Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2016, Az. 4 StR 484/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 433

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[X.]:[X.]:BGH:2016:201216B4STR484.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 484/16
vom
20. Dezember 2016
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
20. Dezember
2016
beschlossen:
1.
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 29.
Juni 2016 kostenpflichtig Wiedereinset-zung in den vorigen Stand gewährt.
2.
Der Beschluss des [X.] vom 17.
August 2016, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, ist damit gegenstandslos.
3.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zu
seinem Nachteil ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Revision zu tragen.

-
2
-

Ergänzend
bemerkt der Senat:
Der vom [X.] angeregten Klarstellung der Urteilsformel be-züglich Art und Menge der sichergestellten Betäubungsmittel bedurfte es hier nicht, da sich der [X.] aus den Gründen ergibt (vgl. Senat, Beschluss vom 13.
September 2016

4
StR
370/16); im Übrigen hat der Angeklagte ausweis-lich der Urteilsgründe sein Einverständnis mit der Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel und damit seinen Verzicht auf deren Rückgabe erklärt (UA S.
18).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Quentin
Feilcke

Meta

4 StR 484/16

20.12.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2016, Az. 4 StR 484/16 (REWIS RS 2016, 433)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 433

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