Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2012, Az. III ZR 71/12

III. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 3974

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 71/12

vom

14. August 2012

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
14. August 2012
durch
die Richter Dr. [X.], [X.], [X.], [X.] und Dr. Remmert

beschlossen:

Das Senatsurteil vom 19. Juli 2012 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen eines offenbaren Schreibfehlers wie folgt berichtigt:

In
Randnummer 17 wird die [X.] "§ 530 Abs. 2 ZPO"
durch "§ 531
Abs. 2 ZPO" ersetzt.

[X.]
[X.]

[X.]

[X.]
Remmert
Vorinstanzen:
[X.]. [X.], Entscheidung vom 02.09.2011 -
919 [X.]/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 03.02.2012 -
317 S 78/11 -

Meta

III ZR 71/12

14.08.2012

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2012, Az. III ZR 71/12 (REWIS RS 2012, 3974)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3974

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III ZR 71/12

III ZR 190/11

III ZR 157/10

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