Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.03.2021, Az. 3 C 3/20

3. Senat | REWIS RS 2021, 7772

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Gegenstand

MPU nach einmaliger Trunkenheitsfahrt mit hoher Blutalkoholkonzentration und fehlenden Ausfallerscheinungen


Leitsatz

Zur Klärung von Zweifeln an der Fahreignung ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn der Betroffene bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug zwar eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille aufwies, bei ihm aber trotz einer BAK von 1,1 Promille oder mehr keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt wurden. Bei solchen Anhaltspunkten für eine überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung und eine damit einhergehende erhöhte Wiederholungsgefahr begründen sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV).

Tenor

Das Urteil des [X.] vom 22. Oktober 2019 wird geändert. Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 12. November 2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis.

2

Er wurde am 12. November 2016 um 02:40 Uhr als Fahrer eines Pkw im Rahmen einer Verkehrskontrolle überprüft. Da die Polizeibeamten Alkoholgeru[X.]h bemerkten, wurde beim Kläger um 03:15 Uhr eine Blutprobe entnommen; sie wies eine Blutalkoholkonzentration von 1,3 Promille auf. Im "[X.]" des [X.] des [X.] und [X.] wird ergänzend ausgeführt, dass die Rü[X.]kre[X.]hnung auf den Zeitpunkt des Vorfalls je na[X.]h dem zugrunde gelegten Rü[X.]kre[X.]hnungswert eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,35 Promille und maximal 1,62 Promille ergebe.

3

Das [X.] verurteilte den Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 und 2 StGB) re[X.]htskräftig zu einer Geldstrafe, entzog ihm die Fahrerlaubnis (§§ 69, 69a StGB) und ordnete für die Neuerteilung eine Sperrfrist von neun Monaten an.

4

Im Mai 2017 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Sie forderte ihn daraufhin gestützt auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. a der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) auf, ein medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hes Guta[X.]hten zur Frage beizubringen, ob er trotz der Hinweise auf Alkoholmissbrau[X.]h im Sinne der Anlage 4 ein Fahrzeug der [X.] si[X.]her führen könne und ni[X.]ht zu erwarten sei, dass er ein Kraftfahrzeug unter einem die Fahrsi[X.]herheit beeinträ[X.]htigenden Alkoholeinfluss führen werde. Der Kläger sei na[X.]h seinen Angaben im Strafverfahren selbst über den hohen [X.] ers[X.]hro[X.]ken gewesen und habe si[X.]h ni[X.]ht betrunken gefühlt. Bei der Polizeikontrolle und der ärztli[X.]hen Untersu[X.]hung habe er keine alkoholbedingten Ausfallers[X.]heinungen gezeigt. Damit lägen zusätzli[X.]he Tatsa[X.]hen vor, die die Annahme künftigen Alkoholmissbrau[X.]hs begründeten. Es sei ni[X.]ht auszus[X.]hließen, dass si[X.]h der Kläger au[X.]h künftig fahrtü[X.]htig fühlen werde, obwohl er alkoholbedingt ni[X.]ht in der Lage sei, ein Fahrzeug si[X.]her zu führen.

5

Na[X.]hdem der Kläger ein sol[X.]hes Guta[X.]hten ni[X.]ht innerhalb der gesetzten Frist beigebra[X.]ht hatte, lehnte die Beklagte seinen Antrag mit Bes[X.]heid vom 19. Dezember 2017 gestützt auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ab. Dass er das von ihm zu Re[X.]ht geforderte medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]he Guta[X.]hten ni[X.]ht vorgelegt habe, zeige, dass er Mängel verbergen wolle, die seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auss[X.]hlössen.

6

Seine na[X.]h erfolglosem Widerspru[X.]h erhobene Klage hat das [X.] abgewiesen. Die Beklagte habe zu Re[X.]ht angenommen, dass zusätzli[X.]he Tatsa[X.]hen die Annahme künftigen Alkoholmissbrau[X.]hs begründeten und damit die Voraussetzungen von § 13 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.]. 2 FeV erfüllt seien. Na[X.]h den Beguta[X.]htungsleitlinien zur Kraftfahreignung sei von Alkoholmissbrau[X.]h u.a. dann auszugehen, wenn es - wie beim Kläger - zu einer einmaligen Fahrt unter hoher Alkoholkonzentration (ohne weitere Anzei[X.]hen einer Alkoholwirkung) gekommen sei. Von einem hohen Blutalkoholwert, dessen Errei[X.]hen oder Übers[X.]hreiten auf hohe Trinkfestigkeit s[X.]hließen lasse, sei ab 1,3 Promille auszugehen. Der Kläger habe ein Kraftfahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,35 Promille geführt. Der Verda[X.]ht einer Alkoholproblematik werde dur[X.]h zusätzli[X.]he Tatsa[X.]hen erhärtet. Na[X.]h den von der Polizei bei der Verkehrskontrolle getroffenen Feststellungen und dem ärztli[X.]hen Untersu[X.]hungsberi[X.]ht seien beim Kläger trotz seines hohen [X.] nahezu keine alkoholbedingten Ausfallers[X.]heinungen feststellbar gewesen.

7

Auf die Berufung des [X.] hat der [X.] Verwaltungsgeri[X.]htshof die erstinstanzli[X.]he Ents[X.]heidung geändert, die angegriffenen Bes[X.]heide aufgehoben und die Beklagte verpfli[X.]htet, dem Kläger die beantragte Fahrerlaubnis ohne vorherige Beibringung eines medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hen Fahreignungsguta[X.]htens zu erteilen. Zur Begründung wird ausgeführt: Allein das Fehlen von Ausfallers[X.]heinungen bei der einmaligen Alkoholfahrt des [X.] mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,3 Promille genüge ni[X.]ht, um als sonstige Tatsa[X.]he im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.]. 2 FeV die Anforderung eines medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hen Guta[X.]htens zu re[X.]htfertigen. Diese Bestimmung sei eine Auffangregelung für Fallkonstellationen, die ni[X.]ht unter § 13 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. b bis e FeV fielen. Inhalt und Grenzen ergäben si[X.]h aus dem Verglei[X.]h mit den dort erfassten anderen Fallgruppen, in denen im Zusammenhang mit Alkohol die Anordnung einer medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hen Beguta[X.]htung vorgesehen sei. Eine Alkoholmissbrau[X.]h kennzei[X.]hnende hohe Alkoholkonzentration werde vom Verordnungsgeber au[X.]h beim Fehlen alkoholbedingter Ausfallers[X.]heinungen an den in § 13 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] FeV genannten Wert von 1,6 Promille gekoppelt. Ents[X.]heidend für die Anforderung eines medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hen Guta[X.]htens na[X.]h einer Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr sei die Rü[X.]kfallwahrs[X.]heinli[X.]hkeit. § 13 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] FeV liege die Erwartung zugrunde, bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille führten bereits die Strafe und die [X.] dazu, dass der mit der Trunkenheitsfahrt dokumentierte Alkoholmissbrau[X.]h ni[X.]ht mehr bestehe. Über die Absenkung dieses Grenzwertes müsse der Verordnungsgeber ents[X.]heiden. Der Verkehrsgeri[X.]htstag habe im Jahr 2016 gefordert, na[X.]h einer einmaligen Auffälligkeit im Straßenverkehr bereits ab 1,1 Promille die Anordnung einer medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hen Untersu[X.]hung vorzusehen. Diesen Vors[X.]hlag habe der Verordnungsgeber bislang ni[X.]ht aufgegriffen.

8

Zur Begründung ihrer Revision ma[X.]ht die Beklagte geltend: § 13 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.]. 2 FeV sei so zu verstehen, dass diese Bestimmung, wenn es - wie hier - nur zu einer einmaligen Alkoholfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille gekommen sei, die Anforderung eines medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hen Guta[X.]htens gestatte, wenn zusätzli[X.]he konkrete Anzei[X.]hen für Alkoholmissbrau[X.]h vorlägen. Aus der Systematik der Bu[X.]hstaben b und [X.] folge ni[X.]ht, dass eine einmalige Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille im Rahmen des Bu[X.]hstaben [X.]ernative 2 überhaupt keine Berü[X.]ksi[X.]htigung finden dürfe; vielmehr dürfe dieser Umstand in eine Gesamts[X.]hau einbezogen werden. Das Bundesverwaltungsgeri[X.]ht habe anerkannt, dass das Fehlen von Ausfallers[X.]heinungen, das auf eine gewisse Giftfestigkeit s[X.]hließen lasse, ein relevanter Anhaltspunkt sein könne. Beim Kläger seien keine Ausfallers[X.]heinungen aufgetreten. Das belege eine hohe Alkoholgewöhnung und spre[X.]he dafür, dass er au[X.]h in der Zukunft ni[X.]ht fähig sei, seine Alkoholisierung zutreffend einzus[X.]hätzen.

9

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil.

Der Vertreter des [X.] beim Bundesverwaltungsgeri[X.]ht trägt in Übereinstimmung mit dem [X.] und digitale Infrastruktur vor: Au[X.]h wenn - wissens[X.]haftli[X.]h gesehen - das Fehlen von Ausfallers[X.]heinungen bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,3 Promille gegebenenfalls für eine hohe Alkoholgewöhnung spre[X.]hen könne, sei dieser Umstand ni[X.]ht als zusätzli[X.]he Tatsa[X.]he im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.]. 2 FeV zu werten. Der Vorrang des Bu[X.]hstaben [X.] greife au[X.]h bei einem Fehlen von Ausfallers[X.]heinungen. Mit der dort vorgenommenen Absenkung des [X.]es habe die Anordnung eines medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hen Guta[X.]htens ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille au[X.]h bei Ersttätern ohne weitere Auffälligkeiten ermögli[X.]ht werden sollen. Über die Forderung des Verkehrsgeri[X.]htstags, den im Bu[X.]hstaben [X.] genannten [X.] auf 1,1 Promille zu senken, habe das [X.] und digitale Infrastruktur no[X.]h ni[X.]ht abs[X.]hließend ents[X.]hieden. Das erfordere eine umfassende Diskussion, die no[X.]h ni[X.]ht abges[X.]hlossen sei; das Thema werde voraussi[X.]htli[X.]h in der nä[X.]hsten Legislaturperiode abs[X.]hließend bearbeitet.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet; sie führt zur Änderung des angegriffenen Berufungsurteils und zur Zurü[X.]kweisung der Berufung des [X.]. Die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, das Fehlen von Ausfallers[X.]heinungen bei der einmaligen Trunkenheitsfahrt des [X.] mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,3 Promille genüge ni[X.]ht, um als sonstige Tatsa[X.]he im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.]. 2 FeV die Anordnung der Beibringung eines medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hen Guta[X.]htens zu re[X.]htfertigen ([X.]), verstößt gegen [X.]re[X.]ht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Zur Klärung von Zweifeln an der Fahreignung ist ein medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hes Guta[X.]hten beizubringen, wenn der Betroffene bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug zwar eine Blutalkoholkonzentration ([X.]) von weniger als 1,6 Promille aufwies, bei ihm aber trotz einer [X.] von 1,1 Promille oder mehr keine alkoholbedingten Ausfallers[X.]heinungen festgestellt wurden. Bei sol[X.]hen Anhaltspunkten für eine überdur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Alkoholgewöhnung und eine damit einhergehende erhöhte Wiederholungsgefahr begründen sonst Tatsa[X.]hen die Annahme von Alkoholmissbrau[X.]h (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.]. 2 FeV). Da der Kläger das hierna[X.]h erforderli[X.]he Guta[X.]hten ni[X.]ht fristgere[X.]ht beibra[X.]hte, durfte die Beklagte gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Ni[X.]hteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen s[X.]hließen. Sie musste deshalb die beantragte Neuerteilung der Fahrerlaubnis ablehnen.

1. Maßgebli[X.]h für die Beurteilung des vom Kläger verfolgten [X.] auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ist die Re[X.]htslage zum Zeitpunkt der geri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidung. Anwendung finden damit die re[X.]htli[X.]hen Regelungen, die au[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht zugrunde zu legen hätte, wenn es zum Zeitpunkt des revisionsgeri[X.]htli[X.]hen Urteils ents[X.]hiede (stRspr, vgl. u.a. [X.], Urteil vom 13. Februar 2014 - 3 [X.] 1.13 - [X.]E 149, 74 Rn. 13 m.w.N.). Anzuwenden sind daher das Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.d.F. vom 5. März 2003 ([X.] I S. 310), zum maßgebli[X.]hen Zeitpunkt zuletzt geändert dur[X.]h das Gesetz über Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsre[X.]ht vom 26. November 2020 ([X.] I S. 2575), sowie die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 13. Dezember 2010 ([X.] I S. 1980), zum maßgebli[X.]hen Zeitpunkt zuletzt geändert dur[X.]h die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe und zur Änderung weiterer Vors[X.]hriften der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 16. November 2020 ([X.] I S. 2704).

2. Na[X.]h § 20 Abs. 1 Satz 1 FeV gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis na[X.]h vorangegangener Entziehung die Vors[X.]hriften für die Ersterteilung. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG müssen Fahrerlaubnisbewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein. Die Eignung besitzt na[X.]h § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG sowie § 11 Abs. 1 Satz 1 und 3 FeV, wer die notwendigen körperli[X.]hen und geistigen Anforderungen erfüllt und ni[X.]ht erhebli[X.]h oder wiederholt gegen verkehrsre[X.]htli[X.]he Vors[X.]hriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Die Anforderungen sind insbesondere dann ni[X.]ht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel na[X.]h Anlage 4 oder 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegt, wodur[X.]h die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausges[X.]hlossen wird (§ 11 Abs. 1 Satz 2 FeV). Na[X.]h Nr. 8.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV ist bei Alkoholmissbrau[X.]h die Eignung ausges[X.]hlossen; er liegt vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsi[X.]herheit beeinträ[X.]htigender Alkoholkonsum ni[X.]ht hinrei[X.]hend si[X.]her getrennt werden können. Von Eignung kann gemäß Nr. 8.2 der Anlage 4 na[X.]h Beendigung des Missbrau[X.]hs ausgegangen werden; er kann angenommen werden, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist.

3. Entgegen der Annahme des Berufungsgeri[X.]hts ist der Umstand, dass bei der Trunkenheitsfahrt des [X.] und der ans[X.]hließenden Blutentnahme keine alkoholbedingten Ausfallers[X.]heinungen festgestellt wurden, obwohl die Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 1,3 Promille - und damit einen Zustand, der von den Strafgeri[X.]hten als absolute Fahruntü[X.]htigkeit bewertet wird - aufgewiesen hatte, eine sonstige Tatsa[X.]he im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.]. 2 FeV, die die Annahme von Alkoholmissbrau[X.]h begründet. Dieser zur hohen Blutalkoholkonzentration hinzutretende Umstand, der für die Frage bedeutsam ist, ob beim Kläger das erhöhte Risiko einer weiteren Trunkenheitsfahrt und damit eines erneuten Alkoholmissbrau[X.]hs besteht, re[X.]htfertigte die an ihn ergangene Aufforderung, ein medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hes Guta[X.]hten beizubringen.

a) Gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Ents[X.]heidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis an, dass ein medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hes Guta[X.]hten beizubringen ist, wenn na[X.]h dem ärztli[X.]hen Guta[X.]hten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedo[X.]h Anzei[X.]hen für Alkoholmissbrau[X.]h vorliegen oder sonst Tatsa[X.]hen die Annahme von Alkoholmissbrau[X.]h begründen (Bu[X.]hst. a), wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden (Bu[X.]hst. b), ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde (Bu[X.]hst. [X.]), die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Bu[X.]hstaben a bis [X.] genannten Gründen entzogen war (Bu[X.]hst. d) oder sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrau[X.]h oder Alkoholabhängigkeit ni[X.]ht mehr besteht (Bu[X.]hst. e).

b) Die Beklagte war bere[X.]htigt, vom Kläger auf der Grundlage von § 13 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.]. 2 FeV die Vorlage eines medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hen Guta[X.]htens zu fordern. In dem Umstand, dass der Kläger trotz des hohen Blutalkoholpegels bei der Polizeikontrolle und der ans[X.]hließenden Blutentnahme nahezu keine alkoholbedingten Ausfallers[X.]heinungen gezeigt hatte, durfte die Beklagte eine sonstige Tatsa[X.]he im Sinne dieser Regelung sehen, die die Annahme von Alkoholmissbrau[X.]h begründet (ebenso [X.], Bes[X.]hluss vom 22. April 2020 - 3 M 30/20 - Blutalkohol 2020, 241 <242>; [X.], Bes[X.]hluss vom 19. März 2019 - 3 M 291/18 - [X.] 2019, 250 = juris Rn. 23 ff.; [X.], Bes[X.]hluss vom 11. März 2019 - 11 ZB 19.448 - juris Rn. 11 ff.; [X.], Urteil vom 7. Juli 2015 - 10 S 116/15 - Blutalkohol 2015, 71 = juris Rn. 44 ff.; [X.], Bes[X.]hluss vom 21. Januar 2015 - 16 B 1374/14 - [X.], 606 = juris Rn. 4 ff. sowie Dauer, in: [X.]/[X.]/Dauer, Straßenverkehrsre[X.]ht, 46. Aufl. 2021, § 13 FeV Rn. 21).

In der Re[X.]htspre[X.]hung des erkennenden Senats ist geklärt, dass eine Guta[X.]htensanforderung nur dann auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.]. 2 FeV gestützt werden kann, wenn Zusatztatsa[X.]hen vorliegen, die unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Wertungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. b und [X.] FeV geeignet sind, die Annahme von Alkoholmissbrau[X.]h zu begründen. Mit den Tatbeständen des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV erfasst der Verordnungsgeber vers[X.]hiedene Lebenssa[X.]hverhalte, die die Fahrerlaubnisbehörde je selbständig zur Anordnung der Beibringung eines medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hen Guta[X.]htens verpfli[X.]hten. Diese Tatbestände stehen jedo[X.]h ni[X.]ht beziehungslos nebeneinander. Vielmehr hat der Verordnungsgeber mit ihnen einen Rahmen ges[X.]haffen, bei dessen Ausfüllung au[X.]h die jeweils anderen Tatbestände und die ihnen zugrundeliegenden Wertungen zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind. Das gilt namentli[X.]h für die Tatbestände des § 13 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. b und [X.] FeV. Lag die Blutalkoholkonzentration, mit der ein Fahrzeug geführt wurde, unter 1,6 Promille und wurde keine wiederholte Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen, ist na[X.]h diesen Bestimmungen die Anforderung eines medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hen Guta[X.]htens ni[X.]ht ohne Weiteres gere[X.]htfertigt. Diese Grundents[X.]heidung des Verordnungsgebers ist ni[X.]ht anders als im Rahmen eines Regelbeispielkatalogs bei der Auslegung des Tatbestands von § 13 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.]. 2 FeV zu bea[X.]hten. Eine einmalig gebliebene Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille genügt ohne zusätzli[X.]he aussagekräftige Umstände ni[X.]ht, um als sonstige Tatsa[X.]he im Sinne dieses Tatbestands die Annahme von Alkoholmissbrau[X.]h zu begründen ([X.], Urteil vom 6. April 2017 - 3 [X.] 24.15 - [X.] 442.10 § 2 StVG Nr. 24 Rn. 16).

Ein zusätzli[X.]her Umstand im Sinne dieser Re[X.]htspre[X.]hung, der als sonstige Tatsa[X.]he im Sinne des § 13 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.]. 2 FeV gewertet werden darf ("Zusatztatsa[X.]he"), liegt entgegen dem Berufungsgeri[X.]ht darin, dass der Kläger trotz der bei ihm festgestellten Blutalkoholkonzentration, die na[X.]h Rü[X.]kre[X.]hnung auf den Tatzeitpunkt mindestens 1,35 Promille betrug, sowohl bei der Polizeikontrolle selbst als au[X.]h bei der ans[X.]hließenden Blutentnahme keine alkoholbedingten Ausfallers[X.]heinungen gezeigt hatte.

aa) § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV verpfli[X.]htet die Fahrerlaubnisbehörde, vom Betroffenen die Beibringung eines medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hen Guta[X.]htens zu fordern, wenn na[X.]h Maßgabe der in den Bu[X.]hstaben a bis e konkretisierten Voraussetzungen bere[X.]htigte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen im Zusammenhang mit einer Alkoholproblematik bestehen. Das medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]he Guta[X.]hten dient der Klärung dieser Eignungszweifel; die sa[X.]hverständige Beguta[X.]htung des Betroffenen soll der Fahrerlaubnisbehörde eine fa[X.]hli[X.]h fundierte Grundlage für ihre Ents[X.]heidung über die beantragte Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis vers[X.]haffen.

Alkoholmissbrau[X.]h im fahrerlaubnisre[X.]htli[X.]hen Sinne liegt na[X.]h Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vor, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsi[X.]herheit beeinträ[X.]htigender Alkoholkonsum ni[X.]ht hinrei[X.]hend si[X.]her getrennt werden.

Die Frage, ob ein sol[X.]her die Fahreignung auss[X.]hließender Alkoholmissbrau[X.]h zu befür[X.]hten ist, ist auf der Grundlage einer Prognose zu beantworten. Deren Gegenstand ist, ob Zweifel daran bestehen, dass der Betroffene künftig das Führen eines Kraftfahrzeugs und einen die Fahrsi[X.]herheit beeinträ[X.]htigenden Alkoholkonsum in der gebotenen Weise trennen wird. Die Regelung des § 13 FeV zielt - ni[X.]ht anders als § 14 FeV in Bezug auf Betäubungsmittel - auf Gefahrenabwehr und ni[X.]ht auf die Sanktionierung eines vom Betroffenen in der Vergangenheit gezeigten Fehlverhaltens im Straßenverkehr. Eine sol[X.]he Sanktionierung ist regelmäßig - und so au[X.]h hier - bereits in einem Strafverfahren zur Ahndung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit erfolgt, die der Betroffene mit der Trunkenheitsfahrt begangen hat. § 13 FeV soll für die Zukunft alkoholbedingte Risiken für die Verkehrssi[X.]herheit soweit wie mögli[X.]h auss[X.]halten.

Dementspre[X.]hend ist au[X.]h die Regelung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.]. 2 FeV darauf ausgeri[X.]htet, anknüpfend an einen in der Vergangenheit begangenen Alkoholmissbrau[X.]h und damit in Zusammenhang stehende Begleitumstände zu klären, ob sie dur[X.]hgreifende Zweifel an der künftigen Bea[X.]htung des in der Nr. 8.1 zum Ausdru[X.]k kommenden Gebotes re[X.]htfertigen, einen die Fahrsi[X.]herheit beeinträ[X.]htigenden Alkoholkonsum und das Führen eines Fahrzeugs zu trennen (vgl. zum Erfordernis einer Prognose wegen gelegentli[X.]hen [X.]annabiskonsums [X.], Urteil vom 11. April 2019 - 3 [X.] 14.17 - [X.]E 165, 215 Rn. 35 ff.; wegen des [X.] von Alkohol und [X.]annabis [X.], Urteil vom 14. November 2013 - 3 [X.] 32.12 - [X.]E 148, 230 Rn. 16 und wegen einer Trunkenheitsfahrt auf dem Fahrrad [X.], Urteil vom 21. Mai 2008 - 3 [X.] 32.07 - [X.]E 131, 163 Rn. 14). Es geht der Sa[X.]he na[X.]h um die Klärung der Frage, ob Wiederholungsgefahr besteht. Das ist zuglei[X.]h ents[X.]heidend dafür, was als sonstige Tatsa[X.]he im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.]. 2 FeV gewertet werden kann.

Für die Beantwortung der Frage, wann im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.]. 2 FeV sonst Tatsa[X.]hen die Annahme von Alkoholmissbrau[X.]h begründen, ist außerdem von Bedeutung, dass es im Rahmen von § 13 FeV no[X.]h ni[X.]ht um die Ents[X.]heidung über die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis als sol[X.]he geht, sondern um eine diese Ents[X.]heidung vorbereitende Aufklärungsmaßnahme. § 13 FeV regelt dementspre[X.]hend, in wel[X.]hen Fällen einer Alkoholproblematik Eignungszweifel gere[X.]htfertigt sind, und bestimmt, wann die Fahrerlaubnisbehörde vom Betroffenen deshalb die Beibringung eines ärztli[X.]hen (§ 13 Satz 1 Nr. 1 FeV) oder aber - wie hier - eines medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hen Guta[X.]htens (§ 13 Satz 1 Nr. 2 FeV) zu fordern hat. § 13 FeV greift demgemäß ni[X.]ht erst dann, wenn die Ni[X.]hteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde bereits feststeht. In einem sol[X.]hen Fall wäre sie ni[X.]ht auf die Anforderung eines ärztli[X.]hen (§ 13 Satz 1 Nr. 1 FeV) oder medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hen Guta[X.]htens (§ 13 Satz 1 Nr. 2 FeV) verwiesen, sondern dürfte den Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis auf der Grundlage von § 11 Abs. 7 FeV unmittelbar ablehnen. Für eine Guta[X.]htensanforderung gemäß § 13 FeV genügen sa[X.]hli[X.]h fundierte Zweifel an der Fahreignung.

bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts steht § 13 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] FeV, der die Fahrerlaubnisbehörde na[X.]h einer einmaligen Trunkenheitsfahrt erst ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille zur Anforderung eines medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hen Guta[X.]htens verpfli[X.]htet, dem Rü[X.]kgriff auf den Bu[X.]hstaben [X.]ernative 2 ni[X.]ht entgegen. Aus dem Wortlaut, der Systematik und der Entstehungsges[X.]hi[X.]hte von § 13 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. a und [X.] FeV lässt si[X.]h ni[X.]ht entnehmen, dass dem Bu[X.]hstaben [X.] eine "Sperrwirkung" in dem Sinne zukommt, dass na[X.]h einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille ein Rü[X.]kgriff auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.]. 2 FeV von vornherein auss[X.]heidet. Dies lässt außer A[X.]ht, dass na[X.]h den medizinis[X.]h-toxikologis[X.]hen Erkenntnissen der Alkoholfors[X.]hung, von denen si[X.]h der Verordnungsgeber bei seiner Regelung leiten ließ, bei Personen, die aufgrund ihres Trinkverhaltens eine hohe Alkoholgewöhnung errei[X.]ht haben, das deutli[X.]h erhöhte Risiko einer erneuten Trunkenheitsfahrt besteht. Ihre Giftfestigkeit führt unter anderem dazu, dass sie die Auswirkungen ihres Alkoholkonsums auf ihre Fahrsi[X.]herheit ni[X.]ht mehr realistis[X.]h eins[X.]hätzen können. Deshalb liegt in dem Umstand, dass ein Betroffener - wie der Kläger - trotz eines bei seiner Trunkenheitsfahrt festgestellten Blutalkoholpegels von 1,1 Promille oder mehr keine alkoholbedingten Ausfallers[X.]heinungen aufgewiesen hat, eine Zusatztatsa[X.]he im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.]. 2 FeV. Dieser zusätzli[X.]he Umstand und das dadur[X.]h indizierte Risikopotenzial re[X.]htfertigen au[X.]h mit Bli[X.]k auf den Bu[X.]hstaben [X.], der eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille beim Führen eines Fahrzeugs genügen lässt, ohne dass es dann no[X.]h auf das Vorliegen zusätzli[X.]her Tatsa[X.]hen ankommt, die Anforderung eines medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hen Guta[X.]htens.

(1) Bereits der Wortlaut von § 13 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.]. 2 FeV ("... sonst Tatsa[X.]hen ...") und die systematis[X.]he Stellung der Bestimmung innerhalb der Gesamtregelung des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV ma[X.]hen deutli[X.]h, dass der Verordnungsgeber dieser Bestimmung eine Auffangfunktion jenseits der insbesondere in den Bu[X.]hstaben b und [X.] erfassten Fällen einer Alkoholproblematik zugeda[X.]ht hat. Das setzt allerdings Zusatztatsa[X.]hen voraus, die unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Wertungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. b und [X.] FeV die Annahme von Alkoholmissbrau[X.]h zu begründen vermögen (so bereits [X.], Urteil vom 6. April 2017 - 3 [X.] 24.15 - [X.] 442.10 § 2 StVG Nr. 24 Rn. 16).

(2) Au[X.]h aus der Entstehungsges[X.]hi[X.]hte der Bu[X.]hstaben a und [X.] lässt si[X.]h die "Sperrwirkung" ni[X.]ht herleiten, die das Berufungsgeri[X.]ht der im Bu[X.]hstaben [X.] genannten Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille beimisst.

(a) Vor dem Inkrafttreten der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 ([X.] I S. 2214) erfolgte die Beurteilung der Fahreignung auf der Grundlage der vom [X.] erlassenen Ri[X.]htlinien für die Prüfung der körperli[X.]hen und geistigen Eignung von Fahrerlaubnisbewerbern und -inhabern (Eignungsri[X.]htlinien).

Die Eignungsri[X.]htlinien vom 1. Dezember 1982 ([X.] 1982 S. 496) enthielten - insoweit von der Grundstruktur her ni[X.]ht anders als später die Fahrerlaubnis-Verordnung mit deren Anlage 4 - in einer Anlage 1 einen Katalog von Mängeln und Untersu[X.]hungsanlässen mit den Untersu[X.]hungsarten ([X.]). In Nr. 10 des Kataloges der Untersu[X.]hungsarten für das Führen von Kfz der Klassen 1, 2, 3, 4, 5 sowie für Fahrerlaubnisse na[X.]h § 15d [X.] war bei wiederholten Verkehrszuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss eine MPU vorgesehen (a.a.[X.]). Das wurde dur[X.]h die Fußnote 7 dahingehend erweitert, dass die Anordnung einer medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hen Untersu[X.]hung au[X.]h bei erstmals alkoholauffälligen Kraftfahrern mit einer Blutalkoholkonzentration von 2 Promille oder mehr in Frage kommen könne, wenn sonstige Umstände des Einzelfalls den Verda[X.]ht auf überdur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Alkoholgewöhnung nahelegten, wie z.B. Alkoholfahrt bereits in den Tagesstunden oder unfallfrei oder unauffällig über eine längere Fahrstre[X.]ke, unauffälliges Verhalten bei der Verkehrskontrolle, Vermerk über das Fehlen gravierender alkoholtypis[X.]her Ausfallers[X.]heinungen im [X.], sonstige Hinweise auf normabwei[X.]hendes Trinkverhalten oder Auffälligkeiten unter Alkoholeinfluss (a.a.[X.] 502).

Bereits na[X.]h den Eignungsri[X.]htlinien in der Fassung von 1982 durfte die Anordnung einer medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hen Untersu[X.]hung also s[X.]hon na[X.]h einer einmaligen Trunkenheitsfahrt erfolgen. Notwendige Voraussetzung dafür war damals eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2 Promille. Aber au[X.]h das allein wurde no[X.]h ni[X.]ht als ausrei[X.]hend angesehen; es mussten no[X.]h weitere Anhaltspunkte hinzukommen. Zu den relevanten [X.] wurde bereits unter der Geltung der Eignungsri[X.]htlinien eine überdur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Alkoholgewöhnung gezählt, die etwa das Fehlen von alkoholbedingten Ausfallers[X.]heinungen nahelege.

(b) Diese Vorgaben wurden mit der Änderung der Eignungsri[X.]htlinien vom 30. Oktober 1989 ([X.] 1989 S. 786) dadur[X.]h vers[X.]härft, dass dur[X.]h eine Neufassung der Fußnote 7 der dort angegebene "S[X.]hwellenwert" von 2 auf 1,6 Promille abgesenkt wurde. Dort hieß es nun, dass die Anordnung einer MPU nun au[X.]h bei erstmals alkoholauffälligen Kraftfahrern bereits mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr in Betra[X.]ht komme, wenn sonstige Umstände des Einzelfalls den Verda[X.]ht auf überdur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Alkoholgewöhnung nahelegen, wie z.B. Alkoholfahrt bereits in den Tagesstunden oder unfallfrei oder unauffällig über eine längere Fahrstre[X.]ke, unauffälliges Verhalten bei der Verkehrskontrolle, Vermerke über das Fehlen gravierender alkoholtypis[X.]her Ausfallers[X.]heinungen im [X.], sonstige Hinweise auf normabwei[X.]hendes Trinkverhalten oder Auffälligkeiten unter Alkoholeinfluss. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 2 Promille oder mehr komme au[X.]h ohne das Vorliegen sol[X.]her Umstände regelmäßig eine MPU in Betra[X.]ht.

Gestützt wurde diese Absenkung auf gesi[X.]herte neue Erkenntnisse der Alkoholfors[X.]hung. Mittlerweile werde in der Fa[X.]hliteratur übereinstimmend davon ausgegangen, dass [X.] über 1,5 Promille in der Regel mit deutli[X.]h normabwei[X.]henden Trinkgewohnheiten verbunden seien. Wenn ein Fahrer mit einem sol[X.]hen Alkoholisierungsgrad überhaupt no[X.]h in der Lage sei, sein Kraftfahrzeug in Gang zu setzen und - z.B. in der Großstadt - mehrere Kilometer unauffällig zu fahren, müsse er über eine ungewöhnli[X.]he Giftfestigkeit verfügen, d.h. zum Kreis der [X.] gehören. Das gelte - au[X.]h ohne das Kriterium unauffälliger Fahrweise - insbesondere für Kraftfahrer mit 2 Promille und mehr. Von vers[X.]hiedenen Autoren werde daher darauf hingewiesen, dass es si[X.]h bei diesem Personenkreis in der Regel ni[X.]ht mehr um trinkende Fahrer, sondern um fahrende Trinker handele. Au[X.]h die Untersu[X.]hungen über die Rü[X.]kfallquoten zeigten, dass diejenigen, die mit 1,6 Promille und mehr aufgefallen seien, im glei[X.]hen Zeitraum doppelt so häufig erneut auffällig würden wie Kraftfahrer mit geringeren [X.]. Im Interesse der Verkehrssi[X.]herheit sei es daher geboten, vor der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis s[X.]hon na[X.]h erstmaligem Entzug wegen [X.] die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen dur[X.]h eine MPU zu klären, wenn der Betroffene zu der Risikogruppe überdur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h alkoholgewöhnter Kraftfahrer gehöre. Das sei unumgängli[X.]h bei Kraftfahrern, die mit [X.] von 2 Promille und mehr aufgefallen seien, während es vertretbar ers[X.]heine, bei Kraftfahrern mit [X.] zwis[X.]hen 1,6 und 1,99 Promille auf das Vorliegen zusätzli[X.]her Anhaltspunkte für eine überdur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Alkoholgewöhnung abzustellen (a.a.[X.] 787).

Die Neufassung der Fußnote 7 und die Begründung dafür zeigen, dass der Ri[X.]htliniengeber in Kraftfahrern mit einer überdur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Alkoholgewöhnung - na[X.]h wie vor - ein erhöhtes Risiko für die Verkehrssi[X.]herheit sah. Diesem Risiko sollte nun dur[X.]h ein gestuftes System bei der Anordnung einer medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hen Untersu[X.]hung begegnet werden, für das der Ri[X.]htliniengeber zwei unters[X.]hiedli[X.]he "S[X.]hwellenwerte" vorsah: Auf der Grundlage des damaligen wissens[X.]haftli[X.]hen Erkenntnisstandes hielt er ab einer Blutalkoholkonzentration von 2 Promille eine medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]he Untersu[X.]hung stets - und damit, anders als bisher, ohne Zusatzmerkmale - für zwingend erforderli[X.]h. Bereits ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille - und damit ni[X.]ht mehr erst bei 2 Promille - durfte nun die Beibringung eines medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hen Guta[X.]htens gefordert werden, wenn zusätzli[X.]he Anhaltspunkte für eine überdur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Alkoholgewöhnung vorlagen. Zu diesen Anhaltspunkten re[X.]hnet der Ri[X.]htliniengeber - wie bisher - eine unauffällige Fahrweise und das Fehlen alkoholtypis[X.]her Ausfallers[X.]heinungen bei der Blutabnahme trotz einer hohen Blutalkoholkonzentration.

([X.]) Dieses zweistufige System bei der Anforderung eines medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hen Guta[X.]htens übernahm der Verordnungsgeber in die Fahrerlaubnis-Verordnung, mit der er die Ri[X.]htlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führers[X.]hein (ABl. L 237 S. 1) - die sogenannte 2. Führers[X.]heinri[X.]htlinie - in das nationale Re[X.]ht umsetzte. Dabei gliederte er das Fahrerlaubnisre[X.]ht aus der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ([X.]) aus und fasste es mit den bisher in Ri[X.]htlinien enthaltenen Bestimmungen in der neuen Fahrerlaubnis-Verordnung zusammen (vgl. [X.]. 433/98 S. 209 f.).

Der vom [X.] vorgelegte Entwurf der Fahrerlaubnis-Verordnung sah, die Regelungen der Eignungsri[X.]htlinien damit inhaltli[X.]h übernehmend, in seinem § 13 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] FeV vor, dass ein medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hes Guta[X.]hten beizubringen sei, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 2 Promille oder einer Atemalkoholkonzentration von 1,0 mg/l oder mehr geführt wurde. Na[X.]h § 13 Nr. 2 Bu[X.]hst. d FeV in der Entwurfsfassung war eine MPU vorzulegen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde und weitere Umstände des Einzelfalls den Verda[X.]ht auf überdur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Alkoholgewöhnung nahelegen (vgl. [X.]. 443/98 S. 26 f.). In der Entwurfsbegründung hieß es dazu, dass Absatz 1 Nummer 2 die Fälle regele, in denen ein medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hes Guta[X.]hten beigebra[X.]ht werden müsse. Dies sei insbesondere der Fall bei Fragestellungen im Zusammenhang mit Alkoholmissbrau[X.]h (Nummer 2 Bu[X.]hstabe a), da es hierbei im Wesentli[X.]hen um die Beurteilung des [X.] des Betroffenen und den Umgang mit dem Alkohol gehe (Frage des kontrollierten Alkoholkonsums, Trennen von Trinken und Fahren) und eine Verhaltensprognose erforderli[X.]h sei. Nummer 2 Bu[X.]hstabe b bis d übernähmen die bisherigen Zuweisungsbestimmungen aus dem [X.] der Eignungsri[X.]htlinien des [X.] (vgl. [X.]. 443/98 S. 261).

Im Zuge der Beratungen des Entwurfs wurden diese aus den Eignungsri[X.]htlinien übernommenen Regelungen vers[X.]härft. Na[X.]h der auf einen Vors[X.]hlag des [X.]rates zurü[X.]kgehenden Neufassung von § 13 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] FeV erfolgt die Anordnung einer medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hen Untersu[X.]hung nun bereits dann, wenn ein Kraftfahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde. Die Absenkung des im Entwurf des § 13 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] FeV no[X.]h vorgesehenen Promillewertes von 2 auf 1,6 Promille wurde damit begründet, dass na[X.]h einhelliger Auffassung in Wissens[X.]haft und Literatur die bisher in der Fußnote 7 der Anlage 1 der Eignungsri[X.]htlinien zu § 12 [X.] enthaltene Differenzierung, eine medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]he Untersu[X.]hung bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,0 Promille oder mehr bzw. bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille bis 1,99 Promille und zusätzli[X.]hen Anhaltspunkten anzuordnen, ni[X.]ht mehr dem aktuellen Fors[X.]hungsstand entspre[X.]he. Vielmehr sei davon auszugehen, dass alkoholauffällige Kraftfahrer bereits mit einer Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille über deutli[X.]h normabwei[X.]hende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnli[X.]he Trinkfestigkeit verfügten. Da diese Personen doppelt so häufig rü[X.]kfällig würden wie Personen mit geringeren [X.], sei das Erfordernis zusätzli[X.]her Verda[X.]htsmomente ni[X.]ht mehr vertretbar. Das S[X.]hleswig-Holsteinis[X.]he Oberverwaltungsgeri[X.]ht habe ents[X.]hieden, dass es die dem Urteil vom 7. April 1992 - 4 L 238/91 - zugrundeliegenden grundsätzli[X.]hen Ausführungen eines Guta[X.]htens in diesem Sinne künftig in anhängigen Verfahren berü[X.]ksi[X.]htigen werde. Insbesondere die obligatoris[X.]he Beibringung eines Guta[X.]htens ab einer [X.] von 1,6 Promille ohne weitere Auffälligkeiten werde seitdem in der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] bestätigt. Das werde au[X.]h zunehmend in anderen Ländern praktiziert und sei bisher geri[X.]htli[X.]h ni[X.]ht beanstandet worden (vgl. [X.]. 443/98 [Bes[X.]hluss] S. 5 f.).

Wie diese Begründung belegt, ging der Normgeber bei der Absenkung des "S[X.]hwellenwertes" na[X.]h wie vor davon aus, dass das Fehlen von Ausfallers[X.]heinungen trotz einer hohen Blutalkoholkonzentration auf deutli[X.]h normabwei[X.]hende Trinkgewohnheiten hindeute und es re[X.]htfertige, beim Betroffenen eine deutli[X.]h erhöhte Rü[X.]kfallgefahr anzunehmen. Sol[X.]he Umstände begründen na[X.]h der Wertung des Verordnungsgebers - wie bisher - zuglei[X.]h Zweifel an der Fahreignung. Die maßgebli[X.]he Änderung bestand darin, dass die Fahrerlaubnisbehörde aufgrund der vom [X.]rat dur[X.]hgesetzten Änderung des Entwurfs bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt nunmehr ohne weiteres und damit unabhängig von Zusatztatsa[X.]hen eine medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]he Untersu[X.]hung bereits bei einer Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille und ni[X.]ht mehr erst ab 2,0 Promille anzuordnen hat. Die zur Begründung für diese Herabsetzung des "S[X.]hwellenwertes" angeführten neuen Erkenntnisse der Alkoholfors[X.]hung dienten als Re[X.]htfertigung dafür, weshalb bei [X.] von 1,6 Promille und mehr das Erfordernis von Zusatztatsa[X.]hen von nun an entfallen sollte. Dagegen kann dieser Begründung ebenso wenig wie den Motiven für die in die Fahrerlaubnis-Verordnung aufgenommene Neuregelung entnommen werden, dass das Fehlen von Ausfallers[X.]heinungen trotz einer starken Alkoholisierung - abwei[X.]hend von der bisherigen und in der Begründung des Entwurfs ausdrü[X.]kli[X.]h bekräftigten re[X.]htli[X.]hen Bewertung - ab sofort ni[X.]ht mehr als Zusatztatsa[X.]he berü[X.]ksi[X.]htigt werden dürfe. § 13 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.]. 2 FeV eröffnet hierfür die Re[X.]htsgrundlage. Der Regelungszwe[X.]k des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV, alkoholbedingte Risiken für die Verkehrssi[X.]herheit soweit wie mögli[X.]h auszus[X.]hließen, spri[X.]ht daher für die Anwendungsmögli[X.]hkeit des Auffangtatbestands des Bu[X.]hstaben a auf erstmalige [X.] mit einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille und damit gegen eine "Sperrwirkung" des Bu[X.]hstaben [X.]. Uns[X.]hädli[X.]h ist, dass der Verordnungsgeber keinen unteren "S[X.]hwellenwert" normiert hat. Dieser Wert kann anhand des Grenzwerts für die alkoholbedingte absolute Fahruntü[X.]htigkeit eines Kraftfahrers im Sinne von § 315[X.] Abs. 1 Nr. 1 Bu[X.]hst. a, § 316 StGB sowie auf der Grundlage der Beguta[X.]htungsri[X.]htlinien und deren Kommentierung bestimmt werden.

(3) Diese systematis[X.]he Zuordnung der Regelungen in § 13 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.]. 2 und Bu[X.]hst. [X.] FeV steht im Einklang mit den Beguta[X.]htungsleitlinien für Kraftfahreignung, die na[X.]h der Anlage 4a zur Fahrerlaubnis-Verordnung die Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in medizinis[X.]h-toxikologis[X.]her Hinsi[X.]ht sind. Au[X.]h ihnen lässt si[X.]h ni[X.]ht entnehmen, dass aus medizinis[X.]h-toxikologis[X.]her Si[X.]ht die Aufforderung zur Beibringung eines medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hen Guta[X.]htens na[X.]h einer einmaligen Trunkenheitsfahrt erst dann gere[X.]htfertigt ist, wenn beim Betroffenen eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille festgestellt wurde.

Gemäß Nr. 3.13.1 der Beguta[X.]htungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Stand: 31. Dezember 2019), die seit der Anforderung des medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hen Guta[X.]htens dur[X.]h die Beklagte unverändert geblieben ist, kann (Alkohol-)Missbrau[X.]h im fahrerlaubnisre[X.]htli[X.]hen Sinn insbesondere in folgenden Fällen angenommen werden:

- in jedem Fall (ohne Berü[X.]ksi[X.]htigung der Höhe der Blutalkoholkonzentration), wenn wiederholt ein Fahrzeug unter unzulässig hoher Alkoholwirkung geführt wurde,

- na[X.]h einmaliger Fahrt unter hoher Alkoholkonzentration (ohne weitere Anzei[X.]hen einer Alkoholwirkung),

- wenn aktenkundig belegt ist, dass es bei dem Betroffenen in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Verkehrsteilnahme zu einem Verlust der Kontrolle des Alkoholkonsums gekommen ist.

Die Trunkenheitsfahrt des [X.] ist aufgrund der bei ihm für den Tatzeitpunkt festgestellten Blutalkoholkonzentration der in den Beguta[X.]htungsleitlinien genannten zweiten Fallgruppe ("einmalige Fahrt unter hoher Alkoholkonzentration") zuzuordnen. In der ihm rund 30 Minuten na[X.]h der Verkehrskontrolle entnommenen Blutprobe wurde eine Blutalkoholkonzentration von 1,3 Promille festgestellt. Die Rü[X.]kre[X.]hnung auf den Zeitpunkt des Vorfalls ergab na[X.]h dem Beri[X.]ht des Instituts für Re[X.]htsmedizin des [X.] und [X.] je na[X.]h dem zugrunde gelegten Rü[X.]kre[X.]hnungswert eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,35 und hö[X.]hstens 1,62 Promille.

(4) Na[X.]h dem aktuellen wissens[X.]haftli[X.]hen Erkenntnisstand, wie er u.a. in den Beguta[X.]htungsleitlinien zur Kraftfahreignung und deren Kommentierung aus fa[X.]hwissens[X.]haftli[X.]her Si[X.]ht zu entnehmen ist, kann von einer außergewöhnli[X.]hen Alkoholgewöhnung und der damit einhergehenden erhöhten Gefahr einer erneuten Trunkenheitsfahrt ausgegangen werden, wenn der Betroffene bei der zurü[X.]kliegenden Trunkenheitsfahrt eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr aufwies, er aber trotz dieser hohen Blutalkoholkonzentration keine alkoholbedingten Ausfallers[X.]heinungen zeigte.

Ein erster Anhaltspunkt für die Einstufung eines sol[X.]hen bei einer Trunkenheitsfahrt festgestellten Wertes als "hohe Alkoholkonzentration" im Sinne der Beguta[X.]htungsleitlinien liegt in dem Umstand, dass na[X.]h der strafgeri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille von absoluter Fahruntü[X.]htigkeit auszugehen ist (grundlegend dazu [X.], Bes[X.]hluss vom 28. Juni 1990 - 4 [X.] - [X.]St 37, 89 <92 ff.>). Das führt in aller Regel, ohne dass es zusätzli[X.]h no[X.]h eines alkoholbedingten Fahrfehlers bedarf, zu einer strafgeri[X.]htli[X.]hen Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr na[X.]h § 316 StGB und zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Fahreignung gemäß §§ 69, 69a StGB. Der in § 69 StGB verwendete Begriff der Ungeeignetheit stimmt na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]geri[X.]htshofs inhaltli[X.]h mit demselben in den eins[X.]hlägigen Bestimmungen des Straßenverkehrs- und Fahrerlaubnisre[X.]hts überein. Maßstab für die Entziehung der Fahrerlaubnis sei deshalb entspre[X.]hend der verwaltungsgeri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung au[X.]h hier die in die Zukunft geri[X.]htete Beurteilung der Gefährli[X.]hkeit des Kraftfahrers für den öffentli[X.]hen Straßenverkehr ([X.], Großer Senat für Strafsa[X.]hen, Bes[X.]hluss vom 27. April 2005 - [X.] - [X.]St 50, 93 <100>; vgl. dazu au[X.]h [X.], Urteil vom 6. April 2017 - 3 [X.] 24.15 - [X.] 442.10 § 2 StVG Nr. 24 Rn. 25).

Vor allem aber ist die Höhe des bei einer Trunkenheitsfahrt festgestellten Alkoholpegels ni[X.]ht nur für die Beurteilung der Fahrtü[X.]htigkeit, sondern au[X.]h für das Bestehen einer Rü[X.]kfall- und Wiederholungsgefahr und damit im Rahmen von § 13 FeV für Zweifel an der (künftigen) Einhaltung des Gebots einer Trennung des Führens von Kraftfahrzeugen und einem die Fahrsi[X.]herheit beeinträ[X.]htigen Alkoholkonsum von Bedeutung. Davon hat si[X.]h - wie gezeigt - au[X.]h der Verordnungsgeber bei den in der Fahrerlaubnis-Verordnung in Bezug auf Alkoholmissbrau[X.]h getroffenen Regelungen leiten lassen. Au[X.]h er geht davon aus, mit einer hohen Alkoholgewöhnung und einer damit verbundenen ungewöhnli[X.]hen Giftfestigkeit erhöhe si[X.]h das Risiko, dass dem Betroffenen erneut Alkoholmissbrau[X.]h im fahrerlaubnisre[X.]htli[X.]hen Sinne zur Last fallen werde.

Zur Konkretisierung der Höhe des für eine Anwendung von § 13 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.]. 2 FeV mit Bli[X.]k auf die Beguta[X.]htungsleitlinien anzusetzenden S[X.]hwellenwertes ("... einmalige Fahrt unter hoher Alkoholkonzentration"...) kann auf deren Kommentierung dur[X.]h Sa[X.]hverständige aus dem medizinis[X.]h-toxikologis[X.]hen Berei[X.]h Bezug genommen werden ([X.]/[X.]/[X.]/[X.] [Hrsg.], Beguta[X.]htungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 3. Aufl. 2018). Dort wird im Abs[X.]hnitt über Alkoholmissbrau[X.]h ([X.]/[X.] a.a.[X.] 246 ff.) zu dem in den Beguta[X.]htungsleitlinien verwendeten Begriff der "hohen Blutalkoholkonzentration" ausgeführt, dass man bei [X.] von 1,1 Promille ohne Weiteres von hohen [X.]-Werten im Sinne der Beguta[X.]htungsleitlinien spre[X.]hen könne, deren Errei[X.]hen bzw. Übers[X.]hreiten bereits auf eine hohe und ungewöhnli[X.]he Trinkfestigkeit s[X.]hließen lasse, die dur[X.]h ein über dem gesells[X.]haftli[X.]hen Dur[X.]hs[X.]hnittskonsum liegendes Trinkverhalten erworben worden sein müsse (a.a.[X.] 249 m.w.N.). Das einmalige Errei[X.]hen/Übers[X.]hreiten der 1,6 Promille-Grenze sei au[X.]h ohne aktive Verkehrsteilnahme als Beleg für einen gesundheitss[X.]hädigenden bzw. missbräu[X.]hli[X.]hen Umgang mit dem Alkohol anzusehen und der Berei[X.]h zwis[X.]hen 1,1 und 1,6 Promille - ohne oder in Verbindung mit einer aktiven Verkehrsteilnahme - könne als Übergangsberei[X.]h gelten. Werde im Straßenverkehr - mit oder ohne Ausfallers[X.]heinungen - ein sol[X.]her [X.]-Wert errei[X.]ht, werde hierdur[X.]h der Verda[X.]ht auf längerfristigen missbräu[X.]hli[X.]hen Umgang mit Alkohol begründet (a.a.[X.] 249 f.). Es gebe empiris[X.]h keine Belege dafür, dass diese Fallgruppe (1,1 Promille und Zusatztatsa[X.]hen aus vorangegangener Trunkenheitsfahrt) prognostis[X.]h günstiger zu werten sei als die Auffälligen mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder darüber (a.a.[X.] 257 f. m.w.N.).

(5) Eine zu einer sol[X.]hen Blutalkoholkonzentration hinzutretende Zusatztatsa[X.]he im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.]. 2 FeV, der Aussagekraft in Bezug auf künftigen Alkoholmissbrau[X.]h zukommt, liegt im Fehlen von alkoholbedingten Ausfallers[X.]heinungen trotz dieser Blutalkoholkonzentration (vgl. bereits [X.], Urteil vom 6. April 2017 - 3 [X.] 24.15 - [X.] 442.10 § 2 StVG Nr. 24 Rn. 28).

Das kommt au[X.]h in dem Klammerzusatz zum Ausdru[X.]k, den die Beguta[X.]htungsleitlinien bei den dort als zweite Fallgruppe für Alkoholmissbrau[X.]h angeführten Fällen - "na[X.]h einmaliger Fahrt unter hoher Alkoholwirkung (ohne weitere Anzei[X.]hen einer Alkoholwirkung)" - enthalten. Dieser Klammerzusatz solle - so die Kommentierung der Beguta[X.]htungsleitlinien - deutli[X.]h ma[X.]hen, dass das Errei[X.]hen oder Übers[X.]hreiten des na[X.]h der derzeitigen Re[X.]htslage in § 13 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] FeV genannten Blutalkoholwertes von 1,6 Promille für die Anordnung eines medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hen Guta[X.]htens in jedem Fall für das Vorliegen einer au[X.]h bei [X.] ungewöhnli[X.]h hohen Blutalkoholkonzentration und damit für Alkoholmissbrau[X.]h im Sinne der Beguta[X.]htungsleitlinien spri[X.]ht (vgl. [X.]/[X.] a.a.[X.] 251). Damit soll es beim Errei[X.]hen oder Übers[X.]hreiten einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille ni[X.]ht mehr darauf ankommen, ob außerdem au[X.]h no[X.]h alkoholbedingte Ausfallers[X.]heinungen fehlten. Dagegen trägt der Klammerzusatz ni[X.]ht die Annahme, dass das Fehlen von alkoholbedingten Ausfallers[X.]heinungen unterhalb eines Blutalkoholpegels von 1,6 Promille keine aussagekräftige Zusatztatsa[X.]he im Rahmen von § 13 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.]. 2 FeV sein kann.

(6) Die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.]. 2 FeV waren bei der an den Kläger geri[X.]hteten Aufforderung, ein medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hes Guta[X.]hten beizubringen, erfüllt. Dabei hängt das Gewi[X.]ht, das die na[X.]h dieser Bestimmung erforderli[X.]he Zusatztatsa[X.]he aufweisen muss, maßgebli[X.]h davon ab, in wel[X.]hem Maße die bei der Trunkenheitsfahrt festgestellte Blutalkoholkonzentration den in § 13 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] FeV genannten Wert von 1,6 Promille unters[X.]hreitet, bei dem na[X.]h dem Bu[X.]hstaben [X.] die Anforderung eines medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hen Guta[X.]htens au[X.]h ohne das Vorliegen von Zusatztatsa[X.]hen zu erfolgen hat. Für die Anwendung von § 13 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.]. 2 FeV ist außerdem erforderli[X.]h, dass das Vorliegen einer sol[X.]hen Zusatztatsa[X.]he - hier das Fehlen von alkoholbedingten Ausfallers[X.]heinungen trotz einer hohen Blutalkoholkonzentration - im Zusammenhang mit der begangenen Trunkenheitsfahrt aktenkundig festgestellt und dokumentiert wurde.

Hier war im Polizeiberi[X.]ht über die Verkehrskontrolle vermerkt, die Fahrweise sei auf der Beoba[X.]htungsstre[X.]ke von 150 m si[X.]her gewesen, der Kläger habe das Haltezei[X.]hen sofort bea[X.]htet und normal gebremst. Das Aussteigen aus dem Fahrzeug sei normal, die Kleidung geordnet, die Spra[X.]he und der Gang seien unauffällig gewesen; es hätten au[X.]h sonst keine Auffälligkeiten bestanden. Der Arzt, der die Blutprobe entnommen hatte, hatte in seinem Untersu[X.]hungsberi[X.]ht vom 12. November 2016 angegeben, beim Kläger seien die [X.](obe) und die [X.](obe) si[X.]her und die Spra[X.]he deutli[X.]h, das Bewusstsein klar, der Denkablauf geordnet und die Stimmung unauffällig gewesen. Das genügt unter den hier gegebenen Umständen den oben genannten Anforderungen.

4. Erweist si[X.]h dana[X.]h die von der Beklagten an den Kläger geri[X.]htete Aufforderung, ein medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hes Guta[X.]hten beizubringen, als re[X.]htmäßig, war die Beklagte gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bere[X.]htigt, von der mangelnden Eignung des [X.] zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen, da er ein sol[X.]hes Guta[X.]hten ni[X.]ht fristgere[X.]ht beigebra[X.]ht hat.

Na[X.]h dieser Bestimmung darf die Fahrerlaubnisbehörde, wenn si[X.]h der Betroffene - wie hier - weigert, si[X.]h untersu[X.]hen zu lassen, bei ihrer Ents[X.]heidung auf die Ni[X.]hteignung des Betroffenen s[X.]hließen. Das setzt na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung allerdings voraus, dass die Anforderung des Guta[X.]htens formell und materiell re[X.]htmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (vgl. dazu u.a. [X.], Urteile vom 17. November 2016 - 3 [X.] 20.15 - [X.]E 156, 293 Rn. 19 und vom 28. April 2010 - 3 [X.] 2.10 - [X.]E 137, 10 Rn. 14, jeweils m.w.N.).

Das war hier bei der Anforderung des Guta[X.]htens - aus den aufgezeigten Gründen - der Fall. Die Eintragung der strafgeri[X.]htli[X.]hen Verurteilung wegen der Trunkenheitsfahrt im Fahreignungsregister ist au[X.]h ni[X.]ht tilgungsreif; sie darf zum Na[X.]hteil des [X.] verwertet werden (zur Anwendung des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV na[X.]h Eintritt eines Verwertungsverbots gemäß § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG vgl. [X.], Urteil vom 4. Dezember 2020 - 3 [X.] 5.20 -). Der Kläger hat daher zu dem für die Ents[X.]heidung über die Revision der Beklagten maßgebli[X.]hen Zeitpunkt ohne die Vorlage eines ihm eine günstige Prognose bes[X.]heinigenden medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hen Guta[X.]htens keinen Anspru[X.]h auf die beantragte Neuerteilung der Fahrerlaubnis.

Die Kostenents[X.]heidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

Meta

3 C 3/20

17.03.2021

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 22. Oktober 2019, Az: 2 A 641/19, Urteil

§ 2 Abs 2 StVG, § 2 Abs 4 StVG, § 11 Abs 1 FeV 2010, § 11 Abs 8 FeV 2010, § 13 S 1 Nr 2 Buchst a FeV 2010, § 13 S 1 Nr 2 Buchst c FeV 2010, § 20 Abs 1 FeV 2010, Anl 4 Nr 8.1 FeV 2010, Anl 4 Nr 8.2 FeV 2010

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.03.2021, Az. 3 C 3/20 (REWIS RS 2021, 7772)

Papier­fundstellen: SVR 2021, 433 REWIS RS 2021, 7772

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