Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2014, Az. VIII ZR 37/14

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1467

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 37/14

vom

11. November 2014

in dem Rechtsstreit

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Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 11. November 2014 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterinnen [X.] und [X.] sowie [X.] [X.] und Kosziol

beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe:
I.
Die Klägerin erwarb am 3. August 2012 von dem [X.]n, einem [X.] und -r-einbarten, dass die Klägerin das Pferd mit einem Transporter abholen werde und es bis dahin "verladefromm" sein solle. Mitte September 2012 teilte der [X.] mit, dass das Verladen des Hengstes problemlos möglich sei.
Am 24. September 2012 erschien die Klägerin mit einem Transporter, um den Hengst abzuholen. Ein [X.] hatte der [X.] zuvor mit dem Hengst nicht vorgenommen. Dieser wollte den Anhänger nicht betreten. Um den Hengst dazu zu bewegen, verbrachte die Ehefrau des [X.]n zunächst die Mutterstute in den Anhänger. Sodann zog die Klägerin den Hengst an ei-nem Strick hinein, während der [X.] und die Zeugin M.

, welche die Klä-gerin begleitete, mit "treibenden Hilfen" Unterstützung leisteten. Der [X.] dauerte insgesamt eine Stunde. Als die hintere Stange des Anhängers 1
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umgelegt wurde, geriet der Hengst in Panik und versuchte, rückwärts zu [X.]. Dabei geriet er mit dem Rücken unter die eingelegte Stange, so dass sich ein Querschnittssyndrom entwickelte und das Tier wenige Tage später ein-geschläfert werden musste.
Die Klägerin hat mit Anwaltsschreiben vom 16. Oktober 2012 Rückzah-lung des von ihr entrichteten Kaufpreises verlangt und mit Schreiben vom 13.
Dezember 2012 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.
Die Klage hat zum Teil Erfolg gehabt. Das Amtsgericht hat der Klägerin einen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1, 3, § 283 [X.] zuerkannt Zur Begründung hat das Amtsgericht darauf abgestellt, dass beide Parteien den Tod des Pferdes gleichermaßen zu vertreten hätten (§ 254 Abs. 1 [X.]). Mit der Berufung hat die Klägerin geltend gemacht, dass sie keinen Schadensersatzanspruch erhoben, sondern den Rücktritt vom Vertrag erklärt habe. Das Rechtsmittel der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren darüber hinausgehenden Rückzahlungsanspruch weiter.

II.
1. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Rückzahlung des hälftigen Kaufpreises zu (§ 326 Abs.
5, § 275 Abs. 1, § 323, § 346 [X.]). Ein Rücktrittsgrund liege gemäß §
326 Abs. 5, § 275 Abs. 1 [X.] vor. Die Übereignung des Pferdes sei
unmöglich ge-worden, zumindest eine Übergabe habe nicht stattgefunden.
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Der Rücktritt sei nicht gemäß § 326 Abs. 5 in Verbindung mit § 323 Abs.
6 [X.] ausgeschlossen. Die Klägerin sei für die Unmöglichkeit der Leis-tung nicht weit überwiegend verantwortlich. Beide Parteien hätten den Tod des Pferdes vielmehr gleichermaßen zu vertreten. Teilweise werde zwar vertreten, dass im Fall der beiderseits zu vertretenden Unmöglichkeit ein Rücktrittsrecht des Gläubigers zu versagen sei. Nach überwiegender Auffassung, der aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 323 Abs. 6 [X.] zu folgen sei, bleibe das Rücktrittsrecht des Gläubigers jedoch bestehen.

indes
durch die vom [X.]n erklärte Aufrechnung erloschen. Der [X.] habe aufgrund des Todes des Pferdes einen Schadensersatzanspruch aus §
823 r-gangs das Eigentum des [X.]n rechtswidrig und zumindest fahrlässig ver-letzt. Sie hätte erkennen können, dass das Pferd nicht "verladefromm" gewesen sei. Zudem sei der von ihr mitgebrachte [X.] nicht für das Verla-den des Pferdes geeignet gewesen.
Zu berücksichtigen sei jedoch eine Mitver-schuldensquote des [X.]n von 50 % (§
254 Abs.
1 [X.]).
2. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt einer der weiteren in § 543 Abs. 2 Satz
1 ZPO genannten Revisionszulassungsgründe vor.
Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelas-sen, ob bei beiderseits zu vertretener Unmöglichkeit der Leistung ein Rücktritt des Gläubigers gemäß §
326 Abs. 5 [X.] möglich ist (bejahend in den Grenzen des §
323 Abs. 6 [X.]: [X.]/[X.], [X.], 73. Aufl., §
326 Rn. 15; ein-schränkend [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2009, §
326 Rn. [X.] f., wonach ein Rücktritt der Gläubigers auch dann ausgeschlossen sei, wenn er 6
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das Leistungshindernis des §
275 [X.] zur Hälfte zu vertreten habe, so dass der Gläubiger nur dann vom Vertrag
zurücktreten dürfe, wenn den Schuldner ein überwiegendes Verschulden an der Unmöglichkeit der Leistung treffe). [X.] Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision indes nicht. Sie ist im Streitfall nicht klärungsbedürftig und nicht entscheidungserheblich.
§ 326 Abs. 5 [X.] sieht ein Rücktrittsrecht des Gläubigers für den Fall der Unmöglichkeit der Leistung vor. Der Anwendungsbereich des [X.] bedarf im Streitfall keiner Klärung. Wie das Berufungsgericht selbst ge-sehen hat, ist der Rücktritt des Gläubigers, wie sich aus der [X.] auf § 323 [X.] ergibt, nach dem eindeutigen Wortlaut des § 323 Abs.
6 [X.] nicht ausgeschlossen, wenn Gläubiger und Schuldner die Unmög-lichkeit der Leistung gleichermaßen zu vertreten haben, sondern nur dann, wenn der Gläubiger die Unmöglichkeit allein oder weit überwiegend zu vertreten hat.
Die vorgenannte Rechtsfrage ist auch nicht entscheidungserheblich. Die Revisionsbegründung ist zwar der Auffassung, dass auf die vorliegende Fallge-staltung die Regelung des § 326 Abs. 4 [X.] anzuwenden sei, wonach der Schuldner (der [X.]) im Fall der Unmöglichkeit der Leistung gemäß § 275 Abs. 1 [X.] den Anspruch auf die Gegenleistung verliere und die Gläubigerin die nicht geschuldete, aber erbrachte Gegenleistung gemäß § 346 [X.] zurück-fordern könne. Wie die Revisionserwiderung aber zutreffend ausführt, würde sich für die Klägerin ein Rückzahlungsanspruch gemäß § 326 Abs. 4 [X.], der einen [X.] unter Anwendung der §§ 346 bis 348 [X.] vor-sieht, nicht anders darstellen als auf der Grundlage des Berufungsurteils, denn auch in diesem Fall ist die vom [X.]n erklärte Aufrechnung mit einem -
um die Mitverschuldensquote des [X.]n verminderten -
deliktischen [X.] gemäß § 823 Abs. 1 [X.] zu berücksichtigen.
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3. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem [X.]n wegen des Todes seines Hengstes bei dem von den Parteien gemeinsam unternommenen [X.] ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1, § 254 Abs. 1 [X.] in Höhe

zusteht, so dass der Anspruch der Klägerin in dieser Höhe durch die vom [X.]n erklärte Aufrechnung erloschen ist.
a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Haftungsverteilung gemäß § 254 Abs. 1 [X.]. Die Entschei-dung über die Haftungsverteilung im Rahmen des §
254 [X.] ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob dieser alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berück-sichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zu Grunde gelegt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ist hierbei in erster Linie das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten
zur Schadensentstehung beigetragen haben (siehe nur [X.], Urteil vom 17. Juni 2014 -
VI [X.], NJW 2014, 2493 Rn. 6 [X.]).
Diesen Grundsätzen wird die vom
Berufungsgericht vorgenommene Ab-wägung gerecht, wonach die Klägerin und der [X.] die Umstände, die zum Tod des Pferdes geführt haben, gleichermaßen zu vertreten haben. Die [X.] setzt lediglich ihre eigene Wertung an die Stelle der tatrichterlichen Würdi-gung des Berufungsgerichts. Dass der Hengst nicht "verladefromm" war, weil der [X.] das Verladen zuvor nicht mit ihm geübt hatte, hat das Berufungs-gericht gewürdigt. Auch hätte die Klägerin, die als Vertragspartnerin des [X.]n nicht dessen weisungsgebundene Hilfsperson war, ebenso wie der [X.] den [X.] jederzeit abbrechen können. Nach den rechtsfehler-freien Feststellungen des Berufungsgerichts war der [X.] entgegen der Ansicht der Revision gerade nicht alleiniger Verursacher der schließlich zum 12
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Tod des Pferdes führenden Verletzung. Wie die Revisionserwiderung zutreffend
geltend macht, hat das Berufungsgericht dabei auch die Anforderungen an die Darlegungs-
und Beweislast nicht verkannt.
b) Aus einem Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1, 3, §
283 [X.], den die Klägerin überdies ausdrücklich nicht geltend macht, könnte sie ebenfalls keine günstigere Rechtsfolge herleiten, weil aufgrund ihres Mitver-schuldens auch insoweit ein Ausgleich nach den Grundsätzen des § 254 Abs. 1 [X.] vorzunehmen wäre.
c) Da das Berufungsgericht dem [X.]n einen -
um seine Mitver-schuldensquote verminderten -
deliktischen Schadensersatzanspruch zuge-sprochen hat, kann im Streitfall schließlich die weitere, im Schrifttum umstrittene Frage dahinstehen, ob der vertragliche Gegenleistungsanspruch des [X.] gemäß § 326 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 [X.] bei einem beiderseits zu vertretenden Leistungshindernis entfällt oder ob dem Schuldner ein [X.] Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1, §
241 Abs. 2 [X.] gegen den Gläubiger wegen Verletzung der Nebenpflicht zusteht, die Erfüllung des Vertrages nicht zu vereiteln (siehe zum [X.] statt aller: [X.]/[X.], aaO, §
326 Rn. [X.] ff. [X.]).
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4. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

[X.]

[X.] [X.]

[X.] Kosziol

Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.07.2013 -
24 C 72/13 -

LG [X.], Entscheidung vom 21.01.2014 -
2 S 18/13 -

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Meta

VIII ZR 37/14

11.11.2014

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2014, Az. VIII ZR 37/14 (REWIS RS 2014, 1467)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1467

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VIII ZR 37/14

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