Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2012, Az. AnwZ (Brfg) 16/11

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2012, 5095

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
AnwZ
([X.]) 16/11

Verkündet am:

2. Juli 2012

[X.]oppel

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in der verwaltungsrechtlichen
Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-

2

-

Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat auf die mündliche [X.] vom 2.
Juli
2012 durch [X.] am [X.]undes-gerichtshof Prof.
Dr.
[X.],
den
Richter
Seiters und die Richterin [X.] sowie
die Rechtsanwälte
Dr.
Frey
und Dr.
Martini

für Recht erkannt:

Die [X.]erufung des [X.] gegen das Urteil des 1. Senats des [X.] für das
Land [X.] vom 21.
Ja-nuar
2011 wird
zurückgewiesen.

Der
Kläger
trägt
die
Kosten
des
[X.]erufungsverfahrens.

Der Gegenstandswert für das [X.]erufungsverfahren wird auf 50.000

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszulas-sung wegen [X.] (§
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]RAO). Der [X.] hat die Klage abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die vom Senat zuge-lassene [X.]erufung des [X.].

1
-

3

-

Entscheidungsgründe:

Die [X.]erufung ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der [X.] hat in seinem [X.] vom 9. Januar 2012 darauf hingewie-sen, dass es fraglich sei, ob allein die im angefochtenen Urteil angeführten Um-stände den Widerruf rechtfertigten, und dass er deshalb im weiteren Verfahren prüfen werde, ob sich aus dem Inhalt des Schreibens der Gerichtsvollzieherin R.

vom 13. Dezember 2010 und den von der [X.] mitgeteilten weite-ren Vollstreckungsverfahren ableiten lasse, dass sich der Kläger bereits zum maßgeblichen [X.]punkt des ihm am 15.
Juli 2010 zugestellten [X.] vom 9. Juli 2010 in Vermögensverfall befunden habe. Diese Prüfung führt zur [X.]estätigung der
angefochtenen Entscheidung; der Widerruf ist mit Recht erfolgt.

1. Nach §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer [X.] nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.] hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.
Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 31.
Mai 2010 -
AnwZ
([X.]) 27/09, [X.], 1380 Rn. 4 und 18.
Juli 2011
-
AnwZ
([X.]) 52/10, juris Rn.
3, jeweils m.w.N.). Liegen Anzeichen dafür vor, dass der Rechtsanwalt nur wirtschaften kann, indem er neue Schulden auflaufen lässt, und zahlt er seine Schulden über einen gewissen [X.]raum lediglich unter dem Druck des Widerrufs einer Zulassung oder von
Zwangsvollstreckungs-maßnahmen, kann der Nachweis eines [X.] regelmäßig als ge-2
3
-

4

-

führt angesehen werden. Geordnete Vermögensverhältnisse setzen [X.] voraus, dass
der Rechtsanwalt über die Tilgung oder zumindest ge-ordnete Rückführung seiner Schulden hinaus erreicht, dass dauerhaft keine neuen Verbindlichkeiten auflaufen, deren ordnungsgemäße [X.]egleichung nicht durch entsprechende Geldmittel oder eingehaltene Vereinbarungen mit Gläu-bigern sichergestellt ist
(vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 21.
März 2011
-
AnwZ
([X.]) 97/09, juris Rn.
9 a.E. und 18.
Juli 2011, aaO Rn.
9).

2. [X.]ei der insoweit gebotenen Gesamtwürdigung ist davon auszugehen, dass sich der Kläger bereits bei dem hier maßgeblichen [X.]punkt des Erlasses
des [X.] vom 9. Juli 2010 in Vermögensverfall befand.

a) Gegen den Kläger ist am
18.
September 2008 ein rechtskräftiges Ver-säumnisurteil des Amtsgerichts S.

(

C

) ergangen, durch das er verurteilt wurde, an die
G.

Versicherung AG 1.785

7
% Zinsen seit dem 30.
November 2007 zu zahlen. [X.] war ein Anspruch auf Zahlung einer Geschäftsgebühr gemäß § 40 Abs. 2 [X.] [X.] Nichtzahlung der Prämie gemäß § 38 Abs. 1 [X.]. Die Gläubigerin hat aus dem Urteil und den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Amtsgerichts S.

vom 5.
Dezember 2008 sowie 27.
April 2009 die Zwangsvollstreckung über eine betrieben ([X.]

,
Gerichtsvollzieherin R.

).

Die Auffassung
des [X.], diese Vollstreckungsmaßnahme sei im Rahmen des §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]RAO unbeachtlich, weil für Ansprüche der [X.]e-rufshaftpflichtversicherung
der Widerrufsgrund nach
§
14 Abs.
2 Nr.
9 [X.]RAO lex specialis sei, ist unzutreffend. Zum einen ging es nach dem
persönlichen
Schreiben des [X.] vom 23. Mai 2011 bei der Forderung nicht um die allge-4
5
6
-

5

-

meine [X.]erufshaftpflichtversicherung (§
51 [X.]RAO), sondern um eine für ein [X.]e-ratungsmandat abgeschlossene zusätzliche Einzelversicherung. Zum anderen stände der Umstand, dass es ein Rechtsanwalt zu Vollstreckungen
seines
[X.]e-rufshaftpflichtversicherers
kommen lässt,
einer [X.]erücksichtigung im Rahmen von §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]RAO nicht entgegenstehen, auch wenn der
Versicherer
den
Zahlungsrückstand noch nicht zum Anlass für
eine Kündigung genommen hat
und deshalb der Widerruf nicht auf §
14 Abs.
2 Nr.
9 [X.]RAO
gestützt werden könnte.

Die Richtigkeit der [X.]ehauptung des [X.], im Innenverhältnis habe die Mandantin die Prämie bezahlen
sollen, hier habe es aber Streit gegeben, kann dahinstehen. Denn dies entlastet den Kläger nicht. Zu einem Gerichtsverfahren
mit anschließender Zwangsvollstreckung durfte er es keinesfalls kommen [X.], dies auch dann nicht, wenn er
-
wie ohne Nachweise geltend gemacht -
zeitweilig an einem "[X.]urn-Out-Syndrom"
gelitten haben sollte.

Soweit der Kläger behauptet, ohne dies allerdings trotz mehrfacher [X.] der [X.] bis heute zu
belegen, dass die Zwangsvollstreckung bereits vor dem Widerruf "erledigt"
worden sei, ist aufgrund
der folgenden Aus-führungen gleichwohl davon auszugehen, dass er bereits zum [X.]punkt des Widerrufs
in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebte und nicht in der Lage war, seinen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen.

b) Mit Schriftsatz vom 24.
März 2010 haben die Rechtsanwälte D.

und Partner nach vorangegangenem Mahnverfahren gegen den Kläger
Ansprü-che auf Teilung anwaltlicher Gebühren aus einer Untervollmacht gemäß Kos-tenrechnung vom 10.
August 2009 über 602,74

8
Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz seit dem 11.
September 2009 gel-7
8
9
-

6

-

tend gemacht.
Wie sich aus der Aufstellung der Gerichtsvollzieherin
R.

(siehe nachfolgend zu c) ergibt, ist es zu einer Titulierung mit anschließender Zwangsvollstreckung gekommen.

Mit Schriftsatz vom 9.
Juni 2010 haben die Rechtsanwälte Me.

nach vorangegangenem Mahnverfahren gegen den Kläger
Ansprüche im Zusam-menhang mit einer Terminswahrnehmung gemäß Kostenrechnung vom 24.
Ja-nuar 2007 über 221,25

% Zinsen über dem [X.]asiszinssatz seit dem 1.
März 2007 geltend gemacht.
Wie aus der Aufstellung der Gerichtsvollzieherin R.

folgt, ist es zu einer Titulierung mit anschließender Zwangsvollstreckung gekommen.

Soweit der Kläger in seinem persönlichen Schreiben vom 23. Mai 2011 zu diesen beiden Verfahren angemerkt hat, die Anwaltskosten hätten
seine Mandanten tragen müssen, entlastet dies
ihn nicht. Zu einem Gerichtsverfahren mit anschließender Zwangsvollstreckung durfte er es nicht kommen lassen.

Mit Klage vom 12.
Juli 2010 hat der Steuerberater L.

den Kläger aus einer [X.]ürgschaft auf Zahlung von 5.794,19

8
Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz aus 5.702,80

Mai 2010 und aus 91,39

Juli 2010 in Anspruch genommen.
[X.] ist die M.

GmbH & Co. [X.]; der Kläger ist [X.] (inzwischen Liquidator) der Komplementärin und Alleingesell-schafter. Soweit der Kläger in seinem persönlichen Schreiben vom 23. Mai 2011 vorgetragen hat, nach Titulierung sei eine Ratenzahlungsvereinbarung zwischen dem Gläubiger und der [X.] vereinbart worden, ist diese offenbar überholt; denn der Gläubiger hat gegen den Kläger und die [X.] im [X.] 2011 die Zwangsvollstreckung
eingeleitet (siehe d).
10
11
12
-

7

-

c) Unter dem 13.
Dezember 2010 hat die Gerichtsvollzieherin R.

fol-gende den Kläger betreffende Zwangsvollstreckungsverfahren mitgeteilt:

"[X.]

Gläubiger [X.].

[X.], Forderung ca. 600

;

[X.]

Gläubiger RAe E.

und Partner, Forderung ca. 4.000

,
bez. an GV für Privatanschrift;

[X.]

Gläubiger RAe D.

, Forderung wurde vom Schuldner be-zahlt;

[X.]

Gläubiger [X.].

[X.], Auftrag wurde zu-rückgenommen;

[X.]

Gläubiger RA Me.

, Forderung ca. 300

;

[X.]

Gläubiger RA Me.

, Forderung wurde vom Schuldner bezahlt;

[X.]

Gläubigerin [X.]

, Forderung ca. 30

."

Dieses Schreiben ist dem Kläger vom [X.] zur Kenntnis und eventuellen Gegenerklärung übermittelt worden. Der Kläger hat sich jedoch nicht geäußert und ist im Termin vor dem [X.] am 21.
Januar 2011, zu dem sein persönliches Erscheinen angeordnet worden war, auch nicht erschienen. Er hat im Übrigen -
trotz mehrfacher Aufforderungen
-
weder ge-genüber der [X.] noch gegenüber dem [X.] zu seinen
Vermögensverhältnissen
substantiiert und umfassend Stellung genommen.
Auch nachdem der Senat in seinem [X.] vom 9. Januar 2012 auf das
Schreiben der Gerichtsvollzieherin ausdrücklich [X.]ezug genommen hat, hat sich der Kläger in seiner [X.]erufungsbegründung, die inhaltlich lediglich die [X.]egründung des Zulassungsantrags wiederholt,
hierzu nicht geäußert.

13
14
-

8

-

d) Am
28.
Februar 2011 ([X.]

) hat der [X.]
K.

mitgeteilt, dass die Oberjustizkasse H.

gegen den Kläger einen
weiteren
Vollstreckungsauftrag über 238

erteilt hat, Juli 2008.
Am
25.
Mai 2011 ([X.]

) hat die Gerichtsvollzieherin
Sch.

angezeigt, dass in der [X.] [X.].

[X.] GmbH und [X.]

GmbH ein Antrag auf Pfän-dung und Abnahme der eidesstattlichen Versicherung vorliegt; die Vollstre-ckung wird gegen den Kläger wegen 553,59

.
Kosten betrieben.
Ferner liegt nach dieser Mitteilung ein Antrag auf Verhaftung des [X.] in seiner [X.] als Vertreter der
von ihm als vermögend beschriebenen

M.

GmbH & Co.
[X.]
vor; insoweit betreibt das [X.]undesamt für Justiz (Justizbei-

([X.]

). Am
19.
Juli 2011 ([X.]

) hat dieselbe Gerichtsvollzieherin an-gezeigt, dass in der [X.] [X.].

ein Antrag auf Pfän-dung und Abnahme der eidesstattlichen Versicherung vorliegt; die Vollstre-ckung wird gegen den Kläger wegen 7.240,22

.
Kosten betrieben.
Am
3.
August 2011 ([X.]

) hat der [X.] K.

mitge-teilt, dass in der [X.] A.

GmbH gegen den Klä-ger ein neuer Vollstreckungsauftrag über 262,46

erteilt wurde.
Am 16.
Sep-tember 2011 (Amtsgericht
S.

M

)
ist gegen den Kläger in der o.a. Sache des Gläubigers [X.].

Haftbefehl ergangen. Am
20.
September 2011 hat das Amtsgericht (

M

)
in derselben Angelegenheit
einen Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss über 12.124,21

.
Zinsen und Kosten übermittelt; ammt aus einem Ver-säumnisurteil des [X.]
Ha.

(

O

) vom
19.
März 2010. Unter dem 5.
Oktober 2011 ([X.]

) hat die Gerichtsvollzieherin Sch.

mit-geteilt, dass in der [X.] L.

gegen den Kläger und die M.

GmbH & Co. [X.] Antrag auf Pfändung und Abnahme der [X.]
-

9

-

stattlichen Versicherung gestellt worden ist; die Zwangsvollstreckung wird [X.] 1.389,69

.
Kosten betrieben.
Ferner hat das [X.]undesamt für Justiz (Vollstreckungsstelle) gegen den Kläger als Vertreter der M.

GmbH & Co. [X.] einen Antrag auf Pfändung und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung [X.] ([X.]

,
Gerichtsvollzieherin Sch.

). Am 17. November 2011 hat die Staatsanwaltschaft Ha.

(

[X.]

) beim Amtsgericht Ha.

gegen den Kläger bezüglich der M.

GmbH & Co. [X.] und ihrer Komplementärin einen Strafbefehl wegen vorsätzlicher Insolvenzver-schleppung beantragt; nach dem Inhalt des Antrags sind gegen die Komple-mentärin fünf, gegen die [X.] drei
Haftbefehle wegen fälliger Forderungen seit Anfang 2010 ergangen. Ferner ermittelt die Staatsanwaltschaft (

[X.]

) vor dem Hintergrund, dass für die Komplementärin seit 2003, für die [X.] in 2009 keine [X.]ilanzen mehr erstellt wurden, gegen den Kläger wegen [X.]ankrotts. Am 22. November 2011 hat das Amtsgericht S.

(

M

) in der [X.] der Stadt Mü.

(Stadtkasse) gegen den Kläger eine Durchsuchung der Wohnung und Geschäftsräume des [X.] [X.]. Am 29. November 2011 hat das Amtsgericht S.

(

M

) in der o.a. Sache L.

Haftbefehl gegen den
Kläger erlassen. Am 12. De-zember
2011 hat der [X.] K.

bezüglich der o.a. Sa-chen
[X.].

([X.]

) und L.

([X.]

) den Eingang er-neuter
Verhaftungsaufträge und im Übrigen mitgeteilt, dass ihm ein Vollstre-ckungsauftrag ([X.]

) der Rechtsanwälte [X.].

& Partner vorliege, des [X.] Ha.

vom 1. Februar 2008 (

O

) resultiere. Zur [X.] ist der Kläger weiter im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Ergänzend ist auf die von der [X.] überreichten "Übersichten"
zu verweisen, die weitere Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Kläger ausweisen.

-

10

-

e) Dieser Ablauf,
den die [X.]eklagte
zum Anlass genommen hat, unter dem 29. Februar 2012 vorsorglich erneut die Zulassung des [X.] wegen [X.] zu widerrufen,
zeigt, dass die klägerseits behaupteten "[X.] geordneten"
Vermögensverhältnisse schon im Juli 2010 nicht vorlagen. Diverse der titulierten und in die Zwangsvollstreckung gegangenen Forderun-gen reichen bis in die [X.] vor Erlass des [X.] zurück. Obwohl der Senat in seinem [X.] vom 9. Januar 2012 auf die weiteren Vollstreckungsmaßnahmen ausdrücklich [X.]ezug genommen hat, hat sich der Kläger in seiner [X.]erufungsbegründung hierzu nicht geäußert. [X.]ei der gebote-nen Gesamtwürdigung ist nach alledem der Schluss gerechtfertigt, dass der Kläger schon zum [X.]punkt des Widerrufs -
und nicht erst jetzt -
nur wirtschaf-ten konnte, indem er immer wieder neue Schulden auflaufen ließ, und dass sei-ne Vermögensverhältnisse nicht geordnet waren. Soweit sich der Kläger in sei-nem persönlichen Schreiben vom 23. Mai 2011 -
allerdings ohne [X.]eifügung ir-gendwelcher [X.]elege -
als "vermögend"
darstellt, steht dies der Annahme eines [X.] nicht entgegen. Die in diesem Zusammenhang erfolgten Hinweise auch auf seine [X.]eteiligung an der M.

GmbH &
Co.
[X.] sind ange-sichts der Vermögenslage dieser Gesellschaft und ihrer Komplementärin ohne-hin
nicht nachvollziehbar. Denn ungeachtet dessen ist es in der Vergangenheit zu zahlreichen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gekommen. Selbst unter dem massiven Druck des ihm drohenden [X.]erufsverlusts ist der Kläger ersicht-lich nicht willens oder in der Lage, seinen Verbindlichkeiten korrekt nachzu-kommen
und seine Vermögensverhältnisse dauerhaft zu konsolidieren. Von geordneten Vermögensverhältnissen kann deshalb trotz etwa vorhandenen Vermögens nicht ausgegangen werden. Vielmehr lag bereits im Juli 2010 Ver-mögensverfall vor.

16
-

11

-

3. Die -
im Übrigen ohne nähere Erläuterung
-
erhobene Rüge, es fehle an einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, ist unbegründet. Nach der gesetzlichen Regelung des §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]RAO wird die Gefähr-dung bei Vermögensverfall indiziert. Zwar ist dies nicht im Sinne eines Automa-tismus zu verstehen, nach
dem die Gefährdung zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vermögensverfall folgt. Die Gefährdung wird aber im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse des Rechtsuchenden nur in [X.] Ausnahmefällen verneint werden können, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 25.
Juni 2007 -
AnwZ
([X.]) 101/05, NJW 2007, 2924 Rn.
8, vom 8.
Februar 2010 -
AnwZ
([X.]) 67/08, Anw[X.]l. 2010, 442
Rn.
11
und vom 18. Oktober 2010 -
AnwZ ([X.]) 21/10, juris Rn. 10). Denn ein Rechtsanwalt, der seine Vermögensverhältnisse nicht in den Griff be-kommt und es selbst bezüglich kleinerer Forderungen zu Vollstreckungsmaß-nahmen kommen lässt, ist nicht selten in besonders starker Versuchung, sich selbst an [X.] seiner Mandanten zu vergreifen, oder außerstande, gezahlte Vorschüsse zurückzuzahlen. Jedenfalls aber besteht die Gefahr, dass seine Gläubiger im Wege der Pfändung auf Gelder zugreifen, die für die Mandanten bestimmt sind (vgl. auch [X.]/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, §
14 [X.]RAO Rn.
39 m.w.N.).
Für das [X.]estehen eines Ausnahme-falls fehlt hier jeglicher Anhaltspunkt.
Lediglich ergänzend verweist der Senat darauf, dass der Kläger mit Strafbefehl des Amtsgerichts S.

vom 2. Mai 2006 (

[X.]

) wegen gemeinschaftlichen [X.]etrugs in drei
Fällen zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt wurde und das Anwaltsgericht für den [X.]ezirk der
Rechtsanwaltskammer H.

(EV

) am 21. November 2007 gegen ihn insoweit einen Verweis und [X.] hat.

17
-

12

-

4. Entgegen der Auffassung des [X.] verstößt der Widerruf nicht ge-gen Art. 12 Abs. 1 GG. Die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist verfas-sungsgemäß (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 12. Februar 2001 -
AnwZ ([X.]) 7/00, juris Rn. 13, vom 17. Oktober 2005 -
AnwZ ([X.]) 73/04, NJW-RR 2006, 859, vom 24. März 2011 -
AnwZ ([X.]) 4/11, juris Rn. 9 und vom 22. Juni 2011
-
AnwZ ([X.]) 12/11, juris Rn. 6; [X.]VerfG,
NJW 2005, 3057 zur [X.] des § 50 Abs. 1 Nr. 6 [X.]NotO); die Tatbestandsvoraussetzungen für den [X.] liegen wie ausgeführt vor.

II.

Die Kostenentscheidung
beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.]RAO i.V.m. §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
2 Satz
1 [X.]RAO.

[X.]
Seiters
Fetzer

Frey
Martini

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 21.01.2011 -
1 [X.] 75/10 -

18
19

Meta

AnwZ (Brfg) 16/11

02.07.2012

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2012, Az. AnwZ (Brfg) 16/11 (REWIS RS 2012, 5095)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5095

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