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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 71/12
vom
14. August 2012
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
14. August 2012
durch
die Richter Dr. [X.], [X.], [X.], [X.] und Dr. Remmert
beschlossen:
Das Senatsurteil vom 19. Juli 2012 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen eines offenbaren Schreibfehlers wie folgt berichtigt:
In
Randnummer 17 wird die [X.] "§ 530 Abs. 2 ZPO"
durch "§ 531
Abs. 2 ZPO" ersetzt.
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Remmert
Vorinstanzen:
[X.]. [X.], Entscheidung vom 02.09.2011 -
919 [X.]/11 -
LG [X.], Entscheidung vom 03.02.2012 -
317 S 78/11 -
Meta
14.08.2012
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2012, Az. III ZR 71/12 (REWIS RS 2012, 3974)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 3974
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