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PDF anzeigen[X.]/00vom23. August 2000in der [X.] u. [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. August 2000gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 5. April 2000 im Gesamtstrafen-ausspruch dahin geändert, daß an die Stelle der [X.] (vier) Jahren 9 (neun) Monaten eine Ge-samtfreiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren 6 (sechs) Monaten tritt.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Gründe:Mit dem angefochtenen Urteil hat das [X.] gegen den Ange-klagten zwei Gesamtfreiheitsstrafen verhängt. Nach der verkündeten [X.] beträgt die zweite Gesamtfreiheitsstrafe 4 Jahre 9 Monate, nach [X.] hingegen nur 4 Jahre 6 Monate. Worauf der Widerspruch be-ruht, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein offenkundiges [X.], das eine Berichtigung zulassen könnte, handelt es sich nicht (vgl.[X.]R StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 2). Auszuschließen ist aber, daß [X.] eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als die in den Gründen ge-nannte verhängen wollte, da sie diese Gesamtfreiheitsstrafe "für [X.] 3 -messen und zugleich an der untersten Grenze des [X.] liegend ange-sehen" hat. Der [X.] setzt daher selbst diese Gesamtfreiheitsstrafe fest([X.], [X.]. v. 21. April 1992 - 1 StR 801/[X.] weitergehende Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2StPO. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hatkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.Der geringfügige [X.] rechtfertigt es nicht, den [X.] auch nur teilweise von Kosten und notwendigen Auslagen freizustel-len (vgl. § 473 Abs. 4 StPO).Jähnke Niemöller [X.] Fischer
Meta
23.08.2000
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2000, Az. 2 StR 292/00 (REWIS RS 2000, 1364)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1364
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