Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2014, Az. VIII ZR 334/13

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 834

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 334/13
vom

2. Dezember
2014

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 2.
Dezember
2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger sowie
die Richter Dr.
Achilles, Dr.
Bünger, Dr.
Schneider
und Kosziol

einstimmig beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 22. Oktober 2013 wird, soweit sie zugelassen ist, zurückgewiesen. In dem darüber hinaus eingelegten Umfang
wird die Revision als unzulässig [X.].
Die hilfsweise eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] gegen vorgenanntes Urteil wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisions-
und des Nichtzulas-sungsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe:
1. Die Revision ist, soweit sie zugelassen ist,
gemäß §
552a Satz
1
ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§
543 Abs.
2
Satz
1
ZPO) nicht mehr
vorliegen und das [X.] auch keine Aussicht auf Erfolg hat. Soweit die Revision nicht zugelassen worden ist, ist sie unstatthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen
(§ 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des [X.]
-
3
-

nats vom 22. Juli 2014 Bezug genommen (§
552a Satz
2, §
522 Abs.
2 Satz
2
und
3 ZPO).
2. Die im nicht zugelassenen Umfang hilfsweise eingelegte Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
ist zurückzuweisen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des [X.] erfordert (§ 543 Abs.
2 Satz
1 ZPO)
und das Rechtsmittel auch sonst keine Erfolgsaussicht hat.
Von einer näheren [X.] wird gemäß § 544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
Soweit
die Nichtzulassungsbeschwerde mit Blick auf die von ihr [X.] der in Rede stehenden Restwertklausel beantragt, dem Ge-richtshof der [X.] gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV die Frage vor-zulegen, ob
die verwendete Klausel unter den Umständen des vorliegenden Falles klar und verständlich im Sinne von Art.
4
Abs.
2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in [X.] abgefasst ist, wird ergänzend bemerkt, dass es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Sache des nationalen Gerichts ist, unter Be-rücksichtigung der in der genannten Richtlinie aufgestellten Kriterien zu [X.], ob die betreffende Klausel in Anbetracht der jeweiligen Umstände des [X.] den in dieser Richtlinie aufgestellten Anforderungen an Transparenz genügt (vgl.
Urteil vom 30. April 2014 -
C-26/13, [X.] 2014, 442 Rn. 40 mwN

-
Kásler und [X.]). Diese Prüfung hat der Senat mit dem Ergebnis vorgenommen, dass die Transparenzanforderungen gewahrt sind. Dass
es ei-ner weiteren Klärung der dieser Prüfung zugrunde zu legenden Kriterien bedarf,

2
3
-
4
-

macht die Nichtzulassungsbeschwerde nicht geltend; ein solcher ergänzender Klärungsbedarf ist auch nicht ersichtlich.
Dr.
Milger
Dr.
Achilles
Dr.
Schneider

Dr.
Bünger
Kosziol
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.03.2012 -
5 [X.]/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 22.10.2013 -
7 U 26/12 -

Meta

VIII ZR 334/13

02.12.2014

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2014, Az. VIII ZR 334/13 (REWIS RS 2014, 834)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 834

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XI ZR 178/12

VIII ZR 123/09

II ZR 221/09

VIII ZR 165/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.