Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10.05.2011, Az. V B 80/10

5. Senat | REWIS RS 2011, 6909

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Gegenstand

Aussetzung des Verfahrens wegen einer in einem anderen Revisionsverfahren streitigen Frage der Vereinbarkeit einer deutschen Regelung mit dem EU-Recht - Ermessensausübung bei der Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses


Leitsatz

1. NV: Ebenso wie die Aussetzung des Verfahrens ist auch die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses eine Ermessensentscheidung, bei der insbesondere prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Beteiligten abzuwägen sind .

2. NV: Hat das FG das Verfahren ausdrücklich wegen einer in einem anderen Revisionsverfahren streitigen Frage der Vereinbarkeit einer deutschen Regelung mit dem EU-Recht ausgesetzt und hat der BFH diese Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt, fällt mit der Entscheidung des EuGH der Grund, weshalb das FG das Verfahren ausgesetzt hatte, weg .

3. NV: Unter Berücksichtigung des Justizgewährleistungsanspruches entspricht es in diesem Fall den Interessen der Beteiligten, das Verfahren fortzuführen .

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) führt beim [X.] ([X.]) eine Klage wegen Umsatzsteuer 2006 (16 K 235/10). Mit Beschluss vom 15. August 2008 setzte das [X.] das Verfahren gemäß § 74 der [X.]sordnung ([X.]O) bis zur Entscheidung des [X.] ([X.]) in dem Revisionsverfahren XI R 79/07 (Urteil vom 10. November 2010, [X.]E 231, 373, [X.], 311) aus. Zur Begründung führte das [X.] aus, in dem Revisionsverfahren sei die Frage streitig, ob die Neuregelung in § 4 Nr. 9 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes 2005 (UStG) gegen das Recht der [X.] verstoße.

2

Mit Beschluss vom 15. Juli 2010 nahm das [X.] das Verfahren wieder auf mit der Begründung, die Vereinbarkeit des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG mit dem Unionsrecht sei durch das Urteil des Gerichtshofs der [X.] ([X.]) vom 10. Juni 2010 [X.]/09 ([X.]/NV 2010, 1590) geklärt. Damit sei der Grund für die Aussetzung des Verfahrens entfallen.

3

Mit der Beschwerde macht die Klägerin geltend, das [X.] habe das Verfahren im Hinblick auf das beim [X.] anhängige Revisionsverfahren, nicht aber wegen des beim [X.] anhängigen Verfahrens ausgesetzt. Der Beschluss des [X.] sei daher aufzuheben und die Aussetzung solange aufrechtzuerhalten, bis die Revisionsentscheidung des [X.] vorliege.

Entscheidungsgründe

4

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

5

Ebenso wie die Aussetzung des Verfahrens ist auch die Aufhebung des [X.] eine Ermessensentscheidung, bei der insbesondere prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Beteiligten abzuwägen sind ([X.]-Urteile vom 11. Mai 2010 [X.], [X.], 2067; vom 18. Juni 1990 [X.], [X.], 409, [X.] 1990, 986; [X.] vom 26. Februar 1996 [X.]/95, [X.] 1996, 571). Im Beschwerdeverfahren hat der [X.] eigenes Ermessen auszuüben ([X.] vom 21. Dezember 2005 [X.]/05, [X.] 2006, 1103). Weder lässt die Entscheidung des [X.] Ermessensfehler erkennen noch besteht Anlass zu einer anderweitigen Ausübung des Ermessens durch den Senat. Das [X.] hat das Verfahren ausdrücklich wegen der im Revisionsverfahren streitigen Frage der Vereinbarkeit des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG mit dem Unionsrecht ausgesetzt. Der [X.] Senat hat diese Frage seinerseits dem [X.] zur Vorabentscheidung vorgelegt und dieser hat sie durch das Urteil vom 10. Juni 2010 in [X.], 1590 entschieden. Der Grund, weshalb das [X.] das Verfahren ausgesetzt hatte, war damit entfallen. Gerade unter Berücksichtigung des [X.] der Beteiligten, der eine enge Auslegung der Aussetzung des Verfahrens gebietet ([X.] in [X.] 2006, 1103), entspricht es den Interessen der Beteiligten, das Verfahren fortzuführen. Ob in dem Revisionsverfahren XI R 79/07 noch andere, für die Aussetzung unbedeutende Fragen streitig waren, ist unerheblich.

Meta

V B 80/10

10.05.2011

Bundesfinanzhof 5. Senat

Beschluss

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 15. Juli 2010, Az: 16 K 214/08, Beschluss

§ 74 FGO, § 4 Nr 9 Buchst b UStG 2005, Art 19 Abs 4 GG, Art 234 EG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10.05.2011, Az. V B 80/10 (REWIS RS 2011, 6909)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6909

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