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PDF anzeigen[X.]/02vom5. Dezember 2002in der Strafsachegegenwegen Diebstahls u. [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Dezember 2002gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Lüneburg vom 6. August 2002 wirda) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im [X.]. 7 der Urteilsgründe wegen "Diebstahls in einem beson-ders schweren Fall" verurteilt worden ist; im Umfang [X.] fallen die Kosten des Verfahrens und die not-wendigen Auslagen des Angeklagten der [X.]) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,daß der Angeklagte der Brandstiftung, des Diebstahls inzehn Fällen sowie des unerlaubten Umgangs mit gefährli-chen Abfällen in zwei Fällen schuldig ist.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seinesRechtsmittels zu tragen.[X.] 3 -Das [X.] hat den Angeklagten der Brandstiftung, des [X.] besonders schweren Fall in zehn Fällen, eines weiteren Diebstahls sowiedes unerlaubten Umgangs mit Abfällen in zwei Fällen schuldig gesprochen [X.] unter Einbeziehung der Strafen aus einem weiteren Urteil zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Ange-klagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellenRechts rügt.Auf Antrag des [X.] hat der Senat das Verfahren ge-mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im [X.]. 7 der Urteilsgründe wegen "Diebstahls in einem besonders schweren Fall"verurteilt worden ist. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund [X.] aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349Abs. 2 StPO).Die teilweise Einstellung hat die Änderung des Schuldspruchs und [X.] der im Fall II. 7 verhängten [X.] von fünf Monaten Freiheits-strafe zur Folge. Bei der Schuldspruchänderung hat der Senat bei den [X.] Diebstahls gemäß § 243 Abs. 1 StGB die Bezeichnung "im besondersschweren Fall" entfallen lassen, weil das Vorliegen von Regelbeispielen nichtin die Urteilsformel aufgenommen wird (vgl. [X.]/[X.], [X.] Aufl. § 260 Rdn. [X.] Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt von der teilweisenEinstellung des Verfahrens unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf [X.] von acht Monaten Freiheitsstrafe und die übrigen in die Gesamt-strafe einzubeziehenden 23 [X.]n (eine Freiheitsstrafe von acht [X.] 4 -naten, eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten, eine Freiheitsstrafe von sechsMonaten, fünf Freiheitsstrafen von fünf Monaten, vier Freiheitsstrafen von vierMonaten, acht Freiheitsstrafen von drei Monaten, eine Freiheitsstrafe von ei-nem Monat und zwei Geldstrafen) aus, daß sich der Wegfall der [X.]von fünf Monaten auf den Ausspruch über die - maßvolle - Gesamtfreiheits-strafe von drei Jahren ausgewirkt hat.[X.] Winkler [X.]von [X.][X.]
Meta
05.12.2002
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2002, Az. 3 StR 413/02 (REWIS RS 2002, 346)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 346
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