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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:280616B3STR46.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3
StR 46/16
vom
28. Juni
2016
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen
schweren Raubes u.a.
-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 28. Juni
2016
einstim-mig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. November 2015 werden als unbe-gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 [X.]).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zu der von dem Angeklagten M.
erhobenen Rüge der Verlet-zung des § 244 Abs. 3 Satz
2 [X.] wegen Zurückweisung des Antrags seines Verteidigers vom 19.
Oktober 2015 auf Verneh-mung des am 17.
Januar 2015 "diensthabenden Portiers" des Ho-tel C.
bemerkt der Senat
ergänzend:
Das [X.] hat den Antrag auch wegen [X.] (§
244 Abs.
3 Satz
2 Variante 6 [X.]) abgelehnt. Hierzu hat es zunächst -
im Einklang mit der ständigen Recht-sprechung des [X.] (vgl. etwa [X.], Urteil vom 3.
August 1966 -
2 [X.], [X.]St 21, 118, 121 f.; [X.] vom 18.
September 2008 -
4 [X.], [X.], 21; vom 8.
Juni 2011 -
3 [X.], [X.], 646; [X.]. [X.]) -
ausgeführt, Voraussetzung einer Ablehnung wegen Prozessver-schleppungsabsicht sei, dass die beantragte Beweiserhebung -
3
-
nichts Sachdienliches erbringen könne. Diese Auffassung hat die [X.] alsdann damit begründet, dass die Bestätigung der [X.] "völlig unwahrscheinlich" sei. Dies könnte rechtli-chen Bedenken begegnen, weil sie damit möglicherweise einen unzutreffenden Maßstab angelegt hat: Voraussetzung der Ableh-nung eines Beweisantrags wegen Verschleppungsabsicht ist in-soweit, dass das Gericht zu der Überzeugung gelangt, die [X.] werde objektiv unter keinem Gesichtspunkt etwas zu Gunsten des Angeklagten erbringen; erforderlich ist mithin die Aussichtslosigkeit der
beantragten Beweiserhebung ([X.]/[X.], [X.], 26.
Aufl., §
244 Rn.
269 [X.]; vgl. auch MüKo[X.]/
[X.]/[X.], §
244 Rn.
322: "Nutzlosigkeit"; ähnlich [X.]/[X.], [X.], 59.
Aufl., § 244 Rn.
68; HK-[X.]-Julius, 5. Aufl., §
244 Rn.
38; SK-[X.]/[X.], 5.
Aufl., §
244 Rn.
173: Beweiserhebung "sinnlos"). Soweit in der Literatur vereinzelt die vom [X.] verwendete, auf weniger strenge Anforderungen hindeutende Formulierung gebraucht wird (vgl. [X.], [X.], 7.
Aufl., § 244 Rn.
176; SSW-[X.]/Sättele,
2. Aufl.,
§
244 Rn.
219), weist der Senat darauf hin, dass sich diese in den von diesen Autoren zitierten Entscheidungen nicht findet.
-
4
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Letztlich kann die Frage indes dahinstehen, denn die Rüge ist [X.] deshalb unbegründet, weil sich die Ablehnung des [X.] wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels (§
244 Abs.
3 Satz
2 Variante 4 [X.]) als rechtsfehlerfrei erweist.
[X.] Schäfer Mayer
Gericke Spaniol
Meta
28.06.2016
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2016, Az. 3 StR 46/16 (REWIS RS 2016, 9222)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 9222
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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