2 [X.]O vor.

1. Nach § 96 Abs. 1 Satz 2 [X.]O darf das [X.] über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Dabei ist --wie sich § 96 Abs. 1 [X.]O entnehmen lässt-- zwischen Klagebegehren und Klageantrag zu unterscheiden. Das [X.] verstößt gegen § 96 Abs. 1 [X.]O, wenn es die wörtliche Fassung des Klageantrags als maßgeblich ansieht, obwohl diese dem erkennbaren Klageziel nicht entspricht. Die Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 2 [X.]O ist ein von Amts wegen zu beachtender Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens (z.B. Urteil des [X.] --[X.]-- vom 14. September 2017 IV R 34/15, Rz 16).

2. Auch wenn nach dem in der Sitzungsniederschrift vom 15. Januar 2015 protokollierten Antrag die Kläger allein die Aufhebung der angegriffenen Bescheide begehrten, haben sie in dem Verfahren vor dem [X.] zahlreiche [X.]inwände gegen die [X.]rmittlung der laufenden [X.]inkünfte der [X.] erhoben. Die Kläger begehren daher zumindest hilfsweise auch die Herabsetzung des festgestellten laufenden Gewinns. Bei Außengesellschaften mit [X.] stellt der festgestellte laufende [X.] eine selbständig anfechtbare Regelung des [X.]s dar (z.B. [X.]-Urteil vom 30. November 2017 IV R 33/14, Rz 22, m.w.[X.]). [X.]ntsprechendes muss für Wohnungseigentümergemeinschaften gelten, wenn --wie hier-- im [X.] ein laufender Gewinn der [X.] ([X.]sgewinn) festgestellt ist.

I[X.] Der [X.] muss nicht entscheiden, ob es das [X.] verfahrensfehlerhaft versäumt hat, aus der [X.] zwischenzeitlich ausgeschiedene Wohnungseigentümer nach § 60 Abs. 3 Satz 1 [X.]O notwendig zum Klageverfahren beizuladen. Denn das Urteil des [X.] ist schon deshalb aufzuheben, weil --wie unter V[X.] näher ausgeführt-- der als Betriebsausgabe abzugsfähige [X.] aus der Lieferung des BHKW rechtsfehlerhaft ermittelt wurde. Im Übrigen wäre der [X.] nicht nach § 123 Abs. 1 Satz 2 [X.]O gehalten, eine ggf. unterlassene Beiladung selbst vorzunehmen, weil die Berechnung des als Betriebsausgabe abzugsfähigen [X.] weitere [X.]rmittlungen zum Sachverhalt erfordert (dazu unter V[X.]).

II[X.] Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft als Rechtssubjekt i.S. des § 10 Abs. 6 Satz 1 [X.] eine gewerbliche Mitunternehmerschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]StG begründen kann, für die ein Feststellungsverfahren nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a [X.] durchzuführen ist.

1. Nach § 179 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a [X.] werden gesondert und einheitlich festgestellt die körperschaft- und einkommensteuerpflichtigen [X.]inkünfte, wenn an den [X.]inkünften mehrere Personen beteiligt und die [X.]inkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Diese Voraussetzungen sind insbesondere dann erfüllt, wenn ein Gewerbebetrieb von mehreren Personen als Unternehmer (Mitunternehmer) i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]StG geführt wird (z.B. [X.]-Urteil vom 13. Juli 2017 IV R 41/14, [X.], 459, [X.], 1133, Rz 19). Für ein nach § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes ([X.]) steuerpflichtiges Gebilde hat hingegen ein Feststellungsverfahren mangels gemeinschaftlicher Tatbestandsverwirklichung zu unterbleiben ([X.] in [X.]/[X.]/[X.] --[X.]--, § 180 [X.] Rz 175 f.).

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]StG sind [X.]inkünfte aus Gewerbebetrieb u.a. die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Mitunternehmer des Betriebs anzusehen ist (Mitunternehmerschaft). Der [X.] legt diese Vorschrift in ständiger Rechtsprechung dahingehend aus, dass eine Mitunternehmerschaft steuerlich nur durch ein Gesellschaftsverhältnis oder ein wirtschaftlich vergleichbares [X.]sverhältnis begründet wird, das den Mitunternehmern ein Unternehmerrisiko auferlegt und Unternehmerinitiative einräumt (z.B. [X.]-Urteil vom 25. September 2008 IV R 16/07, [X.][X.] 224, 490, [X.], 989, unter I[X.]2., m.w.[X.]).

2. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann ein dem Gesellschaftsverhältnis wirtschaftlich vergleichbares [X.]sverhältnis i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]StG sein, welches den Wohnungseigentümern (Mitgliedern) nach dem gesetzlichen [X.] eine Mitunternehmerstellung einräumt.

a) Der [X.] hat bereits für den Fall der Vermietung des Sondereigentums auf Grundlage einer Gebrauchsregelung nach § 15 [X.] entschieden, dass die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft gemeinschaftlich unternehmerisch tätig sein können, ohne dass sie sich dazu zusätzlich zu einer GbR zusammenschließen müssten. Dies gelte unabhängig davon, ob diese [X.] als Bruchteilsgemeinschaft oder --wegen ihrer höheren [X.] als vereinsähnliches Gebilde anzusehen sei. Denn das Gesetz verweise hinsichtlich der Zuordnung der gemeinsamen [X.]inkünfte auf die für Bruchteilsgemeinschaften geltende Regelung (§ 16 Abs. 1 [X.], § 743 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--; [X.]-Urteil vom 10. April 1997 IV R 73/94, [X.][X.] 183, 127, [X.] 1997, 569, unter 1.b, zur Wohnungseigentümergemeinschaft als Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung). An dieser Möglichkeit der gemeinschaftlichen [X.]inkünfteerzielung hat sich durch den Beschluss des [X.] ([X.]) vom 2. Juni 2005 V ZB 32/05 ([X.]Z 163, 154) und den mit Wirkung zum 1. Juli 2007 eingefügten --diesen [X.]-Beschluss bestätigenden-- § 10 Abs. 6 Satz 1 [X.] (vgl. Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. März 2007, [X.], 370) nichts geändert (gleicher Ansicht [X.], Zeitschrift für Miet- und Raumrecht --ZMR-- 2006, 838, 840). § 10 Abs. 6 Satz 1 [X.] bestimmt zwar, dass die [X.] der Wohnungseigentümer im Rahmen der gesamten Verwaltung des gemeinschaftlichen [X.]igentums gegenüber Dritten und Wohnungseigentümern selbst Rechte erwerben und Pflichten eingehen kann. Diese Teilrechtsfähigkeit führt aber nicht dazu, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft ein nach § 1 Abs. 1 [X.] steuerpflichtiges Gebilde ist. Auch wenn sie ein sich von der GbR in wesentlichen Punkten unterscheidender, [X.]lemente verschiedener Verbandstypen vereinigender "Verband sui generis" ist ([X.]-Beschluss in [X.]Z 163, 154, unter II[X.]8.c; Suilmann in [X.], [X.], 14. Aufl., § 10 Rz 201 f.) und sich damit zivilrechtlich keinem bestehenden Typus einer Personengesellschaft oder juristischen Person zuordnen lässt ([X.], [X.] 2013, 575, 576), unterfällt die Wohnungseigentümergemeinschaft keinem der in § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 [X.] genannten Körperschaftsteuersubjekte.

b) Vielmehr sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die gemeinschaftlich unternehmerisch tätig werden, nach dem gesetzlichen [X.] als Mitunternehmer i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]StG anzusehen. Sie entfalten kumulativ Mitunternehmerinitiative und tragen [X.] (zu diesen beiden Merkmalen z.B. [X.]-Urteil in [X.], 459, [X.], 1133, Rz 20, m.w.[X.]).

aa) Die Wohnungseigentümer können das Merkmal der Mitunternehmerinitiative erfüllen. Sie sind es, die nach § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 [X.] die eigentlichen Herren und Träger der Verwaltung sind und bleiben (vgl. [X.] in [X.], a.a.[X.], § 27 Rz 5), auch wenn ein Verwalter nach § 26 [X.] bestellt ist. Denn der Verwalter ist ein weisungsgebundener Sachwalter fremden Vermögens und daher stets den rechtmäßigen Weisungen der Wohnungseigentümer unterworfen ([X.] in [X.], Band 7, 7. Aufl., § 27 [X.] Rz 1). Daneben stehen den Wohnungseigentümern ausreichende Stimm- (§ 23 [X.]) und Kontrollrechte (z.B. § 24 Abs. 6, § 28 Abs. 4 [X.]) zu.

bb) [X.]benso können die Wohnungseigentümer [X.] tragen. Sie sind --anknüpfend an die Regelungen über die Bruchteilsgemeinschaft (§ 743 Abs. 1 BGB)-- nach § 16 Abs. 1 [X.] anteilig am Gewinn und Verlust der Wohnungseigentümergemeinschaft beteiligt. Dies gilt unabhängig davon, ob das zur [X.]rzielung der [X.]inkünfte eingesetzte Vermögen gemeinschaftliches [X.]igentum der Wohnungseigentümer (§ 10 Abs. 1 [X.]) oder Verwaltungsvermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 10 Abs. 7 Satz 1 [X.]) ist. Für die [X.]inkünfte aus dem gemeinschaftlichen [X.]igentum ergibt sich dies unmittelbar aus § 13 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 1 [X.], wonach jedem Wohnungseigentümer ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Nutzungen des gemeinschaftlichen [X.]igentums zusteht. [X.]benso werden die [X.]inkünfte aus dem Verwaltungsvermögen wie Nutzungen des gemeinschaftlichen [X.]igentums i.S. des § 16 Abs. 1 [X.] behandelt, so dass auch diese den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zustehen (vgl. [X.]-Urteil vom 11. Oktober 2013 V ZR 271/12, Rz 7; [X.] in [X.]`scher Online-Kommentar, § 16 [X.] Rz 6). Daneben haftet nach § 10 Abs. 8 Satz 1 [X.] jeder Wohnungseigentümer einem Gläubiger nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils (§ 16 Abs. 1 Satz 2 [X.]) für Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft (quotale Außenhaftung mit eigenem Vermögen).

[X.] Zutreffend hat das [X.] entschieden, dass im Streitfall das Feststellungsverfahren für die [X.] und nicht für eine personengleiche GbR durchzuführen ist (dazu 1. und 2.). Auf dieses Feststellungsverfahren kann nicht nach § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.] verzichtet werden (dazu 3.).

1. Das Feststellungsverfahren ist für diejenige Mitunternehmerschaft durchzuführen, die zivilrechtlich errichtet wurde, um die entsprechende gewerbliche Tätigkeit i.S. des § 15 Abs. 2 [X.]StG auszuüben. Im Streitfall ist dies die [X.] als mitunternehmerische Personenmehrheit selbst und kein daneben bestehender Zusammenschluss der Wohnungseigentümer zu einer GbR.

a) Nach der Rechtsprechung des [X.] ist die Rechtsfähigkeit einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht umfassend, sondern auf die Teilbereiche des Rechtslebens beschränkt, bei denen die Wohnungseigentümer im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen [X.]igentums als [X.] am Rechtsverkehr teilnehmen ([X.]-Urteil vom 18. März 2016 V ZR 75/15, Rz 27, m.w.[X.]); hiernach markiert § 10 Abs. 6 Satz 1 [X.] die Grenze ihrer Rechtsfähigkeit (weiter gehend für uneingeschränkte Rechtsfähigkeit z.B. Suilmann in [X.], a.a.[X.], § 10 Rz 210; [X.], Zeitschrift für Wohnungseigentumsrecht --[X.]-- 2017, 68, 69). Nach Maßgabe dieses zivilrechtlichen Vorverständnisses ist das Feststellungsverfahren jedenfalls dann für die am Rechtsverkehr teilnehmende Wohnungseigentümergemeinschaft durchzuführen, wenn sie innerhalb ihres in § 10 Abs. 6 Satz 1 [X.] vorgegebenen [X.] tätig wird. Denn eine unternehmerische Tätigkeit innerhalb des [X.] schließt es ohne anderslautende Vereinbarungen der Wohnungseigentümer aus, dass die Mitglieder einer derartigen [X.] in der Rechtsform einer daneben bestehenden Gesellschaft tätig geworden sind. Dabei wird ein Überschreiten des [X.] im Hinblick auf den weiten Verwaltungsbegriff und das [X.]rfordernis des Schutzes des Rechtsverkehrs erst dann anzunehmen sein, wenn offenkundig kein Verwaltungshandeln mehr gegeben ist (vgl. [X.]-Urteil vom 18. März 2016 V ZR 75/15, Rz 27). Dies ist regelmäßig erst dann anzunehmen, wenn das Verwaltungshandeln ein völlig untergeordneter Nebenzweck ist (vgl. [X.], [X.] 2017, 68, 70).

b) Auch die [X.]rzeugung und Vermarktung von Strom durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann innerhalb ihres [X.] liegen. Zwar geht ein derartiges Handeln über die Verwaltung des gemeinschaftlichen [X.]igentums hinaus, soweit Wohnungseigentümergemeinschaften nicht dazu bestimmt sind, Wirtschaftsgüter zu vermarkten und als Unternehmen am Wirtschaftsleben teilzunehmen (Suilmann, [X.] 2014, 302, 304). Gleichwohl ist es der Wohnungseigentümergemeinschaft mit Blick auf den weiten Verwaltungsbegriff nicht von vornherein verwehrt, durch den Betrieb eines BHKW als Stromerzeugerin gewerblich tätig zu sein (so im [X.]rgebnis auch Richter/[X.], [X.] 2011, 125, 127; [X.], [X.], 1140, 1146; [X.], [X.] 2013, 575, 595; Suilmann, [X.] 2014, 302, 303; anderer Ansicht wohl die Finanzverwaltung). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das BHKW vornehmlich der [X.]rzeugung von Wärme für das Wohnungseigentum dient und der zusätzlich erzeugte Strom ein zwangsläufig entstehendes Nebenprodukt ist. Ob sich eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit einer gewerblichen Tätigkeit noch innerhalb ihres [X.] bewegt, hat das [X.] unter Würdigung der Umstände des [X.]inzelfalls zu entscheiden.

2. Nach diesen Maßstäben ist die Würdigung des [X.], dass es im Streitfall zivilrechtlich keiner neben der [X.] gegründeten GbR bedurfte und eine solche von den Wohnungseigentümern auch nicht freiwillig errichtet worden ist, frei von Rechtsfehlern.

a) Da zwischen den Beteiligten zu Recht nicht in Streit steht, dass die [X.]rzeugung und Vermarktung des Stroms eine gewerbliche Tätigkeit i.S. des § 15 Abs. 2 [X.]StG ist (dazu [X.]-Urteil vom 7. Februar 2018 [X.], [X.][X.] 260, 490, [X.] 2018, 630, Rz 43 ff.), sieht der [X.] insoweit von weiteren Ausführungen ab.

b) Auch unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des [X.], wonach die Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht uneingeschränkt ist, besteht im Streitfall zivilrechtlich kein Anlass, für den Betrieb des BHKW eine ggf. konkludent errichtete GbR anzunehmen.

Das [X.] ist aufgrund einer möglichen und damit für den [X.] bindenden Tatsachenwürdigung (vgl. § 118 Abs. 2 [X.]O) zu dem [X.]rgebnis gekommen, dass der Betrieb des BHKW und die damit einhergehende [X.]rzeugung und Vermarktung des Stroms vom [X.] des § 10 Abs. 6 Satz 1 [X.] gedeckt ist.

Nach den Feststellungen des [X.] dient das BHKW im Streitfall als integraler Bestandteil der Heizungsanlage überwiegend der Beheizung und damit der Wohnanlage selbst und nicht in erster Linie der Stromerzeugung, weil das BHKW zu 3/4 [X.]nergie in Form von Wärme und nur zu 1/4 [X.]nergie in Form von Strom gewinnt. Das [X.] hat hieraus geschlossen, dass die Stromeinspeisung in das Netz gegen [X.]ntgelt von untergeordneter Bedeutung gewesen sei. Diese Tatsachenwürdigung ist nicht nur möglich, sondern gut vertretbar; sie verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen [X.]rfahrungssätze. [X.]twas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass für Zwecke des Vorsteuerabzugs aus der Lieferung des BHKW ein anderer Aufteilungsmaßstab gewählt werden muss (dazu unter V[X.]).

c) Das [X.] ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auch davon ausgegangen, dass sich die Wohnungseigentümer im Streitfall auch nicht freiwillig zu einer GbR zusammengeschlossen haben.

aa) Das [X.] hat für den [X.] bindend festgestellt, dass der [X.] mit der [X.] von der [X.], vertreten durch den Verwalter, abgeschlossen wurde. Damit ist die [X.] entsprechend den Anforderungen des § 10 Abs. 6 Satz 4 [X.] als teilrechtsfähiger Verband nach außen im eigenen Namen und für eigene Rechnung aufgetreten. Schon dies spricht gegen einen neben der [X.] bestehenden freiwilligen Zusammenschluss zu einer GbR.

bb) Die Wohnungseigentümer haben sich nach den für den [X.] bindenden Feststellungen des [X.] für den Betrieb des BHKW auch nicht im Wege einer konkludenten oder ausdrücklichen Vereinbarung freiwillig zu einer GbR zusammengeschlossen. Soweit die Kläger in ihrer Revisionsbegründung ausführen, dass mittlerweile auch die anderen Wohnungseigentümer davon ausgingen, der Betrieb des BHKW sei im Rahmen einer GbR erfolgt, liegt hierin keine ordnungsgemäß erhobene Verfahrensrüge.

d) Anhaltspunkte dafür, dass die Mitglieder der [X.] --darunter die [X.] im Rahmen des streitbefangenen Betriebs eines BHKW keine Mitunternehmer sind, bestehen nicht.

3. Das Feststellungsverfahren ist nicht gemäß § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.] wegen geringer Bedeutung entbehrlich.

[X.]in Fall von geringer Bedeutung liegt vor, wenn leicht überschaubare Verhältnisse zu beurteilen sind ([X.]-Urteil vom 9. Juni 2015 [X.], Rz 32). Diese Voraussetzungen sind nach Ansicht der Finanzverwaltung bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft z.B. dann gegeben, wenn Zinsen aus der Anlage der Instandhaltungsrücklage erzielt werden (Schreiben des [X.] vom 20. Dezember 2012 IV C 1 - S 2401/08/10001:008, [X.], 36, Tz 18; vgl. auch [X.], [X.], 838, 840). Bei einem Fall von geringer Bedeutung hat das Feststellungsverfahren zu unterbleiben ([X.]-Urteil vom 12. April 2016 VIII R 24/13, Rz 15). [X.]in solcher Fall ist hier aber schon deshalb nicht gegeben, weil die Kläger von vornherein bestritten haben, dass das [X.] das Feststellungsverfahren für das zutreffende Gewinnermittlungssubjekt durchgeführt hat.

[X.] Auch wenn nach Auffassung des [X.]s die Abgabe der Feststellungserklärung 2009 durch eine unbefugte Person keine Auswirkungen auf die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Feststellungsbescheides 2009 hat, weist der [X.] darauf hin, dass die [X.] zur Abgabe dieser [X.]rklärung befugt war.

1. Die [X.] gehört zu den nach § 181 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, § 34 Abs. 1 [X.] erklärungspflichtigen Personen. Sie hat mit Abgabe der Feststellungserklärung 2009 keine fremde, sondern als Organ der [X.] eine eigene [X.]rklärungspflicht erfüllt.

a) Nach § 181 Abs. 2 Satz 2 [X.] sind in den Fällen des § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a [X.] erklärungspflichtig jeder Feststellungsbeteiligte, dem ein Anteil an den einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen [X.]inkünften zuzurechnen ist (Nr. 1) und die in § 34 [X.] bezeichneten Personen (Nr. 4). Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.] haben die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen deren steuerliche Pflichten zu erfüllen.

Mit der Bezeichnung "nicht rechtsfähig" sind solche Personenvereinigungen und Vermögensmassen gemeint, die keine juristischen Personen sind, aber Träger steuerrechtlicher Rechte und Pflichten (wie z.B. [X.], KG, GbR) sein können ([X.] in [X.], § 34 [X.] Rz 32; [X.] in Tipke/[X.], Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 34 [X.] Rz 10). Der Begriff "Geschäftsführer" ist nicht i.S. des BGB oder des Handelsgesetzbuchs (HGB) zu verstehen. [X.]r regelt das Verhältnis zur Finanzbehörde ([X.] in [X.], § 34 [X.] Rz 35; [X.] in [X.], [X.] § 34 Rz 14). Gemeint sind damit --unabhängig von der [X.] alle Personen, die dazu berufen sind, die Geschäfte von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen zu führen ([X.] in [X.], § 34 [X.] Rz 35; [X.] in [X.], [X.] § 34 Rz 14). Zu diesen Personen können auch die von der Wohnungseigentümergemeinschaft bestellten Verwalter gehören (vgl. § 23, § 26 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Verwalter gegenüber den Finanzbehörden in den Grenzen des § 10 Abs. 6 Satz 1, § 27 [X.] als geschäftsführungs- und vertretungsberechtigtes Organ auftritt.

b) So verhält es sich im Streitfall.

aa) Nach den für den [X.] bindenden Feststellungen des [X.] wurde in der Wohnungseigentümerversammlung am 31. Juli 2009 die [X.] --wie es § 26 Abs. 1 Satz 1 [X.] vorsieht-- mit Mehrheitsbeschluss zum Verwalter bestellt. [X.]iner einstimmigen Beschlussfassung bedurfte es [X.] als bei einer GbR-- gerade nicht. § 27 Abs. 3 Satz 1 [X.] normiert eine gesetzliche Vertretungsmacht des Verwalters als Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft, auch wenn diese Vorschrift dem Verwalter keine umfassende Vertretungsmacht einräumt ([X.] in [X.], a.a.[X.], § 27 Rz 187). Allerdings lässt sich nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 [X.] der Umfang der Vertretungsmacht durch Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit erweitern. Auch hierbei handelt es sich um einen Fall der gesetzlichen Vertretungsmacht ([X.] in [X.], a.a.[X.], § 27 Rz 189, Rz 253). Zugleich steht dem Verwalter im Umfang der eingeräumten gesetzlichen Vertretungsmacht eine entsprechende Geschäftsführungsbefugnis zu ([X.] in [X.], a.a.[X.], § 27 Rz 1, m.w.[X.]).

bb) Die [X.] hat sich im Rahmen ihrer gesetzlichen Geschäftsführungs- und Vertretungsmacht bewegt.

Dabei kann dahinstehen, ob der Vortrag der Kläger zutrifft, wonach die der [X.] von den Mitgliedern des [X.] erteilte [X.]rmächtigung --die Hausverwaltervollmacht vom 18. August 2009-- zunächst unwirksam war, weil der Verwaltungsbeirat hierzu nicht durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer nach § 27 Abs. 3 Satz 3 [X.] ermächtigt war (vgl. [X.] in [X.], a.a.[X.], § 29 Rz 90). Nach dieser Vollmacht wäre die [X.] befugt gewesen, die [X.] gegenüber den zuständigen Behörden, damit auch gegenüber den Finanzbehörden zu vertreten (vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 [X.]).

Jedenfalls erfolgte eine ausreichende [X.]rmächtigung der [X.] in der [X.]igentümerversammlung am 26. August 2010 und damit noch vor Abgabe der Feststellungserklärung 2009. Dort wurde mehrheitlich beschlossen, dass die Umsatzsteuererklärungen von einem selbständigen Berater gefertigt und die [X.]rträge aus der [X.]inspeisung des Stroms aus dem BHKW in die Rücklage eingestellt werden sollen. Hieraus ergibt sich, dass die Wohnungseigentümer die steuerlichen Pflichten gegenüber den Finanzbehörden im Zusammenhang mit dem BHKW --auch wenn in dem Beschluss ausdrücklich nur die Umsatzsteuererklärungen genannt sind-- nicht selbst erfüllen wollten. [X.]ine andere Auslegung erscheint dem [X.] lebensfremd. In diesem Sinne hat auch die [X.] die [X.]rmächtigung verstanden. Sie hat dem [X.] im Juni 2011 mitgeteilt, dass die Steuererklärungen von [X.] abgegeben werden. Zudem wird (nochmals) deutlich, dass die Wohnungseigentümer den Betrieb des BHKW als eine in den Zuständigkeitsbereich der [X.] fallende Verwaltungsangelegenheit betrachtet haben. So sollen die [X.]rträge aus der Stromeinspeisung in die "Rücklage" --damit ist offensichtlich die Instandhaltungsrückstellung nach § 21 Abs. 5 Nr. 4 [X.] gemeint-- eingestellt werden. Diese "Rücklage" gehört zum Verwaltungsvermögen, das nach § 10 Abs. 7 Satz 1 [X.] der [X.] zusteht ([X.], a.a.[X.], § 21 Rz 146).

2. Die [X.] hat im Übrigen --entgegen der Auffassung der [X.] mit der Abgabe der Feststellungserklärung nicht gegen § 2 des [X.]) verstoßen.

Nach § 2 Satz 1 StBerG darf die Hilfeleistung in Steuersachen geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind. Die [X.]rledigung eigener [X.]en stellt hingegen keine Hilfeleistung in Steuersachen dar ([X.]-Beschluss vom 8. Oktober 2010 II B 111/10, Rz 16, m.w.[X.]). Mit der Abgabe einer Feststellungserklärung durch ein hierzu befugtes Organ des Gewinnermittlungssubjekts wird [X.] wie hier-- eine eigene und keine fremde [X.] besorgt. Dem steht auch nicht das [X.]-Urteil vom 10. März 2015 VII R 12/14 ([X.][X.] 249, 572, [X.] 2016, 246) entgegen. Diesem Urteil liegt offensichtlich ein anderer Sachverhalt zugrunde. Dort war die Abgabe einer Feststellungserklärung durch einen von einer Grundstücksgemeinschaft (nicht Wohnungseigentümergemeinschaft) rechtsgeschäftlich bestellten Hausverwalter zu beurteilen. [X.]in derartiger Hausverwalter ist nicht Organ der Grundstücksgemeinschaft i.S. des § 34 Abs. 1 [X.].

V[X.] Gleichwohl ist die Vorentscheidung aufzuheben. Denn die Höhe der vom [X.] und [X.] als Betriebsausgaben berücksichtigten Vorsteuern aus der Lieferung des BHKW hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

1. Nach § 9b Abs. 1 [X.]StG gehört der [X.] nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), soweit er bei der Umsatzsteuer abgezogen werden kann, nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts, auf dessen Anschaffung oder Herstellung er entfällt. Wird ein Gegenstand angeschafft, der zur [X.]rzielung gewerblicher [X.]inkünfte genutzt werden soll, ist die dem Unternehmer in Rechnung gestellte abzugsfähige Umsatzsteuer (Vorsteuer) bei der [X.]innahmen-Überschussrechnung im Jahr ihrer Zahlung als Betriebsausgabe gemäß § 4 Abs. 4 [X.]StG abziehbar. Ob ein [X.] abgezogen werden kann, richtet sich allein nach dem Umsatzsteuerrecht ([X.]-Urteil vom 25. Januar 1994 IX R 97, 98/90, [X.][X.] 174, 386, [X.] 1994, 738, unter 2.a), d.h. nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 14, 14a UStG.

a) Bei gemischter Verwendung (zur Ausführung teils steuerpflichtiger, teils steuerfreier Umsätze ohne Vorsteuerabzug) des gelieferten Gegenstandes im unternehmerischen (steuerbaren) Bereich sind die Vorsteuern nach § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen (Heidner in [X.], UStG, 17. Aufl., § 15 Rz 355). Nach § 15 Abs. 4 UStG ist eine wirtschaftliche Zuordnung der Umsätze vorzunehmen (Satz 1). Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln (Satz 2). [X.]ine Aufteilung nach dem sog. Umsatzschlüssel ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zuordnung möglich ist (Satz 3).

b) Für den Streitfall bedeutet dies:

Soweit die [X.] --was nahe liegt-- von vornherein beabsichtigt haben sollte, die Wärmelieferungen an die Wohnungs- und Teileigentümer entgeltlich zu erbringen (z.B. gegen Selbstkosten), käme § 15 Abs. 4 UStG unmittelbar zur Anwendung. Die Lieferung des Stroms an die [X.] stellt eine steuerbare und -pflichtige Lieferung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG dar (vgl. [X.]-Urteile vom 18. Dezember 2008 V R 80/07, [X.][X.] 225, 163, [X.] 2011, 292, Rz 24 ff.; vom 12. Dezember 2012 XI R 3/10, [X.][X.] 239, 377, [X.] 2014, 809, Rz 16; s.a. Urteil des Gerichtshofs der [X.]uropäischen Union Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr vom 20. Juni 2013 [X.]/12, [X.]U:[X.], Rz 16 ff.), während die steuerbare Lieferung der Wärme an die Wohnungs- und Teileigentümer nach § 4 Nr. 13 UStG steuerfrei wäre und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte.

Soweit die [X.] von vornherein beabsichtigt haben sollte, das BHKW zu 70 % für unentgeltliche Wärmelieferungen an die Wohnungs- und Teileigentümer zu verwenden, würde im [X.]rgebnis für die Aufteilung Gleiches gelten. Beabsichtigt nämlich der Unternehmer bereits bei Leistungsbezug, die bezogene Leistung nicht für seine wirtschaftliche Tätigkeit, sondern ausschließlich für eine unentgeltliche [X.]ntnahme i.S. von § 3 Abs. 1b Satz 1 Nrn. 1 bis 3 UStG (vgl. [X.]-Urteil vom 31. Mai 2017 XI R 2/14, [X.], 191, [X.], 1024) zu verwenden, ist er insoweit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (vgl. [X.]-Urteil vom 13. Januar 2011 V R 12/08, [X.][X.] 232, 261, [X.] 2012, 61, Rz 26).

2. a) Im Streitfall sind das [X.] und das [X.] zwar zu Recht davon ausgegangen, dass die [X.] als Stromerzeugerin Unternehmerin i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG ist. Weiter haben [X.] und [X.] (stillschweigend) unterstellt, dass die [X.] das BHKW, soweit Strom erzeugt und vermarktet wird, für ihr Unternehmen bezogen hat. Als Maßstab für die Aufteilung der Vorsteuer haben sie --wie bei der [X.]rmittlung des abzugsfähigen [X.] jedoch die Leistungsdaten aus dem Datenblatt herangezogen und eine umsatzsteuerpflichtige Nutzung in Höhe von 25 % zugrunde gelegt; danach hat die abzugsfähige Betriebsausgabe 812 € (= AK netto 17.096,64 € x 19 % x 25 %) betragen.

b) Dieser Aufteilungsmaßstab hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Die im Streitfall erfolgte Aufteilung der Vorsteuer nach dem Verhältnis der auf dem Datenblatt angegebenen Strom- und Wärmemengen in [X.] verstößt gegen § 15 Abs. 4 UStG. Denn bei gebotener wirtschaftlicher Zuordnung der Umsätze ist die Aufteilung nach dem Verhältnis der im Streitjahr bestehenden Marktpreise für Strom und Wärme vorzunehmen ([X.]-Urteil vom 16. November 2016 V R 1/15, [X.][X.] 255, 354, Rz 23 ff.). [X.]ntscheidend hierfür ist, dass sich die erzeugten Produkte Wärme und Strom erheblich voneinander unterscheiden. Zur weiteren Begründung verweist der [X.] auf das [X.]-Urteil in [X.][X.] 255, 354 (Rz 23 ff.).

VI[X.] Die Sache ist nicht spruchreif. Das [X.] hat aus seiner Sicht zu Recht keine tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen, wie hoch die Marktpreise für eine [X.]-Strom und eine [X.]-Wärme im Streitjahr waren. Dem [X.] wird Gelegenheit gegeben, die unter V[X.]1.b angesprochene umsatzsteuerrechtliche [X.]inordnung vorzunehmen und die dazu erforderlichen Feststellungen nunmehr nachzuholen.

VII[X.] Der [X.] gibt für den nächsten Rechtsgang --ohne [X.] folgende Hinweise:

1. a) Das [X.] wird aufzuklären haben, ob der Vortrag der Kläger zutrifft, wonach mehrere Wohnungseigentümer zwischenzeitlich aus der [X.] ausgeschieden seien. Sollte dies der Fall sein, müssten diese Personen, sofern sie im Streitjahr Mitglieder der [X.] waren, notwendig zum Klageverfahren nach § 60 Abs. 3 Satz 1 [X.]O beigeladen werden. Denn diesen Personen steht nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 [X.]O eine eigene Klagebefugnis zu. Dies gilt selbst dann, wenn sie erst während des Revisionsverfahrens ausgeschieden sein sollten (vgl. [X.]-Beschluss vom 1. Oktober 2010 IV R 32/07, Rz 23).

b) [X.]ine notwendige Beiladung der übrigen Wohnungseigentümer des [X.] ist nicht erforderlich.

Die [X.] hatte zwar mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 --wie auch dem [X.] mitgeteilt-- die Verwaltertätigkeit niedergelegt, so dass sie als [X.]mpfangsbevollmächtigte i.S. des § 183 Abs. 3 Satz 1 [X.] und damit zugleich als Klagebevollmächtigte nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 [X.]O kurz nach Klageerhebung ausgeschieden war. Bei Fehlen von Personen nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 [X.]O ist zwar nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 [X.]O (wieder) jeder Gesellschafter/[X.]er klagebefugt. Hier ist aber die Y-GmbH zur neuen gemeinsamen [X.]mpfangsbevollmächtigten bestellt worden. Das [X.] hat zu Recht diesen Verwalter und nicht die Mitglieder der [X.] notwendig zum Klageverfahren beigeladen. Denn klagebefugt ist derjenige [X.]mpfangsbevollmächtigte, der im Zeitpunkt der Vornahme der maßgeblichen Handlung --hier der [X.] nach § 183 Abs. 1 Satz 1 [X.] empfangsbevollmächtigt ist. Dies muss nicht derjenige sein, dem der Feststellungsbescheid bekanntgegeben wurde (von [X.]ath in [X.], [X.]O § 48 Rz 144; [X.], [X.] 1997, 558, 560). Die Situation ist insoweit mit einem prozessvertretungsberechtigten Geschäftsführer bei Fortbestand des [X.] vergleichbar; dort ist stets der im Zeitpunkt der Vornahme der maßgeblichen Prozesshandlung vorhandene Geschäftsführer [X.] (vgl. [X.] in Tipke/[X.], a.a.[X.], § 48 [X.]O Rz 20; [X.] in [X.], § 48 [X.]O Rz 166).

2. Betreffend die Gewinnermittlung weist der [X.] auf Folgendes hin: Die [X.] hat ihren Gewinn zutreffend nach § 4 Abs. 3 Satz 1 [X.]StG ermittelt. Sie gehört zu dem in dieser Vorschrift genannten Personenkreis. Mangels Kaufmannseigenschaft besteht keine Buchführungspflicht gemäß § 140 [X.] i.[X.]m. § 238 HGB. Offensichtlich ist auch keine Buchführungspflicht gemäß § 140 [X.] i.[X.]m. § 6b des [X.]nergiewirtschaftsgesetzes ([X.]nWG) n.F. (vormals § 10 [X.]nWG a.F.) gegeben. Nach dieser Vorschrift müssen vertikal integrierte [X.]nergieversorgungsunternehmen i.S. des § 3 Nr. 38 [X.]nWG, rechtlich selbständige Netzbetreiber (vgl. § 3 Nr. 27 [X.]nWG) sowie Betreiber von [X.] (vgl. § 3 Nr. 9, Nr. 31 [X.]nWG) einen Jahresabschluss aufstellen. [X.]s fehlt jeglicher substantiierte Vortrag, weshalb eine Wohnungseigentümergemeinschaft ein derartiges Unternehmen sein soll. Im Übrigen wurde das Gewinnermittlungswahlrecht wirksam durch die [X.] und [X.] zugunsten der [X.]innahmen-Überschussrechnung ausgeübt. Sie haben in dieser Frage die [X.] wirksam vertreten (s.o. [X.]1.b bb).

IX. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 [X.]O.

Meta

IV R 6/16

20.09.2018

Bundesfinanzhof 4. Senat

Urteil

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 15. Januar 2015, Az: 4 K 1102/14, Urteil

§ 4 Abs 4 EStG 2009, § 9b Abs 1 EStG 2009, § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2009, § 15 Abs 2 EStG 2009, § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a AO, § 180 Abs 3 S 1 Nr 2 AO, § 10 Abs 6 WoEigG, § 15 WoEigG, § 16 Abs 1 WoEigG, § 27 WoEigG, § 60 Abs 3 FGO, § 96 Abs 1 S 2 FGO, § 15 Abs 4 UStG 2005, § 23 WoEigG, § 26 Abs 1 S 1 WoEigG, § 34 Abs 1 AO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.09.2018, Az. IV R 6/16 (REWIS RS 2018, 3607)

Papier­fundstellen: NJW 2019, 387 REWIS RS 2018, 3607

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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