Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21.06.2016, Az. III B 95/15

3. Senat | REWIS RS 2016, 9625

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Gegenstand

Zur vorrangigen Kindergeldberechtigung bei Aufnahme eines volljährigen Kindes in den Haushalt nur eines Elternteils - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache


Leitsatz

NV: Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache wird nicht hinreichend dargelegt, wenn der Beschwerdeführer zwar geltend macht, dass er die vom Gesetzgeber im Rahmen des § 64 Abs. 2 EStG gewählten Kriterien zur Bestimmung des vorrangig Kindergeldberechtigten für verfehlt hält, sich insoweit aber weder hinreichend mit der gesetzlichen Regelung noch mit dem verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab auseinandersetzt .

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 25. August 2015  12 K 3388/14 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist der Vater eines im Mai 1993 geborenen [[[X.].].] ([[[X.].].]). [[[X.].].] lebte nach der Trennung seiner Eltern seit April 1999 im Haushalt seiner Mutter. Im [[[X.].].] 2011 nahm er ein [[[X.].].]tudium in [[X.].] auf.

2

Mit [[[X.].].]chreiben vom 14. August 2013 beantragte der Kläger, das Kindergeld an ihn auszuzahlen, da er seit [[[X.].].]tudienbeginn monatlich 520 € Barunterhalt sowie die Kfz-[[[X.].].]teuer und -Versicherung zahle, während die Kindsmutter keine [[X.].] erbringe. [[[X.].].] habe in der Nähe von [[X.].] ein [[[X.].].]tudentenzimmer gemietet.

3

Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 16. Juni 2014 ab Oktober 2011 mit der Begründung ab, [[[X.].].] gehöre weiterhin dem Haushalt der Kindsmutter an und halte sich nur zu Ausbildungszwecken außerhalb des Haushaltes auf. Der Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 12. Dezember 2014).

4

Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage als unbegründet ab.

5

Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  1. Alternative FGO) und wegen Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

Entscheidungsgründe

6

II. [X.] ist unzulässig und wird durch Beschluss verworfen (§ 116 Abs. 5 [X.]atz 1 [X.]O).

7

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O).

8

a) Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass der Beschwerdeführer eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage herausstellt, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts erforderlich ist und die im konkreten [X.]treitfall klärbar ist. Dazu ist auszuführen, ob und in welchem Umfang, von welcher [X.]eite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist. Vor allem sind, sofern zu dem Problemkreis Rechtsprechung und Äußerungen im Fachschrifttum vorhanden sind, eine grundlegende Auseinandersetzung damit sowie eine Erörterung geboten, warum durch diese Entscheidungen die Rechtsfrage noch nicht als geklärt anzusehen ist oder weshalb sie einer weiteren oder erneuten Klärung bedarf (z.B. [X.]enatsbeschluss vom 22. Oktober 2003 III B 14/03, [X.], 224). Macht ein Beschwerdeführer mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine gesetzliche Regelung geltend, so ist darüber hinaus eine substantiierte, an den Vorgaben des Grundgesetzes ([X.]) und der einschlägigen Rechtsprechung des [X.] und des [X.] ([X.]) orientierte Auseinandersetzung mit der Problematik erforderlich (vgl. [X.]enatsbeschluss vom 4. Oktober 2010 III B 82/10, [X.]/NV 2011, 38, m.w.N.).

9

b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.

aa) Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, inwieweit es gerechtfertigt ist, dass der Elternteil, dessen Haushalt das Kind gemäß § 64 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (E[X.]tG) zugehörig sein soll, das Kindergeld beziehen darf, ohne dass er sich nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes an der [X.]icherstellung des Existenzminimums durch Unterhaltszahlungen beteiligt, weil er keinen Naturalunterhalt mehr schuldet und für [X.] gegebenenfalls nicht leistungsfähig ist, wohingegen derjenige Elternteil, der (alleine) den Unterhalt des Kindes durch Barzahlungen sichert, von dem [X.] und allen sonst damit verbundenen Begünstigungen abgeschnitten wird.

bb) Insoweit fehlt es bereits an der ordnungsgemäßen Konkretisierung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage. Die Konkretisierung erfordert regelmäßig, dass die Rechtsfrage mit "Ja" oder mit "Nein" beantwortet werden kann (z.B. [X.]-Beschluss vom 21. August 2013 I B 60/12, [X.]/NV 2014, 28). Vorliegend läuft die Fragestellung jedoch auf eine gutachterliche [X.]tellungnahme dahingehend hinaus, ob und inwieweit die einkommensteuerrechtlichen Regelungen zur Vorrangbestimmung bei der [X.] unter Einbeziehung der unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung des [X.]s mit dem [X.] vereinbar sind. Zwar knüpft der Kläger formal an die Auslegung des § 64 E[X.]tG durch den [X.] an. Im [X.] geht es ihm jedoch nicht um die Auslegung des Gesetzes. Vielmehr hält er die vom Gesetzgeber gewählten Kriterien zur Bestimmung des vorrangig Kindergeldberechtigten (Vorrang der Haushaltsaufnahme gegenüber der Zahlung der höheren Unterhaltsrente) für verfehlt. Dabei setzt sich der Kläger weder hinreichend mit der gesetzlichen Regelung noch mit dem verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab auseinander. [X.]o erläutert er nicht, weshalb er darauf abstellt, ob der andere Elternteil (zivilrechtlich) Naturalunterhalt "schuldet", obwohl § 64 Abs. 2 [X.]atz 1 E[X.]tG auf die Haushaltsaufnahme und damit auf eine Form der tatsächlichen Unterhaltsgewährung abstellt. Er erläutert auch nicht, gegen welche verfassungsrechtlichen Bestimmungen nach seiner Auffassung verstoßen werde. Ferner bringt der Kläger auch nicht vor, dass in der Literatur gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung oder die zu § 64 E[X.]tG ergangene [X.]-Rechtsprechung beachtliche Argumente vorgetragen worden seien. [X.]oweit der Kläger pauschal behauptet, die Haushaltsaufnahme sei bei getrennten Eltern mit studierenden volljährigen Kindern typischerweise ein ungeeignetes Kriterium zur Vorrangbestimmung, setzt er sich nicht mit Umfang und Grenzen der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers auseinander. Zudem geht er nicht darauf ein, inwieweit --selbst für den Fall, dass in [X.] häufig derjenige Elternteil wegen der Haushaltsaufnahme des volljährigen Kindes vorrangig kindergeldberechtigt sein sollte, der den geringeren Unterhaltsbeitrag leistet-- die Zuordnungsentscheidung des [X.]teuergesetzgebers durch unterhaltsrechtliche Regelungen ausgeglichen wird. Insoweit wäre darauf einzugehen gewesen, ob und inwieweit das Unterhaltsrecht die Zuordnung des Kindergelds durch den [X.]teuergesetzgeber beim internen Ausgleich zwischen den Elternteilen --über § 1612b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ([X.]) oder einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch-- unzureichend berücksichtigt und gegebenenfalls weshalb dem nicht im Unterhaltsrecht begegnet werden kann (s. hierzu etwa [X.] in [X.] Kommentar zum [X.], 6. Aufl., § 1612b Rz 31, wonach der [X.] auch in Fällen der [X.] beider Eltern gerechter geworden sei, weil der Abzug des Kindergelds vom Unterhaltsbedarf zusammen mit dem anteiligen Ausgleich des verbleibenden [X.] entsprechend der jeweiligen Leistungsfähigkeit des betreffenden Elternteils (§ 1606 Abs. 3 [X.]atz 1 [X.]) dazu führe, dass auch das Kindergeld zwischen den Eltern entsprechend dem Verhältnis ihrer Unterhaltsbeträge ausgeglichen werde). [X.]oweit der Kläger Auswirkungen der Zuordnung des Kindergelds auf andere Rechtsgebiete (Besoldung etc.) moniert, legt er weder dar, welcher Art diese Auswirkungen sind (s. etwa zum Familienzuschlag § 40 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und Art. 36 Abs. 2 des [X.], die es genügen lassen, dass dem Besoldungsempfänger Kindergeld ohne Berücksichtigung des § 64 E[X.]tG zustehen würde), noch beschäftigt er sich damit, wie aus seiner [X.]icht rechts- oder verfassungswidrigen Auswirkungen im betreffenden Rechtsgebiet begegnet werden könne.

cc) Überdies fehlt es auch an der hinreichenden Darlegung, dass die vom Kläger aufgeworfene Frage im konkreten [X.]treitfall klärbar ist. [X.]oweit der Kläger mit seiner Frage unterstellen wollte, dass ein Elternteil nach § 64 Abs. 2 [X.]atz 1 E[X.]tG vorrangig kindergeldberechtigt sein kann, ohne sich am Unterhalt des Kindes zu beteiligen ("... ohne dass er sich nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes an der [X.]icherstellung des Existenzminimums durch Unterhaltszahlungen beteiligt, weil er keinen Naturalunterhalt mehr schuldet und für [X.] gegebenenfalls nicht leistungsfähig ist ..."), entspricht dies bereits nicht den für den [X.] nach § 118 Abs. 2 [X.]O bindenden tatsächlichen Feststellungen des [X.]. Denn danach hat die Kindsmutter [X.] auch während des [X.]tudiums weiterhin [X.] zur Verfügung gestellt und tatsächlich Naturalunterhalt erbracht. Gleiches gilt für die Prämisse, wonach die vor Eintritt der Volljährigkeit bestehende Haushaltsaufnahme bei der Mutter nicht ungeprüft nach Eintritt der Volljährigkeit fortgeführt werden könne und stattdessen ein Zweitwohnsitz des Kindes beim Vater in Betracht gezogen werden müsse. Das [X.] hat hierzu ausdrücklich festgestellt, [X.] habe seit April 1999 ausschließlich bei der Kindsmutter gelebt und anderes sei weder vorgetragen noch ersichtlich.

2. [X.] ist auch unzulässig, soweit der Kläger die Erforderlichkeit einer Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts geltend macht. Dieser Zulassungsgrund ist ein Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (vgl. z.B. [X.]enatsbeschluss vom 5. Mai 2014 III B 85/13, [X.]/NV 2014, 1186), der hier --wie ausgeführt-- nicht in einer den Anforderungen nach § 116 Abs. 3 [X.]atz 3 [X.]O genügenden Weise dargelegt wurde.

3. Die Revision ist schließlich auch nicht wegen Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O) zuzulassen.

Der Kläger trägt vor, es seien verfahrensrechtliche Grundsätze verletzt, nachdem im Verfahren 12 K 2989/14 eine Entscheidung über seine Position im Kindergeldverfahren der Kindsmutter unter Verweis auf das hiesige Verfahren unterblieben sei, ohne dass das hiesige Verfahren sich mit dieser Rechtsfrage befasst hätte. Aus diesem Vortrag des [X.] wird schon nicht deutlich, welche verfahrensrechtlichen Vorschriften der Kläger als verletzt ansieht.

Auch soweit hierdurch sinngemäß ein Fehlen von Entscheidungsgründen i.[X.]. des § 119 Nr. 6 [X.]O und damit eine Verletzung der in § 105 Abs. 2 Nr. 5 [X.]O niedergelegten Pflicht des Gerichts, sein Urteil mit Gründen zu versehen, gerügt werden sollte, genügt das Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen.

Nach § 119 Nr. 6 [X.]O ist ein Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. Es reicht hierfür aus, wenn die Gründe nur zum Teil fehlen und das Gericht ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das für sich allein den vollständigen Tatbestand einer mit selbständiger Wirkung ausgestatteten Rechtsnorm bildet, übergangen hat (vgl. z.B. [X.]-Beschlüsse vom 1. April 2003 [X.]105/02, [X.]/NV 2003, 1193, m.w.N.; vom 23. [X.]eptember 2009 I[X.]52/09, [X.]/NV 2010, 220; Lange in [X.]/[X.]/[X.]pitaler, § 119 [X.]O Rz 359 ff.). Nicht ausreichend ist hingegen, dass die Urteilsbegründung nicht den Erwartungen eines Beteiligten entspricht, lückenhaft, rechtsfehlerhaft oder nicht überzeugend ist (vgl. z.B. [X.]-Beschluss vom 11. Juli 2012 [X.]41/11, [X.]/NV 2012, 1634, m.w.N.). Die Abgrenzung zwischen erheblichen und nicht wesentlichen [X.] hat sich am Zweck der Urteilsbegründung zu orientieren, der darin besteht, für den Ausspruch der Urteilsformel den Nachweis der Rechtmäßigkeit zu liefern ([X.]-Urteil vom 17. April 2002 [X.], [X.]E 199, 124, B[X.]tBl II 2002, 527, und [X.]-Beschluss vom 10. November 2011 [X.]211/10, [X.]/NV 2012, 426). Vom Vorliegen eines Verfahrensmangels i.[X.]. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O ist danach dann auszugehen, wenn den Beteiligten --zumindest in Bezug auf einen der wesentlichen [X.]treitpunkte-- die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (vgl. [X.]-Beschluss in [X.]/NV 2012, 426, m.w.N.).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Das [X.] ist darauf eingegangen, dass es zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Haushaltsaufnahme eine zeitweise Abwesenheit zu Ausbildungszwecken für unschädlich und die tatsächliche Gewährung von Naturalunterhalt für ausreichend hält, wie es das Verhältnis zwischen § 1612 [X.] und § 64 Abs. 2 [X.]atz 1 E[X.]tG bewertet und weshalb es eine Prüfung eines Abzweigungsanspruchs nicht für geboten erachtet. Welche weiteren selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsmittel das Gericht in dem beschriebenen [X.]inne ganz oder teilweise außer [X.] gelassen hätte, wird aus der Beschwerdebegründung nicht deutlich.

4. Von einer weiteren Begründung sieht der [X.]enat gemäß § 116 Abs. 5 [X.]atz 2 [X.]O ab.

5. [X.] folgt aus § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

III B 95/15

21.06.2016

Bundesfinanzhof 3. Senat

Beschluss

vorgehend FG München, 25. August 2015, Az: 12 K 3388/14, Urteil

§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 64 Abs 2 S 1 EStG 2009, EStG VZ 2011, GG, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21.06.2016, Az. III B 95/15 (REWIS RS 2016, 9625)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9625

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