Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 04.12.2020, Az. 3 C 5/20

3. Senat | REWIS RS 2020, 4366

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Gegenstand

Verwertungsverbot nach einer Trunkenheitsfahrt auf dem Fahrrad


Leitsatz

1. Die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ist ein Dauerverwaltungsakt. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer solchen Untersagung ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen.

2. Unterliegt die im Fahreignungsregister gespeicherte Eintragung zur Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad wegen Ablaufs der gesetzlichen Frist einem Verwertungsverbot, darf die Annahme fehlender Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nicht gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darauf gestützt werden, dass der Betroffene ein vor Ablauf der Frist gefordertes Fahreignungsgutachten nicht beigebracht hat.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Januar 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet si[X.]h gegen die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge.

2

Er hatte am 8. Juni 2013 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,88 Promille auf einem Fahrrad am Straßenverkehr teilgenommen. Deshalb verurteilte ihn das [X.] mit re[X.]htskräftigem Strafbefehl vom 4. Juli 2013 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 und 2 StGB) zu einer Geldstrafe.

3

Na[X.]hdem der Kläger der von der Beklagten am 10. Januar 2017 erneut an ihn geri[X.]hteten Aufforderung ni[X.]ht na[X.]hgekommen war, ein medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hes Guta[X.]hten zur Klärung der Fragen vorzulegen, ob er au[X.]h zukünftig ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde, sodass dadur[X.]h die Eignung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ausges[X.]hlossen sei, und ob er zukünftig mit erhöhter Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit au[X.]h unter Alkoholeinfluss mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen werde, sodass dadur[X.]h au[X.]h seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausges[X.]hlossen sei, entzog ihm die Beklagte mit Bes[X.]heid vom 23. Mai 2017 die Fahrerlaubnis (1.), forderte ihn auf, den Führers[X.]hein unverzügli[X.]h abzugeben (2.), drohte ihm bei Ni[X.]htabgabe ein Zwangsgeld an (3.) und untersagte ihm das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen auf öffentli[X.]hem [X.] (4.); den Sofortvollzug ordnete die Beklagte ni[X.]ht an. Zur Begründung der hinsi[X.]htli[X.]h der Nummern 1 und 4 des Bes[X.]heids auf § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung ([X.]) gestützten Verfügung verwies sie darauf, dass der Kläger das Guta[X.]hten ni[X.]ht vorgelegt habe, dessen Beibringung sie zu Re[X.]ht von ihm gefordert habe.

4

Die na[X.]h erfolglosem Widerspru[X.]h erhobene Klage hat das [X.] abgewiesen. Die Beklagte habe gemäß § 11 Abs. 8 [X.] auf die Ni[X.]hteignung des [X.] zum Führen von Kraftfahrzeugen und fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen s[X.]hließen dürfen, da er das re[X.]htmäßig geforderte medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]he Guta[X.]hten ni[X.]ht vorgelegt habe. Diese Guta[X.]htensanforderung habe auf die Trunkenheitsfahrt vom 8. Juni 2013 gestützt werden dürfen. Die Eintragung im Fahreignungsregister sei gemäß § 29 Abs. 8 Satz 2 StVG erst mit Ablauf des 4. Juli 2018 ni[X.]ht mehr für die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge und mit Ablauf des 4. Juli 2023 ni[X.]ht mehr für eine Fahrerlaubnisentziehung verwertbar gewesen.

5

Auf die bes[X.]hränkt auf die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge zugelassene Berufung des [X.] hat der [X.] die erstinstanzli[X.]he Ents[X.]heidung geändert und die angefo[X.]htenen Bes[X.]heide aufgehoben, soweit dort das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge untersagt worden war. Zur Begründung heißt es: Maßgebli[X.]h für die Beurteilung der Re[X.]htmäßigkeit des angegriffenen Dauerverwaltungsakts sei, na[X.]hdem die Beteiligten auf mündli[X.]he Verhandlung verzi[X.]htet hätten, der Zeitpunkt, zu dem das vollständig abgesetzte Urteil von der Ges[X.]häftsstelle zum Zwe[X.]k der Zustellung zur Versendung gebra[X.]ht worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe die Beklagte aus der Ni[X.]htvorlage des geforderten Guta[X.]htens ni[X.]ht mehr gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 [X.] auf die Ni[X.]hteignung des [X.] s[X.]hließen dürfen. Zwar sei die Beibringungsanordnung vom 10. Januar 2017 bei deren Erlass dur[X.]h die Trunkenheitsfahrt vom 8. Juni 2013 gere[X.]htfertigt gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Straftat no[X.]h im Fahreignungsregister eingetragen und die Beklagte gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] verpfli[X.]htet gewesen, die deshalb bestehenden Fahreignungszweifel aufzuklären. Do[X.]h dürfe der Kläger mittlerweile die Vorlage des geforderten Guta[X.]htens verweigern; die [X.] sei nun getilgt und dürfe ihm daher ni[X.]ht mehr entgegengehalten werden. Na[X.]h § 29 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 StVG würden Ents[X.]heidungen über eine Straftat in fünf Jahren getilgt. Die vor dem 30. April 2014 in das Fahreignungsregister eingetragene Straftat des [X.] sei zum 1. Mai 2019 tilgungsreif geworden; na[X.]h § 29 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Abs. 7 Satz 1 StVG und na[X.]h § 29 Abs. 7 Satz 2 StVG könne sie ihm ni[X.]ht mehr vorgehalten und zu seinem Na[X.]hteil verwertet werden. Au[X.]h wenn man davon ausginge, § 11 Abs. 8 [X.] könne na[X.]h der Tilgung der [X.] weiter zur Anwendung kommen, weil die Guta[X.]htensanordnung zuvor ergangen sei, ergäbe si[X.]h ni[X.]hts Anderes. Ein Festhalten an der Untersagung wäre unverhältnismäßig. Sie müsste von der Beklagten auf Antrag sofort aufgehoben werden, da sie na[X.]h Tilgung der [X.] ni[X.]ht mehr bere[X.]htigt sei, im Verfahren auf Aufhebung der Untersagung erneut ein Guta[X.]hten anzufordern. § 13 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. d [X.] könne ni[X.]ht entspre[X.]hend auf das Verbot des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge angewendet werden, da diese Regelung eine Fahrerlaubnisentziehung voraussetze. Au[X.]h der Umstand, dass dem Kläger mittlerweile bestandskräftig die Fahrerlaubnis entzogen worden sei, könne ni[X.]ht dazu führen, dass die Beklagte von ihm gestützt auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. d [X.] die Beibringung eines Fahreignungsguta[X.]htens zur Klärung der Frage anfordern dürfe, ob das Verbot des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge aufzuheben sei. Diese Regelung erlaube na[X.]h einer Fahrerlaubnisentziehung die Anforderung eines Guta[X.]htens nur zur Klärung der Frage, ob der Betroffene Kraftfahrzeuge si[X.]her führen könne. Der Einwand der Beklagten, bei einer sol[X.]hen Auslegung würden Personen, die ein negatives Guta[X.]hten vorgelegt und sol[X.]he, die eine Beibringung verweigert hätten, unglei[X.]h behandelt, re[X.]htfertige kein anderes Ergebnis. Die Unglei[X.]hbehandlung könne ni[X.]ht dazu führen, dass Tilgungsvors[X.]hriften für die zugrundeliegenden Delikte ni[X.]ht bea[X.]htet und [X.] Verstöße verwertet würden.

6

Die Beklagte ma[X.]ht zur Begründung ihrer - vom Berufungsgeri[X.]ht wegen grundsätzli[X.]her Bedeutung der Re[X.]htssa[X.]he zugelassenen - Revision geltend: Sie habe gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 8 [X.] auf die Ni[X.]hteignung des [X.] s[X.]hließen dürfen. Komme es für die Re[X.]htmäßigkeit einer auf § 11 Abs. 8 [X.] gestützten Verfügung darauf an, ob die Guta[X.]htensanforderung zu Re[X.]ht erfolgt sei, sei das na[X.]h der Sa[X.]h- und Re[X.]htslage beim Erlass der Anforderung zu beurteilen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Trunkenheitsfahrt des [X.] no[X.]h verwertbar gewesen. Es könne dahinstehen, wel[X.]her Beurteilungszeitpunkt im Allgemeinen maßgebli[X.]h sei, wenn die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge angefo[X.]hten werde. Selbst wenn auf den Zeitpunkt der geri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidung abzustellen wäre, hätte das ni[X.]ht zur Folge, dass die Tilgung der Trunkenheitsfahrt die Re[X.]htmäßigkeit der Untersagung entfallen lasse. Für deren Verwertbarkeit komme es allein auf den Zeitpunkt der Beguta[X.]htungsanordnung an. Zwar sei bei [X.] regelmäßig davon auszugehen, dass maßgebli[X.]h die Sa[X.]h- und Re[X.]htslage im Zeitpunkt der geri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidung sei. Das liege aber ni[X.]ht immer so; eine sol[X.]he Ausnahme sei au[X.]h hier zu ma[X.]hen. In der Re[X.]htspre[X.]hung sei anerkannt, dass es für die Verwertbarkeit der [X.] allein auf den Zeitpunkt der Guta[X.]htensanforderung ankomme und ein späteres Verwertungsverbot die Re[X.]htmäßigkeit ni[X.]ht na[X.]hträgli[X.]h entfallen lasse. Bei der Anwendung von § 11 Abs. 8 [X.] werde die mangelnde Fahreignung ni[X.]ht aus der getilgten Tat, sondern aus der Weigerung hergeleitet, ein zu Re[X.]ht gefordertes Guta[X.]hten vorzulegen. Das sei eine neue, unabhängig von der Tilgung der [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigende Tatsa[X.]he. Außerdem führe die Berü[X.]ksi[X.]htigung einer zwis[X.]henzeitli[X.]hen Tilgung zu einem Wertungswiderspru[X.]h gegenüber Betroffenen, die einer bere[X.]htigten Guta[X.]htensanforderung na[X.]hgekommen seien. Bei Vorlage eines negativen Guta[X.]htens hätte eine spätere Tilgung der [X.] keine Rolle gespielt. Die unbere[X.]htigte Weigerung, ein Guta[X.]hten vorzulegen, sei der Vorlage eines negativen Guta[X.]htens glei[X.]hzustellen. Entgegen dem Berufungsgeri[X.]ht sei die Aufre[X.]hterhaltung der Untersagung s[X.]hließli[X.]h ni[X.]ht unverhältnismäßig. Sie dürfe in einem Aufhebungsverfahren trotz Tilgung der [X.] ein medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hes Guta[X.]hten vom Kläger fordern. Da im Fahrerlaubnisre[X.]ht Regelungen zur Aufhebung einer bestandskräftigen Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge fehlten, sei auf Art. 49 Abs. 1 oder Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG zurü[X.]kzugreifen. Die dana[X.]h erforderli[X.]he na[X.]hträgli[X.]he Änderung der Sa[X.]hlage sei aber ni[X.]ht eingetreten, denn die fehlende Fahreignung des [X.] stehe gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 8 [X.] fest. Solange es keine Belege für deren Wiedererlangung gebe, etwa dur[X.]h ein positives Fahreignungsguta[X.]hten, kämen daher ein Wiederaufgreifen des Verfahrens oder ein Widerruf der Untersagung ni[X.]ht in Betra[X.]ht. Au[X.]h bei einer entspre[X.]henden Anwendung der §§ 11 ff. [X.] wäre sie bere[X.]htigt, vom Kläger ein medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hes Guta[X.]hten zu fordern. Die Re[X.]htsgrundlage dafür ergebe si[X.]h, da ihm die Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrau[X.]hs bestandskräftig entzogen worden sei, aus § 3 Abs. 2 i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. d [X.]. Außerdem könne die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge eine Beguta[X.]htungsanordnung re[X.]htfertigen; es sei im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. e [X.] sonst klärungsbedürftig, ob Alkoholmissbrau[X.]h ni[X.]ht mehr bestehe.

7

Der Kläger tritt der Revision entgegen und verteidigt das Berufungsurteil: Die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge sei ein Dauerverwaltungsakt; maßgebli[X.]h für die Beurteilung der Re[X.]htmäßigkeit sei deshalb der Zeitpunkt der geri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidung. Folgte man der Re[X.]htsansi[X.]ht der Beklagten, blieben die gesetzli[X.]hen Tilgungsvors[X.]hriften und deren S[X.]hutzzwe[X.]k unbea[X.]htet. Seit seiner Trunkenheitsfahrt im Jahr 2013 sei er ni[X.]ht mehr im Straßenverkehr auffällig geworden. Er habe si[X.]h damit bewährt, sodass eine medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]he Beguta[X.]htung ni[X.]ht mehr erforderli[X.]h sei.

8

Der Vertreter des [X.] beim Bundesverwaltungsgeri[X.]ht trägt in Übereinstimmung mit dem [X.] und digitale Infrastruktur vor: Ob es si[X.]h bei der Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge gemäß § 3 [X.] um einen Dauerverwaltungsakt handele, für dessen Re[X.]htmäßigkeit auf den Zeitpunkt der letzten mündli[X.]hen Verhandlung abzustellen sei, könne dahinstehen. Hier sei die Tilgung der [X.] s[X.]hon deswegen irrelevant, weil die Untersagung ni[X.]ht unmittelbar auf diese Tat gestützt worden sei, sondern auf die Weigerung des [X.], das geforderte medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]he Guta[X.]hten fristgere[X.]ht beizubringen. Dabei handele es si[X.]h, wie in der Re[X.]htspre[X.]hung anerkannt sei, um eine neue Tatsa[X.]he, die unabhängig von der Tilgung der [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen sei. Die Aufre[X.]hterhaltung der Untersagung sei au[X.]h ni[X.]ht unverhältnismäßig. Die Bere[X.]htigung der Fahrerlaubnisbehörde, die Vorlage eines Fahreignungsguta[X.]htens zu fordern, ergebe si[X.]h aus § 3 Abs. 2 i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. e [X.]. Wegen des na[X.]h § 11 Abs. 8 [X.] zu ziehenden S[X.]hlusses auf die Ni[X.]hteignung sei davon auszugehen, dass beim Kläger in der Vergangenheit Alkoholmissbrau[X.]h oder -abhängigkeit vorgelegen habe. Damit sei, wie in § 13 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. e [X.] vorausgesetzt, sonst zu klären, ob Alkoholmissbrau[X.]h oder -abhängigkeit ni[X.]ht mehr bestehe. Für eine Anwendung der Art. 49, 51 BayVwVfG sei wegen des Anwendungsvorrangs der Fahrerlaubnis-Verordnung kein Raum. Selbst bei einem Rü[X.]kgriff auf diese Vors[X.]hriften habe der Kläger keinen Anspru[X.]h auf eine Aufhebung der Untersagung, da es mit Bli[X.]k auf § 11 Abs. 8 [X.] an einer neuen Sa[X.]h- oder Re[X.]htslage fehle. § 3 [X.] habe in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Bu[X.]hst. [X.] eine ausrei[X.]hende Ermä[X.]htigungsgrundlage.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der [X.]eklagten bleibt ohne Erfolg. Die Ents[X.]heidung des [X.]erufungsgeri[X.]hts beruht ni[X.]ht auf einer Verletzung von [X.]undesre[X.]ht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Zutreffend nimmt der Verwaltungsgeri[X.]htshof an, für die [X.]eurteilung der Re[X.]htmäßigkeit der vom Kläger angegriffenen Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge sei auf den Zeitpunkt der geri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidung abzustellen (1.). Unterliegt in diesem Zeitpunkt die im Fahreignungsregister gespei[X.]herte Eintragung zur Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad wegen Ablaufs der gesetzli[X.]hen Frist einem Verwertungsverbot, darf die Annahme fehlender Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ni[X.]ht gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 [X.] darauf gestützt werden, dass der [X.]etroffene ein vor Ablauf der Frist gefordertes [X.] ni[X.]ht beigebra[X.]ht hat (2.).

1. Der Zeitpunkt, auf den bei der verwaltungsgeri[X.]htli[X.]hen Prüfung der Re[X.]htmäßigkeit eines Verwaltungsakts für die [X.]eurteilung der Sa[X.]h- und Re[X.]htslage abzustellen ist, ri[X.]htet si[X.]h in erster Linie na[X.]h dem jeweils eins[X.]hlägigen materiellen Re[X.]ht (stRspr, vgl. etwa [X.], Urteile vom 15. November 2007 - 1 [X.] 45.06 - [X.]E 130, 20 Rn. 13 und vom 29. Mai 2019 - 6 [X.] 8.18 [[X.]:[X.]:[X.]] - [X.]E 165, 251 Rn. 16, jeweils m.w.[X.]). Maßgebli[X.]h bei der Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ist dana[X.]h der Zeitpunkt der letzten mündli[X.]hen Verhandlung und bei einem Verzi[X.]ht der [X.]eteiligten auf mündli[X.]he Verhandlung der Zeitpunkt, zu dem die Ges[X.]häftsstelle das vollständig abgesetzte Urteil zum Zwe[X.]ke der Zustellung zur Versendung gebra[X.]ht hat (vgl. [X.], in: [X.], Verwaltungsgeri[X.]htsordnung, 15. Aufl. 2019, § 101 Rn. 11 m.w.[X.]).

a) Die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ist ein Dauerverwaltungsakt, da si[X.]h die Regelungswirkung ni[X.]ht in einem einmaligen Verbot oder einer einmaligen Gestaltung der Re[X.]htslage in der Vergangenheit ers[X.]höpft, sondern si[X.]h das angeordnete Verbot fortlaufend verlängert und aktualisiert (vgl. [X.]. 8/2034 S. 34 zum Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung). Ist aber ein behördli[X.]h verfügtes Ge- oder Verbot auf Fortwirkung und Dauer angelegt, ist für die [X.]eurteilung der Re[X.]htmäßigkeit regelmäßig - das heißt, soweit si[X.]h aus dem maßgebli[X.]hen materiellen Re[X.]ht ni[X.]hts anderes ergibt - auf die Sa[X.]h- und Re[X.]htslage zum Zeitpunkt der geri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidung abzustellen (vgl. [X.], Urteile vom 19. September 2013 - 3 [X.] 15.12 - [X.]E 148, 28 Rn. 9, vom 7. November 2018 - 7 [X.] 18.18 [[X.]:[X.]:[X.]] - [X.] 451.224 § 36 KrWG Nr. 2 Rn. 15 und vom 13. Juni 2019 - 3 [X.] 28.16 [[X.]:[X.]:[X.]] - [X.]E 166, 32 Rn. 11). Das gilt ungea[X.]htet dessen, dass über eine Anfe[X.]htungsklage zu ents[X.]heiden ist. Denn regelmäßig geht es dem [X.]etroffenen bei der Anfe[X.]htung einer Regelung mit Dauerwirkung vor allem darum, deren Wirkung für die Zukunft zu beseitigen (vgl. allg. zum maßgebli[X.]hen [X.]eurteilungszeitpunkt bei Dauerverwaltungsakten: [X.], in: [X.]/[X.], VwGO, 26. Aufl. 2020, § 113 Rn. 43 ff. m.w.[X.]). Im Revisionsverfahren ist das [X.] unter den Voraussetzungen des § 137 Abs. 2 VwGO an die in dem angefo[X.]htenen Urteil getroffenen tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen gebunden.

b) Aus dem materiellen Re[X.]ht - hier also dem [X.] und der Fahrerlaubnis-Verordnung - ergibt si[X.]h für die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ni[X.]hts anderes. Zwar ist für die Fahrerlaubnisentziehung und ebenso für die Aberkennung des Re[X.]hts, von einer ausländis[X.]hen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der [X.] Gebrau[X.]h zu ma[X.]hen, anerkannt, dass für die [X.]eurteilung der Re[X.]htmäßigkeit die Sa[X.]h- und Re[X.]htslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsents[X.]heidung maßgebli[X.]h ist (stRspr, vgl. zur Fahrerlaubnisentziehung u.a. [X.], Urteile vom 23. Oktober 2014 - 3 [X.] 3.13 [[X.]:[X.]:[X.]:2014:231014U3[X.]3.13.0] - [X.] 442.10 § 3 [X.] Nr. 16 Rn. 13 und vom 18. Juni 2020 - 3 [X.] 14.19 [[X.]:[X.]:[X.]:2020:180620U3[X.]14.19.0] - NJW 2020, 2974 Rn. 10; zur Aberkennung des Re[X.]hts, von einer ausländis[X.]hen Fahrerlaubnis in [X.] Gebrau[X.]h zu ma[X.]hen: [X.], Urteil vom 28. April 2010 - 3 [X.] 2.10 - [X.]E 137, 10 Rn. 11; vgl. au[X.]h Dauer, in: [X.]/[X.]/Dauer, Straßenverkehrsre[X.]ht, 45. Aufl. 2019, § 3 [X.] Rn. 32 m.w.[X.]).

Das hat seine Re[X.]htfertigung darin, dass dies re[X.]htsgestaltende Verwaltungsakte in dem Sinne sind, dass dem [X.]etroffenen eine dur[X.]h einen vorangegangenen Hoheitsakt gewährte Re[X.]htsstellung ganz oder teilweise wieder entzogen wird. Diese Ents[X.]heidung wirkt zwar mittelbar au[X.]h in die Zukunft - ohne Fahrerlaubnis darf ein Kraftfahrzeug auf öffentli[X.]hen Straßen ni[X.]ht geführt werden (§ 2 Abs. 1 [X.]) -, ihr Regelungsgehalt ist aber primär auf die mit dem vorangegangenen Hoheitsakt herbeigeführte Gestaltung der Re[X.]htslage bezogen. Dementspre[X.]hend ist zu klären, ob die dafür zu erfüllenden re[X.]htli[X.]hen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Verwaltungsents[X.]heidung vorlagen (vgl. zum Widerruf der ärztli[X.]hen [X.] wegen Unwürdigkeit: [X.], [X.]es[X.]hluss vom 31. Juli 2019 - 3 [X.] 7.18 [[X.]:[X.]:[X.]:2019:310719[X.]3[X.]7.18.0] - [X.] 418.00 Ärzte Nr. 118 Rn. 9; zum Widerruf der Genehmigung für den [X.]etrieb einer Eisenbahninfrastruktur: [X.], Urteil vom 11. April 2019 - 3 [X.] 8.16 [[X.]:[X.]:[X.]:2019:110419U3[X.]8.16.0] - [X.] 442.09 § 6 [X.] Nr. 1 Rn. 10; zur Strei[X.]hung aus der Ar[X.]hitektenliste: [X.], [X.]es[X.]hluss vom 30. September 2005 - 6 [X.] 51.05 - [X.] 2006, 77; zum Widerruf einer waffenre[X.]htli[X.]hen Erlaubnis: [X.], Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 [X.] 24.06 - [X.] 420.5 [X.] Nr. 93 Rn. 35, jeweils m.w.[X.]).

Hinzu kommt, dass das Fahrerlaubnisre[X.]ht für die (Neu-)Erteilung einer Fahrerlaubnis na[X.]h vorheriger Entziehung und ebenso für die Wiedergewährung des Re[X.]hts, von einer ausländis[X.]hen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der [X.] Gebrau[X.]h zu ma[X.]hen, formalisierte Verfahren vorsieht (vgl. § 20 Abs. 1 [X.] sowie § 28 Abs. 5 und § 29 Abs. 4 [X.]). Das re[X.]htfertigt es, den [X.]etroffenen, der si[X.]h auf eine Änderung der Sa[X.]h- oder Re[X.]htslage beruft, auf diese Verfahren zu verweisen (vgl. für den Widerruf der ärztli[X.]hen [X.] wegen Unwürdigkeit: [X.], [X.]es[X.]hluss vom 31. Juli 2019 - 3 [X.] 7.18 - [X.] 418.00 Ärzte Nr. 118 Rn. 13 m.w.[X.]; für die [X.] mit [X.]li[X.]k auf § 35 Abs. 6 [X.]: [X.], Urteil vom 15. April 2015 - 8 [X.] 6.14 [[X.]:[X.]:[X.]:2015:150415U8[X.]6.14.0] - [X.]E 152, 39 m.w.[X.]). An einem sol[X.]hen eigenständigen [X.] fehlt es dagegen bei der Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge; das [X.] und die Fahrerlaubnis-Verordnung enthalten keine den § 20 Abs. 1, § 28 Abs. 5 und § 29 Abs. 4 [X.] funktional entspre[X.]hende Regelung. Dieser Umstand wird dadur[X.]h ni[X.]ht ausgegli[X.]hen, dass der von der Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge [X.]etroffene - wie der von einem sonstigen belastenden Verwaltungsakt [X.]etroffene - eine Änderung der Sa[X.]h- oder Re[X.]htslage gegebenenfalls in einem Verfahren auf Aufhebung des gegen ihn ergangenen Verbotes geltend ma[X.]hen kann (vgl. §§ 49, 51 VwVfG und die entspre[X.]henden landesre[X.]htli[X.]hen Regelungen). Au[X.]h § 11 Abs. 8 Satz 1 [X.] führt ni[X.]ht zur Maßgebli[X.]hkeit eines früheren Zeitpunkts. Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Ni[X.]hteignung des [X.]etroffenen s[X.]hließen, wenn er si[X.]h weigert, si[X.]h untersu[X.]hen zu lassen oder das geforderte [X.] ni[X.]ht fristgere[X.]ht beibringt. Ob die Aufforderung zur [X.]eibringung eines [X.]s zu Re[X.]ht erfolgt ist, ist na[X.]h der Sa[X.]h- und Re[X.]htslage zum Zeitpunkt ihres [X.] zu beurteilen ([X.], Urteil vom 17. November 2016 - 3 [X.] 20.15 [[X.]:[X.]:[X.]:2016:171116U3[X.]20.15.0] - [X.]E 156, 293 Rn. 14). Das gilt aber nur für die Aufforderung zur [X.]eibringung des Guta[X.]htens, ni[X.]ht für die hierauf gestützte Ents[X.]heidung der Fahrerlaubnisbehörde, hier das Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen. Die in der Aufforderung festgelegte Frist ist keine Auss[X.]hlussfrist. Ein im maßgebenden Zeitpunkt vorliegendes positives [X.] muss berü[X.]ksi[X.]htigt werden, au[X.]h wenn der [X.]etroffene es erst na[X.]h Ablauf der Frist beigebra[X.]ht hat ([X.], [X.]es[X.]hluss vom 7. August 2018 - 11 [X.]S 18.1270 [[X.]:[X.]:[X.]AYVGH:2018:0807.11[X.]S18.1270.00] - [X.] 2018, 594 Rn. 16; Dauer, in: [X.]/[X.]/Dauer, Straßenverkehrsre[X.]ht, 45. Aufl. 2019, § 1 [X.] Rn. 54).

2. Dana[X.]h hat der Verwaltungsgeri[X.]htshof zutreffend angenommen, dass si[X.]h die angefo[X.]htene Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge als re[X.]htswidrig erweist und den Kläger in seinen Re[X.]hten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Mit Ablauf des 4. Juli 2018 war die im Fahreignungsregister gespei[X.]herte Eintragung der strafgeri[X.]htli[X.]hen Ahndung der Trunkenheitsfahrt für die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ni[X.]ht mehr verwertbar (a). Daraus, dass die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 [X.] bei ihrer Ents[X.]heidung auf die Ni[X.]hteignung des [X.]etroffenen s[X.]hließen darf, wenn er si[X.]h weigert, ein von ihr re[X.]htmäßig gefordertes medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hes Guta[X.]hten beizubringen, ergibt si[X.]h kein vom Ablauf der Tilgungsfrist oder einem sonstigen Verwertungsverbot unabhängiger und insoweit eigenständiger Anknüpfungspunkt für Eignungszweifel oder die Annahme mangelnder Fahreignung (b). Dana[X.]h kann offenbleiben, 0b die Aufforderung zur [X.]eibringung eines medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hen Guta[X.]htens na[X.]h der Trunkenheitsfahrt des [X.] auf einem Fahrrad und die an dessen Ni[X.]htvorlage anknüpfende Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.]u[X.]hst. y [X.] i.V.m. § 3 Abs. 2, § 13 Satz 1 Nr. 2 [X.]u[X.]hst. [X.] und § 11 Abs. 8 [X.] auf einer ausrei[X.]henden Re[X.]htsgrundlage beruhten ([X.]).

a) Die [X.]eklagte hat die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge auf §§ 3 i.V.m. 11 Abs. 8 [X.] gestützt.

aa) Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der hier maßgebli[X.]hen aktuellen Fassung vom 21. Dezember 2016 ([X.]G[X.]l. I S. 3083) hat die Fahrerlaubnisbehörde, erweist si[X.]h jemand als ungeeignet oder nur no[X.]h bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, ihm das Führen zu untersagen, zu bes[X.]hränken oder die erforderli[X.]hen Auflagen anzuordnen. Na[X.]h § 3 Abs. 2 [X.] finden die §§ 11 bis 14 [X.] entspre[X.]hend Anwendung, wenn Tatsa[X.]hen die Annahme re[X.]htfertigen, dass der Führer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur no[X.]h bedingt geeignet ist.

Zu den für entspre[X.]hend anwendbar erklärten Regelungen gehört au[X.]h § 11 Abs. 8 [X.]. Wie dargelegt, darf die [X.]ehörde na[X.]h dieser Vors[X.]hrift auf die Ni[X.]hteignung des [X.]etroffenen s[X.]hließen, wenn er das von ihr geforderte Guta[X.]hten ni[X.]ht fristgere[X.]ht vorlegt. Na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung ist der S[X.]hluss auf die fehlende Eignung nur gere[X.]htfertigt, wenn die Anforderung des Guta[X.]htens formell und materiell re[X.]htmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (vgl. u.a. [X.], Urteile vom 28. April 2010 - 3 [X.] 2.10 - [X.]E 137, 10 Rn. 14 und vom 17. November 2016 - 3 [X.] 20.15 - [X.]E 156, 293 Rn. 19, jeweils m.w.[X.]). Ob das der Fall war, ist bei einer gegen die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge geri[X.]hteten Anfe[X.]htungsklage ni[X.]ht anders als im Falle der Anfe[X.]htung einer Fahrerlaubnisentziehung oder der Aberkennung des Re[X.]hts, von einer ausländis[X.]hen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der [X.] Gebrau[X.]h zu ma[X.]hen, inzident zu überprüfen.

bb) Als am 10. Januar 2017 die Aufforderung an den Kläger erging, ein medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hes Guta[X.]hten unter anderem zu seiner Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge beizubringen, waren die Voraussetzungen von § 13 Satz 1 Nr. 2 [X.]u[X.]hst. [X.] [X.] erfüllt. Na[X.]h dieser [X.]estimmung ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hes Guta[X.]hten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer [X.]lutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde. Die Voraussetzungen dieser Vors[X.]hrift sind ni[X.]ht nur dur[X.]h das Führen eines Kraftfahrzeuges, sondern ebenso dur[X.]h das Führen eines sonstigen Fahrzeuges unter erhebli[X.]hem Alkoholeinfluss erfüllt (so zur Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad: [X.], Urteil vom 21. Mai 2008 - 3 [X.] 32.07 - [X.]E 131, 163 Rn. 15 ff. sowie [X.]es[X.]hluss vom 20. Juni 2013 - 3 [X.] 102.12 - [X.] 442.10 § 2 [X.] Nr. 20 Rn. 7).

[X.][X.]) Zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Vorlage des [X.]s und ebenso au[X.]h no[X.]h zum Zeitpunkt des Erlasses der letzten Verwaltungsents[X.]heidung - hier des Widerspru[X.]hsbes[X.]heides vom 23. November 2017, mit dem die Regierung von [X.] die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge bestätigt hat - war die im Fahreignungsregister gespei[X.]herte Eintragung der re[X.]htskräftigen Ahndung der Trunkenheitsfahrt, auf die die [X.]eklagte ihre Eignungszweifel gestützt hatte, no[X.]h zulasten des [X.] verwertbar. Diese Eintragung unterlag jedo[X.]h, was ihre hier streitige [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung für die [X.]eurteilung der Eignung des [X.] zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge betrifft, mit Ablauf des 4. Juli 2018 einem Verwertungsverbot.

Na[X.]h der Übergangsregelung des § 65 Abs. 3 Nr. 2 [X.] werden Ents[X.]heidungen, die na[X.]h § 28 Abs. 3 [X.] in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespei[X.]hert worden und - wie hier - ni[X.]ht von Nummer 1 erfasst sind, bis zum Ablauf des 30. April 2019 na[X.]h den [X.]estimmungen des § 29 [X.] in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung getilgt und gelös[X.]ht. Diese Regelung kommt hier zur Anwendung, da der Strafbefehl vom 4. Juli 2013 ausweisli[X.]h der Mitteilungen des Kraftfahrt-[X.]undesamtes am 22. August 2013 in das Verkehrszentralregister eingetragen worden war, das ab dem 1. Mai 2014 dann als Fahreignungsregister weitergeführt wurde.

Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: a.[X.]) werden die im Register gespei[X.]herten Eintragungen na[X.]h Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Na[X.]h § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.]u[X.]hst. a [X.] a.[X.] betragen die Tilgungsfristen fünf Jahre bei Ents[X.]heidungen wegen Straftaten mit Ausnahme von Ents[X.]heidungen wegen Straftaten unter anderem na[X.]h § 316 StG[X.] und Ents[X.]heidungen, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis na[X.]h den §§ 69 und 69b StG[X.] oder eine Sperre na[X.]h § 69a Abs. 1 Satz 3 StG[X.] angeordnet worden ist. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.] a.[X.] betragen die Tilgungsfristen in allen übrigen Fällen zehn Jahre. Diese Regelung kommt im Falle des [X.] zur Anwendung, der vom Amtsgeri[X.]ht wegen seiner Trunkenheitsfahrt na[X.]h § 316 Abs. 1 und 2 StG[X.] verurteilt wurde. Zu laufen beginnt die Tilgungsfrist (Absatz 1) gemäß § 29 Abs. 4 Nr. 1 [X.] a.[X.] bei [X.] mit dem Tag der Unterzei[X.]hnung dur[X.]h den [X.]. Dana[X.]h begann die zehnjährige Tilgungsfrist hier am 4. Juli 2013 zu laufen; die Voraussetzungen einer Anlaufhemmung na[X.]h § 29 Abs. 5 [X.] a.[X.] lagen - na[X.]hdem das Amtsgeri[X.]ht dem Kläger die Fahrerlaubnis ni[X.]ht entzogen hat - ni[X.]ht vor.

Ergänzend zu den genannten Regelungen zur Dauer der Tilgungsfrist und zu deren [X.]eginn sind die Verwertungsbes[X.]hränkungen na[X.]h § 29 Abs. 8 [X.] a.[X.] zu bea[X.]hten. Gemäß § 29 Abs. 8 Satz 1 [X.] a.[X.] dürfen, wenn eine Eintragung im Verkehrszentralregister getilgt ist, die Tat und die Ents[X.]heidung dem [X.]etroffenen für die Zwe[X.]ke des § 28 Abs. 2 [X.] a.[X.] ni[X.]ht mehr vorgehalten und ni[X.]ht zu seinem Na[X.]hteil verwertet werden. Dieses ab Tilgung einsetzende Verwertungsverbot wird dur[X.]h § 29 Abs. 8 Satz 2 [X.] a.[X.] modifiziert und im Ergebnis zeitli[X.]h vorverlagert. Na[X.]h dieser Regelung dürfen Eintragungen über geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidungen, die - wie im Falle des [X.] - einer zehnjährigen Tilgungsfrist unterliegen, na[X.]h Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist na[X.]h den Vors[X.]hriften dieses Paragraphen entspri[X.]ht, nur no[X.]h für ein Verfahren übermittelt und verwertet werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat. Für ein Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen, dürfen sie ni[X.]ht mehr verwertet werden.

Da das Verfahren seit der bes[X.]hränkten Zulassung der [X.]erufung nur no[X.]h die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge und dementspre[X.]hend die Eignung zum Führen sol[X.]her Fahrzeuge zum Gegenstand hat, greift in [X.]ezug auf die Trunkenheitsfahrt des [X.] und deren re[X.]htskräftige Ahnung bereits na[X.]h Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist entspri[X.]ht und damit hier mit Ablauf des 4. Juli 2018, ein Verwertungsverbot. Dieses aufgrund von § 29 Abs. 8 Satz 2 [X.] a.[X.] bereits vor Ablauf des 30. April 2019 eingetretene Verwertungsverbot bleibt davon unberührt, dass gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 4 [X.] ab dem 1. Mai 2019 in [X.]ezug auf die Eintragung des re[X.]htskräftigen Strafbefehls im Fahreignungsregister die Regelungen des § 29 [X.] in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung gelten.

b) Der Umstand, dass dieses Verwertungsverbot no[X.]h ni[X.]ht bestand, als die [X.]eklagte den Kläger zur [X.]eibringung eines medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hen Guta[X.]htens aufforderte, re[X.]htfertigt keine andere [X.]eurteilung. Zwar darf - wie gezeigt - die Fahrerlaubnisbehörde na[X.]h § 11 Abs. 8 [X.] auf die Ni[X.]hteignung des [X.]etroffenen s[X.]hließen, wenn er ein von ihr zu Re[X.]ht gefordertes [X.] ni[X.]ht beigebra[X.]ht hat; zuglei[X.]h ist na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung für die [X.]eurteilung der Re[X.]htmäßigkeit der [X.]eibringensaufforderung auf den Zeitpunkt ihres [X.] abzustellen. Do[X.]h lässt si[X.]h weder § 11 Abs. 8 [X.] no[X.]h anderen Regelungen im [X.] oder in der Fahrerlaubnis-Verordnung entnehmen, dass damit au[X.]h ein im [X.] angeordnetes Verwertungsverbot für im Fahreignungsregister zu tilgende und zu lös[X.]hende oder aus anderen Gründen, etwa - wie hier - gemäß § 29 Abs. 8 Satz 2 [X.] a.[X.] oder § 29 Abs. 7 Satz 2 [X.] ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigungsfähige Eintragungen, dur[X.]hbro[X.]hen wird. Au[X.]h in [X.]ezug auf die Annahme eines Verwertungsverbotes steht die Auffassung des [X.]erufungsgeri[X.]hts dana[X.]h im Einklang mit [X.]undesre[X.]ht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; a.A. u.a. OVG [X.]erlin-[X.]randenburg, [X.]es[X.]hluss vom 18. Januar 2011 - [X.] 233.10 [[X.]:[X.]:OVG[X.]E[X.][X.]:2011:0118.OVG1S233.10.0A] - NJW 2011, 1832; OVG [X.]autzen, [X.]es[X.]hluss vom 29. September 2016 - 3 A 222/16 [[X.]:[X.]:[X.]] - juris Rn. 5 f.; OVG Saarlouis, [X.]es[X.]hluss vom 5. Februar 2018 - 1 [X.] 12/18 - [X.]lutalkohol 2018, 318 <319>).

aa) Die Re[X.]htfertigung dafür, auf der Grundlage von § 11 Abs. 8 [X.] von fehlender Fahreignung des [X.]etroffenen auszugehen, liegt darin, dass er si[X.]h dadur[X.]h, dass er einer zu Re[X.]ht an ihn geri[X.]hteten Aufforderung der Fahrerlaubnisbehörde ni[X.]ht na[X.]hgekommen ist, ein medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hes Guta[X.]hten beizubringen, seiner Obliegenheit entzogen hat, zur Aufklärung des Sa[X.]hverhalts beizutragen (vgl. dazu [X.], Urteil vom 12. März 1985 - 7 [X.] 26.83 - [X.]E 71, 93 <96>). Diese Obliegenheit folgt daraus, dass der [X.]etroffene dur[X.]h eine oder mehrere Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr oder sonstige in seiner Person liegende Ursa[X.]hen, etwa gesundheitli[X.]he [X.]eeinträ[X.]htigungen (vgl. dazu die Anlagen 4 und 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung), den Grund für Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und/oder fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen gelegt hat. Die na[X.]h §§ 11 ff. [X.] gebotene Aufklärung sol[X.]her Eignungszweifel ist nur mögli[X.]h, wenn der [X.]etroffene hieran mitwirkt, si[X.]h also au[X.]h einer zu Re[X.]ht von der Fahrerlaubnisbehörde von ihm geforderten ärztli[X.]hen Untersu[X.]hung oder medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hen [X.]eguta[X.]htung unterzieht. § 11 Abs. 8 [X.] ist insoweit letztli[X.]h ein in normative Form gebra[X.]hter [X.]eweiswürdigungsgrundsatz.

bb) Weder dem [X.] no[X.]h der Fahrerlaubnis-Verordnung ist der Wille des Normgebers zu entnehmen, dass si[X.]h die Regelung des § 11 Abs. 8 [X.] mit der dort vorgesehenen Anknüpfung der Annahme fehlender Fahreignung an die ni[X.]ht fristgere[X.]hte [X.]eibringung eines re[X.]htmäßig geforderten Guta[X.]htens au[X.]h gegenüber einem gesetzli[X.]hen Verwertungsverbot dur[X.]hsetzen soll. § 29 Abs. 7 Satz 1 [X.], der bestimmt, dass die Tat und die Ents[X.]heidung der betroffenen Person für die Zwe[X.]ke des § 28 Abs. 2 [X.] ni[X.]ht mehr vorgehalten und ni[X.]ht zu ihrem Na[X.]hteil verwertet werden dürfen, wenn eine Eintragung im Fahreignungsregister gelös[X.]ht ist, enthält keine Ausnahme mit [X.]li[X.]k auf die § 11 Abs. 8 [X.] zugrundeliegende Anknüpfung für die Annahme fehlender Fahreignung. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des erkennenden Senats enthält § 29 Abs. 7 Satz 1 [X.] ein absolutes Verwertungsverbot, das etwa au[X.]h das Tattagprinzip na[X.]h § 4 Abs. 5 Satz 5 bis 7 [X.] überlagert und begrenzt (vgl. [X.], Urteil vom 18. Juni 2020 - 3 [X.] 14.19 - NJW 2020, 2974 Rn. 20 ff.). Das gilt glei[X.]hermaßen für die Regelung des § 29 Abs. 7 Satz 2 [X.]. Sie hat - wie gezeigt - aufgrund der in den Nummern 1 und 2 angeordneten Verwertungsbes[X.]hränkungen zur Folge, dass die Eintragung des gegen den Kläger ergangenen Strafbefehls bereits na[X.]h Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist entspri[X.]ht, ni[X.]ht mehr zur [X.]eurteilung seiner Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge herangezogen werden darf, also au[X.]h unabhängig davon, dass eine Lös[X.]hung no[X.]h ni[X.]ht erfolgt ist, da in [X.]ezug auf die [X.]eurteilung seiner Eignung zum Führen fahrerlaubnispfli[X.]htiger Fahrzeuge für diese Eintragung eine zehnjährige Tilgungsfrist gilt. Der glei[X.]he [X.]efund ergibt si[X.]h in [X.]ezug auf § 29 Abs. 8 Satz 1 und 2 [X.] in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 geltenden alten Fassung, der - wie gezeigt - für Alteintragungen wie die im Falle des [X.] zur Anwendung kommt. Au[X.]h dort wird keine Ausnahme von dem in § 29 Abs. 8 [X.] a.[X.] angeordneten Verwertungsverbot in [X.]ezug auf § 11 Abs. 8 [X.] gema[X.]ht.

Wenn aber die Registereintragungen zur [X.] und ihrer strafgeri[X.]htli[X.]hen Ahndung ni[X.]ht mehr zum Na[X.]hteil des [X.]etroffenen verwertet werden dürfen, ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, warum für die aufgrund dieser Tat angeordnete Aufforderung zur [X.]eibringung eines Guta[X.]htens etwas Anderes gelten soll. Vielmehr wäre au[X.]h mit dem Rü[X.]kgriff auf § 11 Abs. 8 [X.] letztli[X.]h eine Verwertung der Tat zum Na[X.]hteil des [X.]etroffenen verbunden, die § 29 Abs. 7 Satz 1 und 2 [X.] und ebenso die Vorgängerregelungen aber gerade verbieten.

[X.][X.]) Dafür, dass der Ni[X.]htbeibringung des geforderten Guta[X.]htens beim [X.]estehen eines Verwertungsverbots in [X.]ezug auf die zur [X.] gespei[X.]herte Registereintragung keine gegenüber der [X.] eigenständige [X.]edeutung zukommt, spri[X.]ht überdies die re[X.]htli[X.]he Einordnung dieser Aufforderung. Sie ist ledigli[X.]h eine, der eigentli[X.]hen Ents[X.]heidung der Fahrerlaubnisbehörde vorausgehende und sie vorbereitende Maßnahme zur Sa[X.]hverhaltsaufklärung (stRspr, vgl. u.a. [X.], Urteil vom 17. November 2016 - 3 [X.] 20.15 - [X.]E 156, 293 Rn. 17 m.w.[X.]). Zuglei[X.]h findet - wie § 28 Abs. 3 [X.] mit seinem Katalog der im Fahreignungsregister zu spei[X.]hernden Eintragungen zu entnehmen ist - die Weigerung des [X.]etroffenen, ein von der Fahrerlaubnisbehörde gefordertes [X.] beizubringen, im Fahreignungsregister keinen eigenständigen Nieders[X.]hlag. Glei[X.]hes galt, wie § 28 Abs. 3 [X.] in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 geltenden Fassung zeigt, au[X.]h für das Verkehrszentralregister. Eingetragen wird und wurde in das Register vielmehr ledigli[X.]h die aus der Ni[X.]htbeibringung des Guta[X.]htens von der Fahrerlaubnisbehörde gezogene re[X.]htli[X.]he Konse[X.]uenz in Gestalt eines Verbotes oder einer [X.]es[X.]hränkung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge (vgl. § 28 Abs. 3 Nr. 4 [X.]) und/oder einer entspre[X.]henden Entziehung der Fahrerlaubnis (vgl. § 28 Abs. 3 Nr. 6 [X.]), soweit sie unanfe[X.]htbar oder für sofort vollziehbar erklärt wurden.

dd) Dem kann die [X.]eklagte ni[X.]ht mit Erfolg entgegenhalten, dass das Unterbleiben eines Rü[X.]kgriffs auf § 11 Abs. 8 [X.] zu einem Wertungswiderspru[X.]h gegenüber [X.]etroffenen führe, die einer bere[X.]htigten Guta[X.]htensaufforderung na[X.]hgekommen seien und ein negatives medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hes Guta[X.]hten vorgelegt hätten. Zwar trifft es zu, dass ni[X.]ht anders als die Entziehung einer Fahrerlaubnis au[X.]h die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge auf die Feststellung der alkoholbedingten Ni[X.]hteignung in einem vorgelegten negativen Guta[X.]hten hätte gestützt werden dürfen, ohne dass dem die spätere Tilgung oder ein sonstiges Verwertungsverbot in [X.]ezug auf die [X.] hätte entgegengehalten werden können. In der Re[X.]htspre[X.]hung ist geklärt, dass die Verwertbarkeit eines beigebra[X.]hten Guta[X.]htens ni[X.]ht davon abhängt, ob die behördli[X.]he Anordnung zu Re[X.]ht erfolgt ist. Hat der [X.]etroffene das von ihm geforderte Guta[X.]hten vorgelegt, hat si[X.]h dadur[X.]h die Anordnung in der Weise erledigt, dass vonseiten der [X.]ehörde re[X.]htswidrig erlangten Erkenntnissen ni[X.]ht mehr gespro[X.]hen werden kann. Zudem s[X.]hafft das Ergebnis des Guta[X.]htens eine neue Tatsa[X.]he, die selbstständige [X.]edeutung hat. Einem Verwertungsverbot steht s[X.]hließli[X.]h au[X.]h das Interesse der Allgemeinheit entgegen, vor Führern von Fahrzeugen ges[X.]hützt zu werden, die si[X.]h aufgrund festgestellter Tatsa[X.]hen als ungeeignet erwiesen haben (vgl. [X.], Urteil vom 28. April 2010 - 3 [X.] 2.10 - [X.]E 137, 10 Rn. 19 m.w.[X.]). Gestützt ist die Annahme fehlender Fahreignung na[X.]h der Vorlage eines negativen Guta[X.]htens auf eine sa[X.]hverständige Äußerung und Prognose zum zukünftigen Verhalten des [X.]etroffenen, die auf dessen Untersu[X.]hung und psy[X.]hologis[X.]he Exploration zurü[X.]kgehen (vgl. dazu [X.], Urteil vom 21. Mai 2008 - 3 [X.] 32.07 - [X.]E 131, 163 Rn. 19 ff.). Dagegen beruht im Falle des § 11 Abs. 8 [X.] die Annahme fehlender Fahreignung allein auf dem Umstand, dass der [X.]etroffene einer re[X.]htmäßigen Aufforderung zur [X.]eibringung eines Guta[X.]htens ni[X.]ht na[X.]hgekommen ist, und damit auf dessen mangelnder Mitwirkung an der Aufklärung bere[X.]htigter Eignungszweifel. Darin liegt, ungea[X.]htet der in § 11 Abs. 8 [X.] angeordneten Re[X.]htsfolge, eine deutli[X.]h s[X.]hmalere Tatsa[X.]hengrundlage als bei einem negativen [X.].

ee) S[X.]hließli[X.]h würde es der Systematik des § 2 Abs. 9 [X.] widerspre[X.]hen, käme über § 11 Abs. 8 [X.] der Weigerung des [X.]etroffenen, einer bere[X.]htigten Aufforderung zur Vorlage eines medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hen Guta[X.]htens na[X.]hzukommen, ein Gewi[X.]ht zu, das au[X.]h ein gesetzli[X.]hes Verwertungsverbot in [X.]ezug auf die Eintragung der [X.] und der sie ahndenden strafgeri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidung im Fahreignungsregister überwindet. Gemäß § 2 Abs. 9 Satz 1 [X.] dürfen die [X.], Führungszeugnisse, Guta[X.]hten und Gesundheitszeugnisse - gemeint sind die na[X.]h den Absätzen 7 und 8 von der Fahrerlaubnisbehörde unter anderem mit [X.]li[X.]k auf die Erteilung, Verlängerung oder Änderung einer Fahrerlaubnis einzuholenden Unterlagen - nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder [X.]efähigung verwendet werden. Sie sind na[X.]h § 2 Abs. 9 Satz 2 [X.] spätestens na[X.]h zehn Jahren zu verni[X.]hten, es sei denn, mit ihnen in Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind na[X.]h den [X.]estimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu lös[X.]hen. Eine entspre[X.]hende Regelung für die Anordnung, ein [X.] beizubringen, enthält das Gesetz ni[X.]ht. Au[X.]h die [X.]ere[X.]htigung der [X.]ehörde, gemäß § 11 Abs. 8 [X.] auf die Ni[X.]hteignung des [X.]etroffenen zu s[X.]hließen, muss aber zeitli[X.]h begrenzt sein. Sie erhält eine sol[X.]he [X.]egrenzung dur[X.]h die Vors[X.]hriften über die Tilgung und Verwertbarkeit der in das Fahreignungsregister einzutragenden Ents[X.]heidungen über die [X.]. Au[X.]h aus diesem Grund kann die Ni[X.]htbeibringung des Guta[X.]htens keine gegenüber der [X.] eigenständige [X.]edeutung für die [X.]eurteilung der Fahreignung des [X.]etroffenen haben. Zudem ist kein überzeugender Grund dafür zu erkennen, weshalb der Aufforderung zur [X.]eibringung eines Guta[X.]htens ein höheres eigenständiges Gewi[X.]ht zukommen sollte als dem Guta[X.]hten selbst.

[X.]) Der Verwaltungsgeri[X.]htshof hat offengelassen, ob die Untersagung außerdem deshalb re[X.]htswidrig ist, weil § 3 [X.] in § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.]u[X.]hst. y [X.] keine hinrei[X.]hende gesetzli[X.]he Ermä[X.]htigungsgrundlage findet ([X.] Rn. 22). Au[X.]h aus Si[X.]ht des erkennenden Senats ist das ni[X.]ht zweifelsfrei; do[X.]h bedarf diese Frage, da sie ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]h ist, au[X.]h in der Revision keiner abs[X.]hließenden Ents[X.]heidung.

aa) Die [X.]eklagte hat die Aufforderung zur [X.]eibringung eines medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hen Guta[X.]htens auf § 3 Abs. 2 i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 [X.]u[X.]hst. [X.] [X.] und die wegen der Ni[X.]htvorlage ans[X.]hließend erfolgte Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge auf § 3 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 8 [X.] gestützt.

§ 3 [X.] bedarf für den Eingriff in die Re[X.]hte des [X.]etroffenen, der mit jeder der beiden Maßnahmen verbunden ist (vgl. zum Eingriff dur[X.]h die Aufforderung zur [X.]eibringung eines medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hen Guta[X.]htens in das dur[X.]h Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ges[X.]hützte allgemeine Persönli[X.]hkeitsre[X.]ht: [X.]VerfG, [X.]es[X.]hluss vom 24. Juni 1993 - 1 [X.]vR 689/92 - [X.]VerfGE 89, 69 <84>), einer gesetzli[X.]hen Verordnungsermä[X.]htigung, die den Anforderungen von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügt. Dana[X.]h müssen Inhalt, Zwe[X.]k und Ausmaß der erteilten Ermä[X.]htigung im Gesetz bestimmt werden. Dem Gesetzgeber wird damit aufgegeben, die Tendenz und das Programm der Re[X.]htsverordnung so weit zu umreißen, dass deren Zwe[X.]k und mögli[X.]her Inhalt feststehen. Dabei genügt, dass sie si[X.]h mithilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze ers[X.]hließen lassen (vgl. [X.]VerfG, [X.]es[X.]hluss vom 7. November 1991 - 1 [X.]vR 1469/86 - [X.]VerfGE 85, 97 <104 f.>).

bb) Dass § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.]u[X.]hst. y [X.] diesen Anforderungen genügt, ist keineswegs eindeutig (zweifelnd au[X.]h Rebler/[X.], [X.], 690 <695>; die Verfassungskonformität der Regelung dagegen bejahend: [X.], [X.]es[X.]hluss vom 1. April 2008 - 12 ME 35/08 - NJW 2008, 2059 und [X.], [X.]es[X.]hluss vom 23. April 2015 - 16 E 208/15 - juris Rn. 4 ff.; offengelassen von Dauer, in: [X.]/[X.]/Dauer, Straßenverkehrsre[X.]ht, 45. Aufl. 2019, § 3 [X.] Rn. 10).

In § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.]u[X.]hst. y [X.] ermä[X.]htigt der Gesetzgeber das [X.]undesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, mit Zustimmung des [X.]undesrates Re[X.]htsverordnungen zu erlassen über Maßnahmen, um die si[X.]here Teilnahme sonstiger Personen am Straßenverkehr zu gewährleisten, sowie die Maßnahmen, wenn sie bedingt geeignet oder ungeeignet oder ni[X.]ht befähigt zur Teilnahme am Straßenverkehr sind. Klar ist zwar, dass "sonstige Personen" im Sinne dieser Regelung au[X.]h sol[X.]he sind, die fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge im Straßenverkehr führen. Dagegen lässt si[X.]h näherer Aufs[X.]hluss darüber, wel[X.]he Maßnahmen aus Si[X.]ht des Gesetzgebers der Verordnungsgeber dana[X.]h unter wel[X.]hen Voraussetzungen vorsehen darf, weder dem Wortlaut dieser Regelung no[X.]h der Gesetzesbegründung entnehmen. Indes sind für die Prüfung, ob eine Verordnungsermä[X.]htigung dem [X.]estimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügt ("im Gesetz"), ni[X.]ht nur die Ermä[X.]htigungsnorm selbst und deren [X.]egründung, sondern au[X.]h die weiteren Vors[X.]hriften des Gesetzeswerkes in den [X.]li[X.]k zu nehmen (vgl. [X.]VerfG, [X.]es[X.]hluss vom 7. November 1991 - 1 [X.]vR 1469/86 - [X.]VerfGE 85, 97 <105>). Dementspre[X.]hend kann daraus, dass gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 4 [X.] im Fahreignungsregister au[X.]h Daten über unanfe[X.]htbare oder sofort vollziehbare Verbote oder [X.]es[X.]hränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, gespei[X.]hert werden, au[X.]h mit [X.]li[X.]k auf Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG entnommen werden, dass diese Maßnahmen aus Si[X.]ht des Gesetzgebers zu denen gehören, deren Ausgestaltung er dem Verordnungsgeber über § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.]u[X.]hst. y [X.] eröffnen will. Denselben S[X.]hluss re[X.]htfertigen § 29 Abs. 5 Satz 2 [X.], der den [X.]eginn der Tilgungsfrist bei von der na[X.]h Landesre[X.]ht zuständigen [X.]ehörde verhängten Verboten oder [X.]es[X.]hränkungen regelt, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, sowie § 50 Abs. 2 Nr. 2 [X.]u[X.]hst. b [X.], wona[X.]h im örtli[X.]hen Fahrerlaubnisregister Daten über Verbote und [X.]es[X.]hränkungen, ein Fahrzeug zu führen, gespei[X.]hert werden dürfen; au[X.]h hier wird vom Gesetzgeber die Mögli[X.]hkeit sol[X.]her Maßnahmen vorausgesetzt.

An verglei[X.]hbaren Anknüpfungspunkten im [X.] fehlt es indes, was mögli[X.]he Gründe für Zweifel an der Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge und die Maßnahmen angeht, die von der Fahrerlaubnisbehörde zur Aufklärung von Eignungszweifeln zu treffen sind oder im Ermessenswege getroffen werden können. Die Verordnungsermä[X.]htigung in § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.]u[X.]hst. y [X.] ist deutli[X.]h allgemeiner und zudem knapper gehalten als das in § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.]u[X.]hst. [X.], [X.] und r [X.] in [X.]ezug auf das Führen von Kraftfahrzeugen der Fall ist. In diesen [X.]estimmungen hat der Gesetzgeber den Verordnungsgeber zur Regelung der Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, die [X.]eurteilung der Eignung dur[X.]h Guta[X.]hten sowie die Feststellung und Überprüfung der Eignung dur[X.]h die Fahrerlaubnisbehörde na[X.]h § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 4, 7 und 8 [X.] ([X.]u[X.]hst. [X.]) sowie zur Regelung der Maßnahmen bei bedingt geeigneten oder ungeeigneten oder bei ni[X.]ht befähigten Fahrerlaubnisinhabern na[X.]h § 3 Abs. 1 [X.] ermä[X.]htigt ([X.]u[X.]hst. [X.]). Darüber hinaus erteilt der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber in § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.]u[X.]hst. r [X.] die [X.]efugnis, im [X.] Regelungen zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis na[X.]h vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzi[X.]ht zu treffen. Hinzu kommt, dass der Verordnungsgeber in [X.]ezug auf das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge anders als das aufgrund von § 2 [X.] hinsi[X.]htli[X.]h des Führens von Kraftfahrzeugen der Fall ist, ni[X.]ht an eine gesetzli[X.]he Regelung und Eingriffsgrundlage anknüpfen kann, die - wenn au[X.]h nur in re[X.]ht allgemeiner Form - selbst Vorgaben für die Eignung und [X.]efähigung zum Führen sol[X.]her Fahrzeuge (vgl. § 2 Abs. 4 und 5 [X.]) und zur Anordnung der [X.]eibringung von Guta[X.]hten bei Zweifeln an der Eignung oder [X.]efähigung zum Führen (vgl. § 2 Abs. 8 [X.]) enthält. Ebenso fehlt es für die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge an verglei[X.]hbaren Regelungen wie denen des § 3 [X.] zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei fehlender Eignung oder [X.]efähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Das [X.] regelt s[X.]hließli[X.]h ni[X.]ht - au[X.]h ni[X.]ht im Wege einer Verordnungsermä[X.]htigung (vgl. § 3 Abs. 7 [X.]) - für wel[X.]he Dauer das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge verboten werden darf und/oder unter wel[X.]hen Voraussetzungen ein sol[X.]hes Verbot wieder aufzuheben ist.

[X.][X.]) [X.] Überprüfung bedürfte aus Si[X.]ht des erkennenden Senats zudem, inwieweit es mit [X.]li[X.]k auf das gegenüber Kraftfahrzeugen in der Regel geringere Gefährdungspotenzial des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge mit den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vereinbar ist, wenn § 3 Abs. 2 [X.] für die Klärung von Eignungszweifeln ohne weitere Differenzierung umfassend auf die strengen Anforderungen der §§ 11 ff. [X.] verweist, die auf die Prüfung der Eignung und [X.]efähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeri[X.]htet sind. [X.] ist damit zuglei[X.]h die Frage, inwieweit bestehenden Unters[X.]hieden im Rahmen der vorgegebenen entspre[X.]henden Anwendung der §§ 11 ff. [X.] Re[X.]hnung getragen werden kann und, ob und inwieweit die §§ 11 ff. [X.] au[X.]h im Verfahren zur Aufhebung eines Verbots, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen, anzuwenden sind.

dd) Eine Gesamts[X.]hau ergibt: Das [X.] und die Fahrerlaubnis-Verordnung regeln das Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen, nur punktuell. Die vorhandenen Regelungen werfen eine Reihe von Auslegungsfragen auf, au[X.]h sol[X.]he des Verfassungsre[X.]hts. Aus Si[X.]ht des Senats sind in erster Linie der Gesetz- und der Verordnungsgeber berufen, für Klarheit zu sorgen. Die Teilnahme am Straßenverkehr mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen, insbesondere mit dem Fahrrad, kann für die private Lebensgestaltung des Einzelnen von erhebli[X.]her [X.]edeutung sein.

Die Kostenents[X.]heidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Meta

3 C 5/20

04.12.2020

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 17. Januar 2020, Az: 11 B 19.1274, Urteil

§ 2 StVG, § 28 Abs 3 Nr 1 StVG, § 28 Abs 3 Nr 4 StVG, § 29 Abs 1 S 1 StVG, § 29 Abs 1 S 2 Nr 2 Buchst a StVG, § 29 Abs 5 S 2 StVG, § 29 Abs 6 S 1 StVG, § 29 Abs 6 S 3 StVG, § 29 Abs 7 S 1 StVG, § 29 Abs 7 S 2 StVG, § 65 Abs 3 Nr 2 StVG, § 3 Abs 1 FeV 2010, § 3 Abs 2 FeV 2010, § 11 Abs 8 FeV 2010, § 13 S 1 Nr 2 Buchst c FeV 2010, § 13 S 1 Nr 2 Buchst d FeV 2010, § 13 S 1 Nr 2 Buchst e FeV 2010, Art 80 Abs 1 S 2 GG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 04.12.2020, Az. 3 C 5/20 (REWIS RS 2020, 4366)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 4366

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