Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2018, Az. 3 StR 197/18

3. Strafsenat | REWIS RS 2018, 7187

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[X.]:[X.]:BGH:2018:260618B3STR197.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

3
StR 197/18
vom
26. Juni
2018
in der Strafsache
gegen

wegen
schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 26.
Juni
2018
gemäß §
46 Abs.
1 [X.] beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revi-sion gegen das Urteil des [X.] vom 24.
November 2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Übergriffs, we-gen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und wegen sexuellen Miss-brauchs von Jugendlichen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von drei Jahren und drei Monaten verurteilt, ihn im Übrigen freigesprochen und Einziehungsent-scheidungen getroffen.
Nachdem der Verteidiger des Angeklagten für diesen fristgerecht [X.] eingelegt hatte, wurde ihm das Urteil am 2. Februar 2018 zugestellt. Als bis zum 9.
März 2018 eine Revisionsbegründung nicht eingegangen war, verwarf das [X.] mit Beschluss von diesem Tag die Revision nach §
346 Abs.
1 [X.] als unzulässig. Der Vorsitzende der [X.] verfügte am selben Tag die Zustellung des
Beschlusses an den Verteidiger des Angeklagten und die formlose Übersendung an den Angeklagten persönlich; die Verfügung wurde am 13.
März 2018 ausgeführt und der Beschluss dem Verteidiger des Ange-klagten am 18.
März 2018, einem Sonntag, zugestellt. Mit Schriftsatz vom 1
2
-
3
-
26.
März 2018 hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Revision mit der allgemeinen Sachrüge begründet.
Der [X.] hat zu dem Wiedereinsetzungsgesuch ausge-führt:
"Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, da er den Voraussetzun-gen des § 45 Abs.
2 S.
1 [X.] nicht genügt.
In Fällen, in denen die Wah-rung der Frist des §
45 Abs.
1 [X.] nach Aktenlage nicht offensichtlich ist, gehört zur formgerechten Anbringung des [X.], dass der Antragsteller mitteilt, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist; dies gilt selbst dann, wenn der [X.] ein eigenes Verschulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre ([X.], 86 mwN; [X.] [X.], 27.
Auflage, §
45 Rn
15). Vorliegend teilt die Revision lediglich mit, dass der Verwerfungsbeschluss des [X.]s vom 9.
März 2018 dem Verteidiger am 18.
März 2018, dem Tag seiner Ur-laubsrückkehr, zur Kenntnis gelangt sei. Wann der Angeklagte Kenntnis von dem Verwerfungsbeschluss erlangt hat, ist dem [X.] nicht zu entnehmen. Aus der Aktenlage ist auch nicht offensicht-lich erkennbar, dass der Wiedereinsetzungsantrag vom 26.
März 2018 mit Blick auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Angeklag-ten innerhalb der Wochenfrist des §
45 Abs.
1 [X.] angebracht worden ist. Die vom Vorsitzenden am 9.
März 2018 verfügte formlose Zustellung an den Angeklagten wurde am 13.
März 2018 ausgeführt (SA Bd.
VI S.
1243). Angesichts der üblichen [X.] ist es unschwer möglich, dass der zu dieser Zeit nicht mehr in Haft befindliche (UA S.
5) [X.] im Laufe des 16.
März 2018 (Freitag) [X.] und zur Kenntnis genommen hat und somit der am 26.
März 2018 3
-
4
-
angebrachte Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr fristgerecht war. Die Mitteilung des Zeitpunkts der Kenntniserlangung durch den Angeklagten war daher nicht -
ausnahmsweise -
entbehrlich."
Dem schließt sich der Senat an und verweist ergänzend auf seinen Be-schluss vom 29.
November 2016 -
3 [X.], juris.

Gericke

Spaniol

Berg

Hoch Leplow

4

Meta

3 StR 197/18

26.06.2018

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2018, Az. 3 StR 197/18 (REWIS RS 2018, 7187)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7187

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3 StR 444/16

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