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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 71/07 vom 19. März 2009 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdeführerin, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - gegen Antragstellerin und Rechtsbeschwerdegegnerin, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
[X.] hat am 19. März 2009 durch den [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des [X.] - 9. Zivilsenat in [X.] - vom 14. September 2007 - 9 Sch 2/07 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] er-fordert (§ 574 Abs. 2 ZPO); vgl. im Übrigen Senatsbeschluss vom 15. Januar 2009 - [X.]/07 - Rn. 9). [X.]: 272.902,04 • Schlick [X.] Herrmann
[X.]
[X.] Vorinstanzen: [X.] in [X.], Entscheidung vom 14.09.2007 - 9 Sch 2/07 -
Meta
19.03.2009
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2009, Az. III ZB 71/07 (REWIS RS 2009, 4419)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4419
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