Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.07.2010, Az. 9 VR 1/10

9. Senat | REWIS RS 2010, 5077

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Gegenstand

Aussetzung der Vollziehung eines kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Planfeststellungsbeschlusses; verzögerte Ausführung; Kostenentscheidung bei Hauptsachenerledigungserklärung


Gründe

1

Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten es mit Schriftsätzen vom 15. Juni 2010 und 30. Juni 2010 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei ist der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen.

2

Billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift entspricht es, die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen. Bei Erlass des von den Antragstellern angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses am 17. Dezember 2009 war bereits bekannt, dass der [X.] mit dessen Ausführung nicht vor dem Frühjahr 2011 beginnen wird. In dieser Situation hätte es nahe gelegen, die Vollziehung des kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO von Amts wegen behördlich auszusetzen, um die - für die Antragsteller ansonsten unausweichliche - Einleitung eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes innerhalb der Einmonatsfrist nach § 17e Abs. 2 Satz 2 [X.] entbehrlich zu machen (vgl. Beschluss vom 17. September 2001 - BVerwG 4 VR 19.01 - [X.] 310 § 80 VwGO Nr. 66 S. 2 ff.).

3

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und entspricht der Hälfte der voraussichtlichen Streitwertfestsetzung im Klageverfahren.

Meta

9 VR 1/10

07.07.2010

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: VR

§ 80 Abs 4 S 1 VwGO, § 161 Abs 2 VwGO, § 17e Abs 2 FStrG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.07.2010, Az. 9 VR 1/10 (REWIS RS 2010, 5077)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5077

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