Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2001, Az. VI ZR 120/00

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2442

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[X.] DES [X.]/00Verkündet am:29. Mai 2001Holmes,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB § 823 Aa; ZPO § 286 [X.] Tatrichter darf einen groben Behandlungsfehler nicht ohne ausreichendeGrundlage in den medizinischen Darlegungen des Sachverständigen, erst [X.] entgegen dessen fachlichen Ausführungen aus eigener Wertung bejahen.[X.], Urteil vom 29. Mai 2001 - [X.]/00 - [X.] [X.]- 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 29. Mai 2001 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die [X.]. Dressler, [X.] und [X.] sowie die Richterin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] [X.] in [X.] vom [X.] aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin nimmt den beklagten Arzt auf Ersatz von Schäden in [X.], die ihr im Rahmen der operativen Behandlung ihres linken [X.] seien.Nach einer seitens des [X.] am 14. August 1987 bei der Klägerindurchgeführten Arthroskopie mit anschließender Arthrotomie und [X.] kam es zu einer Infektion des betroffenen Kniegelenks.Als am 17. August 1987 Fieber, Schmerzen, eine Schwellung und eine erhöhteBlutsenkungsgeschwindigkeit auftraten, leitete der Beklagte - ohne Maßnah-men zur [X.] - eine antibiotische Behandlung ein. Am- 3 -21. August 1987 entleerte sich - bei anhaltenden Beschwerden der Patientin -im Rahmen einer Wundspreizung nach Behauptung der Klägerin [X.], nachVortrag des [X.] ein klares Serom; auch zu diesem Zeitpunkt wurde eineKeimbestimmung nicht in die Wege geleitet. Nach erheblicher Verschlechte-rung des Zustandes der Klägerin führte der Beklagte am 24. August 1987 eine[X.] durch; im Anschluß hieran vorgenommene [X.] keinen Bakteriennachweis.Die Infektionen im linken Bein der Klägerin flackerten auch nach ihrerEntlassung aus der Behandlung des [X.] immer wieder auf. Sie wurde inden Folgejahren im Zusammenhang mit diesen Beschwerden mehr als 30 maloperiert, wobei u.a. eine Oberschenkelamputation und eine Exartikulation imlinken Hüftgelenk durchgeführt wurden. Die Klägerin, die geltend macht, [X.] unter hieraus resultierenden erheblichen chronischen [X.] zu leiden, wirft dem [X.] ein in mehrfacher Hinsicht behand-lungsfehlerhaftes Vorgehen bei und nach dem Eingriff vom 14. August 1987vor. So sei insbesondere entgegen medizinischen Erfordernissen eine recht-zeitige [X.] durch Anlegen einer entsprechenden Kultur unter-lassen und die [X.] verspätet vorgenommen worden.Das [X.] hat die auf Ersatz von Verdienstausfall, Zahlung einesSchmerzensgeldes (nach Vorstellung der Klägerin mindestens 75.000 DM) undFeststellung der Ersatzpflicht des [X.] gerichtete Klage abgewiesen. [X.] Berufung der Klägerin hat das [X.] ihr ein Schmerzensgeldin Höhe von 150.000 DM zuerkannt, ihrem Feststellungsbegehren entsprochenund die Klage hinsichtlich des Verdienstausfalls dem Grunde nach für ge-rechtfertigt erklärt. Mit seiner Revision begehrt der Beklagte die Wiederher-stellung des landgerichtlichen Urteils.- 4 -Entscheidungsgründe:l.Das Berufungsgericht hält den [X.] für schadensersatzpflichtig, daer die Klägerin nicht entsprechend den Regeln der ärztlichen Kunst behandelthabe. Dem [X.] sei zwar nicht anzulasten, die [X.]en vom 14. undvom 24. August 1987 nicht fachgerecht durchgeführt zu haben. Es stelle [X.] Behandlungsfehler dar, daß der Beklagte die [X.]erst am 24. August 1987 und nicht schon am 21. August 1987 vorgenommenund, ohne rechtzeitig eine Kultur zum Nachweis der Erreger des Infekts [X.] der Klägerin angelegt zu haben, eine ungezielte Antibiotikatherapieeingeleitet habe. Beide Behandlungsfehler seien als grob zu bewerten; demstehe nicht entgegen, daß der Sachverständige Prof. Dr. R. das Vorgehen [X.] insoweit für nicht "grob fahrlässig" erachtet habe. Angesichts dergroben Fehler des [X.] kehre sich die Beweislast hinsichtlich der Kausa-lität für die von der Klägerin geltend gemachten Gesundheitsschäden zu ihrenGunsten um; eine gleiche Rechtsfolge resultiere hier auch daraus, daß der [X.] es pflichtwidrig unterlassen habe, rechtzeitig fundamental wichtige Be-funde für die Feststellung der Infektionserreger zu erheben. Da der Beklagte inder Kausalitätsfrage beweisfällig geblieben sei, hafte er der Klägerin auf [X.] ihr entstandenen Schäden.[X.] -Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Die aufder Grundlage der erhobenen Beweise getroffenen Feststellungen rechtferti-gen nicht die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe für dieseitens der Klägerin geltend gemachten Schäden haftungsrechtlich einzuste-hen.1. Nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Berufungsge-richts, dem [X.] seien im Anschluß an den operativen Eingriff vom14. August 1987 schuldhafte Behandlungsfehler zu Lasten der Klägerin dahinunterlaufen, daß er eine - jedenfalls am 21. August 1987 gebotene - Erreger-bestimmung durch Anlegen einer Keimkultur unterlassen, vielmehr eine unge-zielte antibiotische Therapie eingeleitet und die [X.] erst ver-spätet am 24. August 1987 (statt bereits am 21. August 1987) durchgeführt [X.]. Entgegen der Ansicht der Revision findet diese Beurteilung eine hinrei-chend tragfähige Grundlage in den gutachterlichen Stellungnahmen des Sach-verständigen Prof. Dr. R.. Die Ausführungen des Gutachters lassen [X.] durchgreifenden Unklarheiten oder Widersprüche erkennen, die weitererAufklärung bedurft [X.] Die Revision rügt jedoch mit Erfolg die Überlegungen als rechtsfeh-lerhaft, mit denen im Berufungsurteil eine Kausalität dieser Behandlungsfehlerdes [X.] für die Gesundheitsschäden der Klägerin bejaht wird. Zwar [X.] Berufungsurteil beanstandungsfrei davon aus, daß der Klägerin der Nach-weis einer solchen Ursächlichkeit nicht ihrerseits gelungen ist; zu Unrecht hältes jedoch die Voraussetzungen für eine Beweislastumkehr zu Lasten des [X.]n für gegeben.a) [X.] begegnen - worauf die Revision zutref-fend hinweist - zum einen die Feststellungen und Bewertungen, aufgrund deren- 6 -im Berufungsurteil eine solche Beweislastumkehr im Hinblick auf dem [X.] anzulastende grobe Behandlungsfehler bejaht wird. Zwar richtet sich [X.] eines ärztlichen Fehlverhaltens als grob nach den gesamten Um-ständen des Einzelfalls, deren Würdigung weitgehend im tatrichterlichen Be-reich liegt (vgl. z.B. Senatsurteile vom 6. Oktober 1998 - [X.] - [X.], 60 und vom 16. Mai 2000 - [X.] - [X.], 1146, 1148m.w.[X.]). [X.] ist jedoch nicht nur nachzuprüfen, ob das [X.] den Begriff des groben Behandlungsfehlers verkannt hat, sondernauch, ob es bei der Gewichtung dieses Fehlers erheblichen Prozeßstoff außerBetracht gelassen oder [X.] gewürdigt hat. Letzteres ist vorlie-gend der [X.]) Ein grober Behandlungsfehler ist nicht bereits bei [X.] einer Verletzung des maßgeblichen ärztlichen Standards gege-ben; er setzt vielmehr neben einem eindeutigen Verstoß gegen bewährte ärztli-che Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse die Fest-stellung voraus, daß der Arzt einen Fehler begangen hat, der aus objektiverSicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdingsnicht unterlaufen darf (st.Rspr. vgl. z.B. [X.]Z 138, 1, 6; Senatsurteile vom19. November 1996 - [X.] - [X.], 315, 316 und vom3. November 1998 - [X.] - [X.], 231, 232). Auch wenn es in-soweit um eine juristische, dem Tatrichter obliegende Beurteilung geht, [X.] doch in vollem Umfang durch die vom ärztlichen Sachverständigen mit-geteilten Fakten getragen werden und sich auf die medizinische Bewertung [X.] durch den Sachverständigen stützen können; es istdem Tatrichter nicht gestattet, ohne entsprechende Darlegungen oder gar ent-gegen den medizinischen Ausführungen des Sachverständigen einen grobenBehandlungsfehler aus eigener Wertung zu bejahen (vgl. z.B. [X.]Z 138, 1, 6- 7 -f.; Senatsurteile vom 19. November 1996 - [X.] - aaO; vom3. November 1998 - [X.] - aaO und vom 16. Mai 2000 - [X.] - aaO, jeweils m.w.[X.]; siehe auch Senatsurteil vom 27. März 2001- VI ZR 18/00 - zur [X.]) Diesen Grundsätzen wird das Berufungsgericht nicht hinreichendgerecht. Die Revision beanstandet zutreffend, daß die Bekundungen [X.] Prof. Dr. R., auf die sich das Berufungsgericht stützen will,für keinen der in Rede stehenden Behandlungsfehler des [X.] die [X.] als "grob fehlerhaft" zu tragen [X.]) Was die verspätete Durchführung der [X.] angeht,hat Prof. Dr. R. - worauf die Revision zu Recht abstellt - bei seiner Anhörung imersten Rechtszug die Entscheidung, nicht sofort zu operieren, als "zwar nichtideal" und seiner persönlichen Auffassung nach als nicht zu rechtfertigen [X.], gleichzeitig aber dargelegt, daß es "eine verbreitete Haltung" sei, insolchen Fällen nicht sogleich zu operieren; jedenfalls halte er die seitens [X.] getroffene Entscheidung nicht für "grob fahrlässig". Diese Stellung-nahme hat er bei seiner Anhörung vor dem Berufungsgericht der Sache nachbestätigt: Da sich eine Meinung gehalten habe, daß ein Wundinfekt im äußerenBereich außerhalb des Kniegelenks selbst auftreten könne, ohne daß von [X.] Infekt auch das Kniegelenk selbst betroffen sein müßte, bewerte er [X.] des [X.] mit der [X.] weiterhin als nicht "grob fahrlässig",obwohl er dieses Vorgehen (und die ihm zugrundeliegende ärztliche Lehrmei-nung) nicht für richtig erachte. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtsgeben diese Bekundungen des Sachverständigen keine hinreichende Grundla-ge für die Annahme eines groben (also aus objektiver Sicht nicht mehr ver-ständlichen) Behandlungsfehlers, der einem Arzt schlechterdings nicht unter-- 8 -laufen darf. Allein daraus, daß das Vorgehen des [X.] nach der [X.] nicht dem anerkannten ärztlichen Standard entsprach, also"einfach" [X.] war, rechtfertigt sich die Bewertung als grobfehlerhaft [X.]) Entsprechendes gilt auch, soweit dem [X.] anzulasten ist, daßer ungezielt eine Antibiotika-Therapie eingeleitet und den Versuch einer Erre-gerbestimmung durch Anlegung einer Bakterienkultur unterlassen hat. [X.] findet - wie die Revision zu Recht rügt - die Beurteilung des [X.]s, es sei von einem groben Behandlungsfehler des [X.] [X.], keine hinreichende Grundlage in der Begutachtung des Sachver-ständigen Prof. Dr. R.. Dieser hat zwar bei seiner mündlichen Anhörung im er-sten Rechtszug geäußert, die frühe Gabe von Antibiotika vor der Erregerfest-stellung sei falsch gewesen; er hat jedoch dieses Vorgehen ausdrücklich [X.] "fahrlässig, allerdings nicht für grob fahrlässig" erachtet. Vor dem [X.] hat der Gutachter ausgeführt, die Anlegung einer Bakterienkulturam 21. August 1987 hätte sich "jedenfalls noch einmal gelohnt"; seiner Mei-nung nach sei es, auch wenn bei der Wundspreizung klare Flüssigkeit ausge-treten sei, zwingend gewesen, eine Kultur anzulegen. Diese [X.] Sachverständigen rechtfertigen es zwar, von einem Verstoß des [X.]gegen den ärztlichen Standard auszugehen; hinreichende Anhaltspunkte fürdie Erfüllung der Voraussetzungen eines groben Behandlungsfehlers ergebensich hieraus aber nicht. Medizinische Darlegungen des Sachverständigen, ausdenen das Berufungsgericht hätte entnehmen können, daß insoweit ein unver-ständliches Verhalten des [X.] vorgelegen hat, das einem Arzt [X.] nicht unterlaufen darf, sind nicht zu ersehen. Unter diesen [X.] das Berufungsgericht, wenn es - etwa im Hinblick auf die [X.] "zwingend" - eine Gewichtung als groben Behandlungsfehler in Be-- 9 -tracht ziehen wollte, durch Erörterung mit dem Sachverständigen auf eine ein-deutige Klärung der medizinischen Bewertung, auch unter [X.] anderen Äußerungen des Gutachters und seiner verschiedenen Formulie-rungen, hinwirken [X.]) Zwar kann - worauf die Revisionserwiderung hinweist - auch eineGesamtbetrachtung mehrerer "einfacher" Behandlungsfehler dazu führen, [X.] ärztliche Vorgehen zusammen gesehen als grob fehlerhaft zu bewerten ist(vgl. hierzu [X.]Z 85, 212, 220; Senatsurteile vom 8. März 1988 - [X.]/87 - [X.], 495 f. und vom 27. Januar 1998 - [X.] - [X.], 585). Die bisher getroffenen Feststellungen rechtfertigen vorliegend aberauch unter diesem Gesichtspunkt keine Beweislastumkehr wegen groben Be-handlungsfehlers, da auch insoweit eine hinreichend sichere medizinischeGrundlage in den Stellungnahmen des Sachverständigen fehlt, der hierzu [X.] nicht im einzelnen befragt worden [X.]) Hilfsweise will das Berufungsgericht eine Beweislastumkehr in [X.] zugunsten der Klägerin aus den Grundsätzen der [X.] Befunderhebungspflicht herleiten. Auch dies greift die Revision mit Erfolgan. Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen es nicht, die [X.] erfüllt anzusehen, die an das Eingreifen einer solchen [X.] stellen sind: Der Verstoß gegen die Pflicht zur Erhebung eines medizinischgebotenen Befundes, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein [X.] positives Ergebnis erbracht hätte, begründet dann eine Bewei-serleichterung beim Nachweis der Kausalität des Behandlungsfehlers für deneingetretenen Gesundheitsschaden, wenn sich die Verkennung des Befundesals fundamental oder die [X.] auf ihn als grob fehlerhaft darstellenwürde (vgl. hierzu z.B. [X.]Z 132, 47, 50 ff.; Senatsurteile vom 6. Oktober- 10 -1998 - [X.] - [X.], 60 f. m.w.[X.]; vom 29. Juni 1999- [X.] - [X.], 1241, 1243 und vom 6. Juli 1999 - [X.] -[X.], 1282, 1283). Hierzu enthält das Berufungsurteil keine rechtlichtragfähigen Darlegungen.aa) Die Revision weist zu Recht darauf hin, daß - entgegen der [X.] des Berufungsgerichts - auf der Grundlage des Beweisergebnisses fürdie Zeit zwischen dem 17. August 1987 und dem 21. August 1987 die Verlet-zung einer medizinisch gebotenen Befunderhebungspflicht durch Nichtanle-gung einer Keimkultur nicht verfahrensfehlerfrei bejaht werden kann. [X.] Prof. Dr. R. hat insoweit bei seiner Anhörung im zweitenRechtszug deutlich gemacht, daß eine Punktion des Kniegelenks (die zur Erre-gerbestimmung am 17. August 1987 erforderlich gewesen wäre) nicht [X.] vorgenommen werden soll, weil sie ihrerseits Gefahrenmomente fürden Patienten in sich birgt; ob eine Punktion durchgeführt werden solle, seieine Entscheidung auf dem Boden ärztlicher Erfahrung im Hinblick auf die je-weilige augenblickliche Situation. Diese Stellungnahme des [X.] zwar eine Punktion als mögliche Maßnahme, nicht aber als eine zu diesemZeitpunkt gebotene Befunderhebung erscheinen.bb) Von einer unter Verstoß gegen den medizinischen Standard unter-lassenen Befunderhebung konnte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei aller-dings für den Zeitraum ab dem 21. August 1987 ausgehen, da der Sachver-ständige die Anlegung einer Bakterienkultur anhand der an diesem Tage beider Wundspreizung zutage getretenen Flüssigkeit für "zwingend" erachtet hat.Indessen rechtfertigen die getroffenen Feststellungen nicht den Schluß, daßeine dementsprechend eingeleitete [X.] mit hinreichenderWahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges positives Ergebnis erbracht hätte;- 11 -erst recht spricht nicht genug für die Annahme, daß sich ein Befund ergebenhätte, dessen Verkennung sich als fundamental fehlerhaft dargestellt hätte.Das Berufungsgericht selbst setzt sich mit diesen rechtlichen Erfordernissender Beweiserleichterung nicht im einzelnen auseinander; die Ausführungen [X.] Prof. Dr. R. lassen es - wie die Revision zutreffend ausführt -kaum als hinreichend wahrscheinlich erscheinen, daß eine am 21. August 1987angelegte Bakterienkultur zu einem eindeutigen Erregernachweis geführt hätte.[X.] war daher aufzuheben und die Sache zur weiteren Aufklärungan das Berufungsgericht zurückzuverweisen.[X.] Dr. Dressler [X.] [X.] Diederichsen

Meta

VI ZR 120/00

29.05.2001

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2001, Az. VI ZR 120/00 (REWIS RS 2001, 2442)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2442

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