Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2012, Az. 4 StR 377/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 1997

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 377/12

vom
24. Oktober
2012
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 24.
Oktober 2012 gemäß §
349 Abs.
4 StPO
beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 29.
Juni 2012 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in zwölf Fällen, davon in einem Fall in nicht gerin-ger Menge, und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Gegen die-ses Urteil wendet sich der Angeklagte mit
seiner auf den [X.] beschränkten Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
In den Fällen
1 bis 11 der Urteilsgründe fehlen Feststellungen zum Wirk-stoffgehalt des gehandelten bzw. im Besitz
des Angeklagten aufgefundenen Marihuanas. Ohne diese Angabe vermag das Revisionsgericht nicht zu prüfen, inwieweit die Einzelstrafen rechtsfehlerfrei bemessen sind, da die [X.] einen wesentlichen Umstand für die Beurteilung der Schwere der Tat und die Bestimmung des Schuldumfangs darstellt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 1
2
-
3
-
22.
Oktober 2002

4
StR
345/02

und vom 27.
April 2004

3
StR
116/04, [X.], 602).
In den Fällen
12 und 13 der Urteilsgründe rügt die Revision zu Recht, dass das [X.] den Umstand, dass das Amphetamin und das Kokain
sichergestellt worden sind, nicht strafmildernd berücksichtigt hat. Zwar braucht der Tatrichter im Urteil nur diejenigen Umstände anzuführen, die für die [X.] der Strafe bestimmend gewesen sind (§
267 Abs.
3 Satz
1 StPO). Es stellt aber grundsätzlich einen gewichtigen und deshalb erörterungsbedürftigen Strafmilderungsgrund dar, wenn die Betäubungsmittel sichergestellt werden und es deshalb nicht zu einer Gefährdung von Drogenkonsumenten kommen kann (vgl. [X.], Beschlüsse vom 28.
März 2006

4
StR
42/06, [X.], 220, und vom 7.
Februar 2012

4
StR
653/11, [X.], 153). Im Fall
12 der Urteilsgründe kommt hinzu, dass der [X.] den Ermittlungsbe-hörden aus der Telefonüberwachung bekannt war.
Der [X.] kann nicht ausschließen, dass die an sich nicht unangemes-senen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe auf diesen Rechtsfehlern beruhen.
Mutzbauer
Roggenbuck
Franke

Quentin
Reiter
3
4

Meta

4 StR 377/12

24.10.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2012, Az. 4 StR 377/12 (REWIS RS 2012, 1997)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1997

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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