Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.11.2021, Az. 4 BN 5/21, 4 BN 5/21 (4 CN 10/21)

4. Senat | REWIS RS 2021, 870

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Gegenstand

Revisionszulassung; Ziele der Raumordnung; Beeinträchtigungsverbot zugunsten der Nahversorgung


Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2020 ergangenen Urteil des [X.] aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 60 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Rechtssache kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Ziele der Raumordnung die Nahversorgung in nicht zentralen Orten vor Beeinträchtigungen schützen dürfen.

2

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Meta

4 BN 5/21, 4 BN 5/21 (4 CN 10/21)

24.11.2021

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: CN

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 20. Oktober 2020, Az: 3 S 559/19, Urteil

§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 1 Abs 4 BauGB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.11.2021, Az. 4 BN 5/21, 4 BN 5/21 (4 CN 10/21) (REWIS RS 2021, 870)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 870


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 3 S 559/19

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 3 S 559/19, 20.10.2020.


Az. 4 BN 5/21, 4 BN 5/21 (4 CN 10/21)

Bundesverwaltungsgericht, 4 BN 5/21, 4 BN 5/21 (4 CN 10/21), 24.11.2021.


Az. 4 CN 10/21

Bundesverwaltungsgericht, 4 CN 10/21, 23.05.2023.


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