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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 27/11
vom
13.
Oktober 2011
in dem Rechtsstreit
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2
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Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am
13.
Oktober 2011
durch den Vorsitzenden [X.] Prof.
Dr.
[X.],
den
[X.] Bauner, die [X.]in [X.], den [X.] Dr.
Eick und den [X.] Prof. Leupertz
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 18.
Zivilsenats des [X.] vom 31.
März 2011 insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen
das Ur-teil des [X.] vom 20.
September 2010 als unzuläs-sig verworfen worden ist.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das der Klage teilweise stattgebende Urteil des [X.] ist dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin, Rechtsanwalt
B., am 8.
Oktober 2010
und dem
Prozessbevollmächtigten
der Beklagten am 11.
Oktober 2010
zugestellt worden. Beide Parteien
haben rechtzeitig Berufung eingelegt. Hinsichtlich der Klägerin ist die Frist zur Begründung
der Berufung bis zum 8.
Januar
2011 (Samstag) verlängert worden. Die Berufungsbegrün-dung ist
am 11.
Januar
2011 (Dienstag) beim Berufungsgericht eingegangen. 1
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Hinsichtlich der Beklagten ist die Berufungsbegründungsfrist bis zum 11.
Januar
2011 verlängert worden. Ihre Berufungsbegründung ist
an diesem Tag beim Berufungsgericht eingegangen. Auf den Hinweis des Berufungsge-richts vom 28.
Februar
2011, dass die Berufungsbegründung verspätet einge-gangen sei, hat die Klägerin am 16.
März
2011 Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Das Berufungsgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen und die Berufung der Klä-gerin als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss hat
Rechtsanwalt
B. als Nebenintervenient
der Klägerin für diese Rechtsbeschwerde eingelegt, so-weit die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil verworfen [X.] ist.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung
der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, §
522 Abs.
1 Satz
4 ZPO. Sie ist auch
zulässig, da die Fortbildung
des Rechts und
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern, §
574 Abs.
2 Nr.
2 ZPO.
2.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht hätte die Berufung
der Klägerin nicht als unzulässig verwerfen dürfen. Es hat, wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt, nicht bedacht, dass die unzulässige Haupt-berufung
der Klägerin in eine zulässige Anschlussberufung im Sinne des §
524 ZPO umzudeuten ist.
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4
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4
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Für die Umdeutung genügt es, wenn diese von dem mutmaßlichen [X.] gedeckt wird. In aller Regel wird eine Partei eine unzulässige Hauptbe-rufung als zulässige Anschlussberufung retten
wollen ([X.], Urteil vom 6.
Mai
1987 -
IVb
ZR
51/86, [X.]Z
100, 383, 387;
Beschluss
vom 30.
Oktober
2008 -
III
ZB
41/08, NJW
2009, 442). Anhaltspunkte, die eine [X.] Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
Die formellen Voraussetzungen des §
524 ZPO sind gewahrt. Die [X.] ist zulässig bis zum Ablauf der dem
Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung, §
524 Abs.
2 Satz
2 ZPO. Der Klägerin wurde mit Verfügung vom 4.
April
2011
eine Frist zur Erwiderung auf die Berufung der Beklagten von einem Monat ab Zustellung der Verfügung gesetzt. Ihre [X.] lag zu diesem Zeitpunkt bereits vor und entspricht auch in-haltlich den Anforderungen des §
524 Abs.
3 ZPO.
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6
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5
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3.
Die Sache war daher zur Fortsetzung des Berufungsverfahrens an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
[X.]
Bauner [X.]
Eick Leupertz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.09.2010 -
18 O 84/10 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 31.03.2011 -
I-18 [X.]/10 -
7
Meta
13.10.2011
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2011, Az. VII ZB 27/11 (REWIS RS 2011, 2385)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 2385
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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Unzulässige Hauptberufung: Umdeutung in eine Anschlussberufung
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