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PDF anzeigen[X.] vom 19. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen unbefugten Benutzens von Wappen des [X.].: 81 Ss 41/05 Generalstaatsanwaltschaft [X.].: [X.] 41/05 - 268 - [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 19. Januar 2006 beschlos-sen: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Senatsbeschluss vom 23. November 2005 wird zurückgewiesen, weil gegen Beschlüsse des [X.] keine Beschwerde zulässig ist (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Soweit in dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine Gegen-vorstellung gegen den vorgenannten Senatsbeschluss zu sehen ist, wird diese zurückgewiesen. Der Vortrag des Beschwerdefüh-rers gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlass, seinen Be-schluss zu ändern. Beschlüsse und Verfügungen des Oberlan-desgerichts sind nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO unanfechtbar, weshalb es dem Senat grundsätzlich verwehrt ist, diese Entschei-dungen nachzuprüfen. Auch eine Verletzung des rechtlichen [X.] liegt nicht vor. Der Vortrag des Beschwerdeführers zur [X.] der angefochtenen Entscheidung des [X.] war angesichts von deren Unanfechtbarkeit für die Ent-scheidung des Senats ohne Bedeutung. [X.]
Meta
19.01.2006
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2006, Az. 2 ARs 433/05 (REWIS RS 2006, 5543)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 5543
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