Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2014, Az. VIII ZR 15/14

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 833

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 15/14
vom

2. Dezember 2014

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 2.
Dezember
2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger sowie
die Richter Dr.
Achilles, [X.], Dr.
Bünger und Kosziol

einstimmig beschlossen:

Die Revision des [X.]n gegen das Urteil des [X.] in [X.] des [X.] am Main
vom 5.
Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
Der [X.] hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Gründe:
1. Die Revision ist gemäß §
552a Satz
1
ZPO durch Beschluss [X.], weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§
543 Abs.
2
Satz
1
ZPO) nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 22. Juli 2014 Bezug genommen (§
552a Satz
2, §
522 Abs.
2 Satz
2
und
3 ZPO).

2. Die von
der Revision abgegebenen Stellungnahmen geben
dem Senat keine Veranlassung, von seiner Beurteilung zur Wirksamkeit der in Rede ste-henden Restwertklausel abzuweichen, und
ändern
auch sonst an der fehlenden Erfolgsaussicht des Rechtsmittels
nichts.

1
2
-
3
-

a) Anders als die Revision
meint, hat der Senat insbesondere den von ihr noch einmal aufgegriffenen
Sachvortrag
des [X.]n, ihm seien in den [X.] die finanziellen Belastungen aus dem Leasinggeschäft so
dargestellt
worden, dass die dabei genannten Leasingraten den Aufwand der Leasinggeberin voll deckten, bei Erlass des Hinweisbeschlusses -
wenn auch mit gegenteiligem Ergebnis -
umfassend gewürdigt.
An dieser Würdigung hält der Senat bei nochmaliger Überprüfung fest. Vor allem
trifft es nicht zu, dass das
vom [X.]n unterzeichnete Antragsformular
eine finanzielle Belastung des Leasingnehmers mit Leasinggebühren über die Raten hinaus nicht habe erkennen lassen. Vielmehr ist das für die gewählte Leasingform
vertragstypisch bestehende Erfordernis einer Abrechnung nach Vertragsende im Antragsformu-lar unmissverständlich zum Ausdruck gebracht und in seinen Abläufen und wirt-schaftlichen Folgen in einer Weise beschrieben worden, dass der -
zudem im unternehmerischen Verkehr (§ 14 BGB) tätige -
[X.] nicht davon ausgehen konnte, es werde selbst bei Einhaltung der in Aussicht genommenen jährlichen Fahrleistung mit den von ihm entrichteten Leasingraten in jedem Fall sein Be-wenden haben.
b) Ebenso hält der Senat an seiner im Hinweisbeschluss näher dargeleg-ten Auffassung fest, dass die im Streit stehende Restwertklausel
mit dem darin beschriebenen Abrechnungserfordernis und den dabei anzusetzenden Werten
bei ihrer gebotenen Betrachtung im Gesamtzusammenhang des Klauselwerks den Anforderungen des [X.] genügt.
Die von der Revision beantragte Vorlage der Sache an den Gerichtshof der [X.] zur Klärung der Frage, ob die verwendete Klausel unter den Um-ständen des vorliegenden Falles klar und verständlich im Sinne von Art.
4 Abs.
2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuch-liche Klauseln in Verbraucherverträgen abgefasst ist, namentlich den [X.] zureichend über die wirtschaftlichen Folgen einer vorzunehmenden 3
4
-
4
-

Restwertabrechnung aufklärt, kommt -
wie die Revisionserwiderung mit Recht geltend macht -
schon deshalb nicht in Betracht, weil der [X.] den [X.] als Unternehmer abgeschlossen hat,
so dass die genannte Richtli-nie
gemäß deren Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Buchst. a, b auf diesen Vertrag keine Anwendung findet. Davon abgesehen hat der Senat -
wie sich aus dem im Hinweisbeschluss in Bezug genommenen Senatsurteil vom 28. Mai 2014 ([X.], [X.], 1738 unter Rn. 27
ff.; zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen) ergibt -
die von der Revision in Abrede genommene Erfüllung des
genannten Transparenzerfordernisses im Einzelnen bedacht und hier nach den Umständen
des Falles bejaht.
Neue Gesichtspunkte, die dem entgegenstehen könnten, zeigt die Revision nicht auf.
Dr. Milger
Dr. Achilles
[X.]

Dr. Bünger
Kosziol

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 03.04.2012 -
23 O 308/11 -

OLG Frankfurt in [X.], Entscheidung vom 05.12.2013 -
12 [X.] -

Meta

VIII ZR 15/14

02.12.2014

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2014, Az. VIII ZR 15/14 (REWIS RS 2014, 833)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 833

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VIII ZR 15/14

VIII ZR 179/13

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