Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2011, Az. III ZR 87/10

III. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 10499

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/10 Verkündet am: 13. Januar 2011 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] § 275 Abs. 1, § 326 Abs. 1 Satz 1, § 611 Zur Frage der objektiven Unmöglichkeit einer Leistung, die unter Einsatz über-natürlicher, magischer Kräfte und Fähigkeiten erbracht werden soll (hier: [X.]), und der Auswirkungen auf den Vergütungsanspruch. [X.], Urteil vom 13. Januar 2011 - [X.]/10 - [X.] - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 2010 durch den Vizepräsidenten [X.] und die [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 8. April 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die [X.]en streiten um die Zahlung einer Vergütung für Lebensbera-tung in Verbindung mit Kartenlegen. 1 Die Klägerin ist als Selbständige mit Gewerbeanmeldung tätig und bietet Lebensberatung ("Life Coaching") insbesondere durch Kartenlegen an. In einer durch Beziehungsprobleme ausgelösten Lebenskrise stieß der Beklagte im September 2007 im [X.] auf die Klägerin. In der Folgezeit legte die Klägerin dem [X.] am Telefon in vielen Fällen zu verschiedenen - privaten und be-ruflichen - Lebensfragen die Karten und erteilte Ratschläge. Hierfür zahlte der 2 - 3 - [X.] mehr als 35.000 •. Für im Januar 2009 erbrachte Leis-tungen verlangt die Klägerin mit ihrer Klage Zahlung von 6.723,50 •. Das [X.] hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die hierge-gen gerichtete Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. 3 Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 [X.] Das Berufungsgericht (BeckRS 2010, 13190) hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: 5 Zwischen den [X.]en sei ein Vertragsverhältnis zu Stande gekommen, das als Dienstvertrag zu qualifizieren sei. Nach der vertraglichen Abrede sei die Klägerin verpflichtet gewesen, den [X.] gestützt auf Erkenntnisse über die Zukunft, die sie beim Kartenlegen gewinnt, in Lebensfragen zu beraten und ihm durch ihre (übernatürlichen, "magischen") Kräfte zu helfen. Da das [X.] der Klägerin - anders als eine bloße Lebensberatung - auf die Wir-kung magischer Kräfte gestützt und somit auf eine objektiv unmögliche Leistung gerichtet sei, stehe ihr gemäß § 326 Abs. 1, § 275 Abs. 1 [X.] keine Vergütung zu. Eine Abgrenzung von bloßen Beratungsleistungen ohne Bezug zu den [X.] - 4 - sprochenen magischen Kräften könne nicht vorgenommen werden, zumal die Beratung des [X.] durch die Klägerin eine durchgängige Verknüpfung mit dem Kartenlegen aufgewiesen habe. Ob der Vertrag zwischen den [X.]en gemäß § 138 [X.] nichtig sei, bedürfe hiernach keiner Entscheidung. I[X.] Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entschei-denden Punkt nicht stand. 7 1. Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, zwischen den [X.]en sei ein Vertragsverhältnis zustande gekommen, das als Dienstvertrag (§ 611 [X.]) einzuordnen sei, weil die Klägerin sich nur zu einer Tätigkeit, nicht aber zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs verpflichtet habe, erheben die [X.]en im [X.] keine Einwände; hiergegen bestehen in rechtlicher Hin-sicht auch keine Bedenken. 8 2. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass die von der Klägerin versprochene Leistung objektiv unmöglich ist. Ginge es im [X.] Rechtsstreit also nur um die Frage, ob der Beklagte die von der Kläge-rin versprochene Leistung verlangen könnte, wäre ein entsprechender [X.] zu verneinen. Denn nach § 275 Abs. 1 [X.] ist der Anspruch auf Leis-tung ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann un-möglich ist. 9 - 5 - a) Eine Leistung ist objektiv unmöglich und kann deshalb nicht verlangt oder gar erzwungen werden (§ 275 Abs. 1 [X.]), wenn sie nach den Naturge-setzen oder nach dem Stand der Erkenntnis von Wissenschaft und Technik schlechthin nicht erbracht werden kann. So liegt es beim Versprechen des [X.] übernatürlicher, "magischer" oder parapsychologischer Kräfte und Fä-higkeiten (s. [X.], NJW 2009, 789, 791; [X.], NJW-RR 2004, 272; [X.], NJW-RR 1999, 133; [X.], NJW 1993, 1488, 1489; [X.], NJW-RR 1988, 1517 und NJW 1985, 1642; [X.]/ [X.], [X.], 69. Aufl., § 275 Rn. 14; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 275 Rn. 22 mit dortiger [X.]. 14; differenzierend danach, ob die Leis-tung als solche oder ein erhoffter Erfolg geschuldet wird: [X.], [X.], 12. Aufl., § 275 Rn. 5). Es ist für den Bereich des Rechts allgemein aner-kannt und offenkundig, dass die Existenz magischer oder parapsychologischer Kräfte und Fähigkeiten nicht beweisbar ist, sondern lediglich dem Glauben oder Aberglauben, der Vorstellung oder dem Wahn angehört; diese Kräfte und Fä-higkeiten können, als nicht in der wissenschaftlichen Erkenntnis und Erfahrung des Lebens begründet, vom [X.] nicht als Quelle realer Wirkungen aner-kannt werden, sondern sind in rechtlicher Beziehung nicht als Mittel zur Herbei-führung irgendwelcher Veränderung in der Welt des Tatsächlichen anzusehen (s. schon [X.], 321, 322 f und im [X.] hieran: [X.], Beschluss vom 21. Februar 1978 - 1 StR 624/77, NJW 1978, 1207; [X.] aaO; [X.] aaO; [X.], NJW 1985, 1642). Unter das Versprechen einer Leistung durch Gebrauch übernatürlicher, magischer Kräfte und Fähigkeiten fällt auch das Kartenlegen im Sinne einer Wahrsagepraktik, aus Spielkarten Auskunft über verborgene oder zukünftige Dinge sowie Ratschläge zu erhalten (vgl. [X.] aaO S. 789 und 791). 10 - 6 - Hiervon abzugrenzen sind Fälle, in denen es allein um die Erbringung allgemeiner Lebensberatung geht oder tatsächlich nicht der Einsatz magischer Kräfte und Fähigkeiten, sondern nur eine jahrmarktähnliche Unterhaltung erwar-tet und geschuldet wird (s. dazu [X.], [X.], 313, 314; [X.] aaO). Maßgeblich ist insofern - ebenso wie für die Frage, ob die Verpflichtung zur Erstellung eines Horoskops auf die Erbringung einer objektiv unmöglichen Leistung gerichtet ist oder nicht (s. dazu einerseits [X.], NJW 1953, 1553; [X.] aaO; andererseits [X.] aaO) - die Auslegung der Vereinbarung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere auch der Höhe der verabredeten Vergütung, und wie sich hiernach der jeweilige konkrete Inhalt der versprochenen Leistung dar-stellt (§§ 133, 157 [X.]). 11 b) Gemessen an diesen Maßstäben ist das Berufungsgericht rechtsfeh-lerfrei von einer Leistung ausgegangen, die objektiv unmöglich ist. 12 Es hat festgestellt, dass sich die Klägerin dazu verpflichtet habe, den [X.] gestützt auf Erkenntnisse über die Zukunft, die sie beim Kartenlegen gewinnt, in Lebensfragen privater oder beruflicher Art zu beraten und ihm durch Einsatz magischer Kräfte zu helfen. 13 Diese Würdigung, die vom Revisionsgericht lediglich darauf hin zu über-prüfen ist, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, Verfahrensvor-schriften oder anerkannte Denkgesetze und Erfahrungssätze vorliegen und sich der Tatrichter mit dem Verfahrensstoff umfassend und widerspruchsfrei ausei-nandergesetzt hat, hält den Angriffen der Revision stand. Dass es den [X.]en nicht lediglich um eine allgemeine Lebensberatung, sondern um den Einsatz übernatürlicher, magischer Kräfte und Fähigkeiten, vor allem durch das [X.] - 7 - legen, ging, hat das Berufungsgericht aus den unstreitigen, gerade auch von der Klägerin selbst so vorgetragenen, Umständen der Entstehung und des [X.] der Geschäftsbeziehung der [X.]en hergeleitet. Danach wandte sich der Beklagte, nachdem er in eine schwere Lebenskrise geraten war und Dienste von Schamanen und Wahrsagern in Anspruch genommen hatte, an die Kläge-rin in der Erwartung, auch von ihr unter Einsatz übernatürlicher, magischer Kräf-te und Fähigkeiten Hilfe und Unterstützung zu erlangen. Die Klägerin erklärte ihm, dass sie davon gehört habe, dass Dinge, die sie vorhersagt, auch eintref-fen. Die von der Klägerin geleistete Tätigkeit, für die der [X.] mehr als 35.000 • Entgelt entrichtete, bestand zu mindestens 85 % aus Karten-legen, wobei nach Angaben der Klägerin aus den Karten bestimmte "(Rich-tungs-)Tendenzen" gesehen werden könnten und insgesamt eine —esoterische Dienstleistungfi erbracht werden sollte. Unter diesen Umständen kam dem Kar-tenlegen entgegen dem Vorbringen der Revision nicht nur die Funktion eines "Aufhängers" für die nachfolgenden Beratungsgespräche zu. Vielmehr stellte dies nach der nicht zu beanstandenden Würdigung des Berufungsgerichts eine wesentliche Grundlage für die Ratschläge der Klägerin an den [X.] dar. Darüber hinaus versprach die Klägerin den Einsatz ihrer —Energiefi, um den [X.] bei seiner Partnersuche zu unterstützen; auch ein "Code" beziehungs-weise ein "Ritual" mit Kerzen sollten die Situation des [X.] beeinflussen. Dieses über eine bloß beratende Hilfestellung deutlich hinausgehende [X.] findet seine Entsprechung in der hohen Vergütung, die der Beklagte an die Klägerin zahlte. 3. Aus dem Umstand, dass ein Anspruch auf die versprochene Leistung wegen objektiver Unmöglichkeit ausgeschlossen wäre (§ 275 Abs. 1 [X.]), folgt jedoch nicht zwingend, dass der Vergütungsanspruch der Klägerin für die von ihr vorgenommene Tätigkeit nach § 326 Abs. 1 Satz 1 [X.] entfällt. 15 - 8 - a) Anders als nach § 306 [X.] a.F. ist ein Vertrag, der auf eine objektiv unmögliche Leistung gerichtet ist, zivilrechtlich nicht allein aus diesem Grund nichtig. Zutreffend macht die Revision weiter darauf aufmerksam, dass § 326 Abs. 1 Satz 1 [X.] durch Individualvereinbarung abbedungen werden kann (s. [X.]/[X.] aaO § 326 Rn. 6; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 326 Rn. 12; MünchKomm[X.]/[X.], 5. Aufl., § 326 Rn. 111 ff). So verhält es sich im Ergebnis - mit der Folge der Anwendbarkeit von § 326 Abs. 2 [X.] - auch, wenn der Gläubiger nach der vertraglichen Risikoverteilung ausdrücklich oder stillschweigend die Gefahr für ein bestimmtes Leistungshindernis über-nommen hat und sich dieses Leistungshindernis verwirklicht (vgl. dazu Senats-urteil vom 18. Oktober 2001 - [X.]/00, NJW 2002, 595; [X.], Urteil vom 26. Oktober 1979 - [X.], [X.], 700; [X.]/[X.] aaO § 326 Rn. 9; [X.] aaO § 326 Rn. 14; [X.] aaO § 326 Rn. 63; [X.] aaO § 326 Rn. 13). 16 Danach können Vertragsparteien im Rahmen der Vertragsfreiheit und in Anerkennung ihrer Selbstverantwortung wirksam vereinbaren, dass eine [X.] sich - gegen Entgelt - dazu verpflichtet, Leistungen zu erbringen, deren Grund-lagen und Wirkungen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft und Technik nicht erweislich sind, sondern nur einer inneren Überzeugung, einem dahinge-henden Glauben oder einer irrationalen, für Dritte nicht nachvollziehbaren [X.] entsprechen. Dies gilt im Hinblick auf § 611 Abs. 2 [X.] insbesondere für dienstvertragliche Leistungen, und zwar auch für solche, mit denen eine wie auch immer geartete Lebensberatung verbunden ist. "[X.]" sich jemand der-artige (Dienst-)Leistungen im Bewusstsein darüber, dass die Geeignetheit und 17 - 9 - Tauglichkeit dieser Leistungen zur Erreichung des von ihm gewünschten Er-folgs rational nicht erklärbar ist, so würde es Inhalt und Zweck des [X.] den Motiven und Vorstellungen der [X.]en widersprechen, den [X.] mit der Begründung zu verneinen, der Dienstverpflichtete sei nicht in der Lage nachzuweisen, tatsächlich mittels [X.] magischer oder übersinnlicher Kräfte bestimmte Voraussagen machen oder auf die Willensbildung Dritter Einfluss nehmen zu können. b) Mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts ist vorlie-gend von Folgendem auszugehen: Auch wenn die - geschäftsfähigen - [X.]en darauf vertrauten, dass magische Kräfte existieren und über die Klägerin für den [X.] nutzbar gemacht werden konnten, so war ihnen doch bewusst, dass sie mit dem Abschluss des Vertrags den Boden wissenschaftlich gesicher-ter Erfahrungen verließen und sich auf [X.] eines vernunftmäßig nicht mehr begründbaren und verifizierbaren Vertrauens in übersinnliche Erkenntnis- und Beeinflussungsmöglichkeiten begaben; die Klägerin sollte mit dem verein-barten Einsatz magischer Fähigkeiten eine Leistung erbringen, die nach dem Stand der Wissenschaft und Technik schlechthin nicht erbracht werden konnte. Wenn sich der Beklagte bei dieser Sachlage gleichwohl entschloss, der Kläge-rin für das Kartenlegen ein Entgelt zu versprechen - und diese Leistungen über einen längeren Zeitraum auch tatsächlich in Anspruch genommen und vergütet hat -, so liegt die Annahme nicht fern, dass die Klägerin nach dem Willen der [X.]en die vereinbarte Vergütung ungeachtet des Umstands beanspruchen konnte, dass die "Tauglichkeit" der erbrachten Leistung rational nicht nachweis-bar ist. 18 - 10 - Dabei ist zu beachten, dass die Annahme einer wirksamen Vergütungs-vereinbarung nicht voraussetzt, dass sich die [X.]en darüber im Klaren wa-ren, dass der Klägerin nach den Maßstäben des § 326 Abs. 1 Satz 1 und des § 275 Abs. 1 [X.] von Rechts wegen keine Vergütung zustand. Eine [X.] ist zwar eine Äußerung, die auf die Herbeiführung eines rechtsgeschäft-lichen Erfolgs gerichtet ist. Ein solcher Rechtsfolgewille setzt aber nicht voraus, dass der Erklärende eine ins Einzelne gehende Vorstellung über die rechts-technische Herbeiführung des angestrebten wirtschaftlichen Erfolgs hat. Es [X.] vielmehr, dass dieser als rechtlich gesichert und anerkannt gewollt ist ([X.], Urteil vom 24. Mai 1993 - [X.], NJW 1993, 2100). 19 4. Da sich das Berufungsgericht mit der Möglichkeit einer Vergütungspflicht trotz Vorliegens einer nach wissenschaftlichen Erkenntnissen unmöglichen Leistung nicht befasst hat, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sa-che an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um die notwendigen Feststel-lungen zu treffen. 20 Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls auch die von ihm angespro-chene, aber - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - offen gelassene Frage zu beantworten haben, ob die Vereinbarung der [X.]en nach § 138 [X.] nichtig ist. In diesem Zusammenhang darf nicht verkannt werden, dass sich viele der Dienstberechtigten, die einen Vertrag mit dem vorliegenden oder einem ähnlichen Inhalt abschließen, in einer schwierigen Lebenssituation befin-den oder es sich bei ihnen um leichtgläubige, unerfahrene oder psychisch labile Personen handelt. Daher dürfen in solchen Fällen keine allzu hohen Anforde-rungen an einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 138 Abs. 1 [X.] gestellt werden (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und Bündnis 21 - 11 - 90/[X.] zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks. 14/6040 [X.]). [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 19 O 101/09 - O[X.], Entscheidung vom [X.]/09 -

Meta

III ZR 87/10

13.01.2011

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2011, Az. III ZR 87/10 (REWIS RS 2011, 10499)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10499

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