Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2005, Az. 2 ARs 433/05

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 697

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[X.] vom 23. November 2005 in der Bußgeldsache gegen wegen unbefugten Benutzens von Wappen des [X.].: [X.] 41/05 Generalstaatsanwaltschaft Köln [X.].: [X.] 41/05 - 268 - [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 23. November 2005 beschlossen: Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des [X.] vom 10. Oktober 2005 - [X.].: [X.] 41/05 - 268 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO). Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird mangels Erfolgsaussicht (§ 114 Satz 1 ZPO) verworfen. Der Antrag auf Ablehnung der Generalbundesanwaltschaft wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen. Die §§ 22 ff. StPO gelten nicht für Staatsanwälte, im Übrigen kann auch nicht eine ganze Behörde als solche abgelehnt werden. Alle weiteren an den [X.] gerichteten Anträge sind angesichts der Unzulässigkeit der Beschwerde ebenfalls unzuläs-sig. [X.]

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2 ARs 433/05

23.11.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2005, Az. 2 ARs 433/05 (REWIS RS 2005, 697)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 697

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