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PDF anzeigen[X.] ZR 423/99vom7. Dezember 2000in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], Dr. Zugehör und [X.] 7. Dezember 2000beschlossen:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. [X.] in [X.] vom 1. Oktober 1999 wird nicht [X.].Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 118.568,81 [X.].Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die [X.] Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei erkannt, daß die [X.] Kläger über die Grundsätze der gerichtlichen Streitwertfestsetzung bei [X.] Feststellungsklage und das daraus im Streitfall folgende Kostenrisiko imeinzelnen hätten belehren müssen. Sie wären darüber hinaus verpflichtet ge-wesen, den Kläger darauf hinzuweisen, daß die Klageerhebung ohne [X.] 3 -nachteile hätte zurückgestellt werden können, weil dem Kläger, wenn der be-hauptete Sachverhalt zutraf, nach gefestigter Rechtsprechung unter dem Ge-sichtspunkt des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte ein erst nach 30 Jahrenverjährender Anspruch gegen den Sachverständigen aus positiver Vertrags-verletzung zustand (vgl. [X.], 1, 8 f; 127, 378, 380, 384). Im Hinblick [X.] hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen, es sprecheder Anscheinsbeweis dafür, daß der Kläger bei sachgerechter Beratung [X.] gegen den Sachverständigen erhoben hätte.[X.] Kirchhof Fischer Zugehör Ganter
Meta
07.12.2000
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2000, Az. IX ZR 423/99 (REWIS RS 2000, 228)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 228
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