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PDF anzeigen[X.]/02vom25. März 2003in dem [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.] Bungeroth und [X.], die [X.] und [X.] Applam 25. März 2003beschlossen:Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 5. Juni 2002 [X.], weil die Rechtssache keine grund-sätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung [X.] sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von [X.] aufgezeigte Abweichung des [X.] von der höchstrichterlichen Rechtsprechung [X.] die Zulassung nicht, weil keine Wiederholungs-gefahr besteht (vgl. [X.], Beschluß vom 4. September2002 - [X.], NJW 2002, 3783, 3784). [X.] [X.] ist es nicht vorzuwerfen,daß es bei Urteilsverkündung am 5. Juni 2002 die zudiesem Zeitpunkt noch nicht publizierte Senatsent-scheidung vom 14. Mai 2002 ([X.], [X.]) nicht gekannt und folglich nicht berücksichtigthat. Anhaltspunkte dafür, das Oberlandesgericht[X.] werde künftig die nunmehr bekannte neue- 3 -[X.]-Rechtsprechung nicht berücksichtigen, sind we-der dargelegt noch sonst ersichtlich. Von einer weite-ren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2Halbs. 2 ZPO abgesehen.Der Kläger trägt die Kosten des [X.] (§ 97 Abs. 1 ZPO).Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahrenbeträgt 115.351,54 Nobbe Bungeroth Joeres [X.]
Meta
25.03.2003
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2003, Az. XI ZR 241/02 (REWIS RS 2003, 3760)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3760
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