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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 217/11
vom
2.
August 2011
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen
versuchten Totschlags u.a.
-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am
2.
August 2011 ein-stimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16.
Februar 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 [X.]).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der [X.]:
Das [X.] hat den Antrag des Angeklagten M.
E.
auf Einholung
eines Sachverständigengutachtens und Einnahme eines richterli-chen Augenscheins zur Frage der Einsichtsmöglichkeiten vom Standort der Mu.
und E.
E.
in den Pkw der F.
E.
mit tragfähiger Be-gründung abgelehnt. Der [X.]
braucht deshalb nicht zu entscheiden, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt der Angeklagte W.
E.
, der sich dem Antrag nicht angeschlossen hat, die Ablehnung des Antrags angreifen konnte. Der [X.] hält allerdings die Auffassung des 5.
Strafsenats für richtig, auch in Fällen einer übereinstimmenden Interessenlage einen die Beweiserhe-bung nicht selbst beantragenden Mitangeklagten oder sonst Beteiligten auf die -
3
-
Aufklärungsrüge nach §
244 Abs.
2 [X.] zu verweisen, die je nach Fallgestal-tung weitergehenden Vortrags im Sinne des §
344 Abs.
2 Satz 2 [X.] bedarf, während ihm die Rüge einer Verletzung der Bestimmungen des
§
244 Abs.
3 bis 6 [X.] dagegen nicht eröffnet ist
(vgl. [X.], Beschluss vom 4.
Mai 2011 -
5
StR
124/11, [X.], 280 f.; anders
[X.], Urteil vom 16.
Juni 1983 -
2
StR
837/82, [X.]St 32, 10, 12; Urteil vom 24.
Juli 1998 -
3
StR
78/98, [X.], 375, 376, insoweit nicht abgedruckt in [X.]St 44, 138 ff.;
[X.], [X.], 54.
Aufl. 2011, §
244 Rn.
84, §
337 Rn. 18).
Becker
von Lienen
Schäfer
Mayer
Menges
Meta
02.08.2011
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.08.2011, Az. 3 StR 217/11 (REWIS RS 2011, 4241)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 4241
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 217/11 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Ablehnung des Beweisantrags eines Mitangeklagten als Revisionsgrund
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