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PDF anzeigen5 [X.]/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 7. November 2001in der Strafsachegegenwegen vorsätzlicher Körperverletzung- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. November 2001beschlossen:Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin ge-gen das Urteil des [X.] vom 18. Mai 2001werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmit-tels.Ergänzend bemerkt der Senat:Die Verfahrensrüge der Nebenklägerin bleibt auch in der Sache ohne Erfolg,weil das Landgericht mit [X.] Begründung den Antrag auf eineGlaubwürdigkeitsbegutachtung der Nebenklägerin zurückgewiesen hat.[X.] Häger [X.] Raum
Meta
07.11.2001
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2001, Az. 5 StR 495/01 (REWIS RS 2001, 738)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 738
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