Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2016, Az. I ZR 1/15

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 11368

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:120516UIZR1.15.0

BUN[X.]SGERI[X.]HTSHOF
IM [X.] [X.]S [X.]OLKES
URTEIL
I [X.]
[X.]erkündet am:
12. Mai 2016
Bürk
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.]
[X.] §§ 19a, 94 Abs. 1, § 97 Abs. 2, § 97a aF; UWG § 12 Abs.
4; ZPO § 540 Abs. 1, § 547 Nr.
6; [X.] § 23 Abs. 3
a)
Das für die Bestimmung des [X.] eines urheberrechtlichen Unterlassungsan-spruchs maßgebliche Interesse des Rechtsinhabers an der Unterlassung weiterer [X.] [X.]erstöße ist pauschalierend unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfal-les zu bewerten und wird maßgeblich durch die Art des [X.]erstoßes, insbesondere seine Ge-fährlichkeit und Schädlichkeit für den Rechtsinhaber bestimmt. Anhaltspunkte hierfür sind der wirtschaftliche Wert des verletzten Rechts sowie die Intensität und der Umfang der Rechtsverletzung. Für generalpräventive Erwägungen, mit denen Dritte von [X.] abgeschreckt werden sollen, ist bei der Bewertung eines zivilrechtlichen Unterlas-sungsanspruchs kein Raum.
b)
Zu den bei der Bemessung des [X.] zu berücksichtigenden Umständen [X.] die Aktualität und Popularität des betroffenen Werks und der Umfang der vom [X.] bereits vorgenommenen Auswertung. Wird ein durchschnittlich erfolgreicher Spielfilm nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin widerrechtlich öffentlich zugänglich [X.], so ist regelmäßig ein Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs von nicht unter mittels D[X.]D, kann auch ein höherer Gegenstandswert anzunehmen sein.
c)
Das Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werkes zum Herunterladen über eine In-ternettauschbörse stellt regelmäßig keine nur unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne von §
97a Abs. 2 [X.] aF dar.
[X.], Urteil vom 12. Mai 2016 -
I [X.] -
[X.]

[X.]
-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.]erhand-lung vom 12. Mai 2016 durch [X.] Dr.
Büscher, [X.], [X.], Prof. Dr. Koch und [X.]

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 8.
Zivilkammer des [X.] vom 27. November 2014 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als die Klage hinsichtlich der Ab-b-gewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen [X.]erhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen.

[X.]on Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen [X.]erwertungsrechte an dem Film "[X.]". Die von der Klägerin beauftragte [X.] stellte fest, dass dieser Film am 22. Juli 2010 zwischen 9:53 Uhr und 12:38 Uhr über eine [X.] im [X.] zum Herunterladen
angeboten wurde. Die IP-Adresse, über die der Film zu den genannten [X.]en zum Herunterladen
bereitgehalten wurde, war nach [X.] der
Deutschen [X.] einem von den [X.] unterhaltenen
[X.]anschluss zuzuordnen.

1
-
3
-
Mit anwaltlichem Schreiben vom 24. September 2010
mahnte die Kläge-rin die Beklagten ab und verlangte die
Abgabe einer strafbewehrten Unterlas-sungserklärung sowie die

Erstattung der

(1,0-Geschäftsgebühr nach ).

Mit Mahnbescheid vom 8. Oktober 2013, der den Beklagten am [X.] zugestellt
worden ist, hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung
üglich Zinsen geltend gemacht.

Nach Abgabe der Sache an das Gericht des Streitverfahrens
am 20. De-zember 2013 hat die Klägerin beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner
zu verurteilen, an sie

1.
einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Februar 2013
sowie

2.

Prozentpunkten über dem [X.] hieraus seit dem 1. Februar 2013 zu zahlen.

Die Beklagten haben geltend gemacht, weder am Film "[X.]"
interes-siert zu sein noch
über
die
technischen
Kenntnisse zum
Herunterladen des Films
zu verfügen. Ihre am 1. Dezember 2000 geborene Tochter habe den [X.] ebenfalls genutzt. Diese
sei von ihnen über das ordnungsge-mäße
[X.]erhalten im [X.] belehrt worden. Die Beklagten
haben sich ferner gegen die Höhe des der Berechnung der Abmahnkosten zugrundeliegenden 2
3
4
5
-
4
-
Gegenstandswertes gewandt und geltend gemacht, ein Kostenerstattungsan-.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen
([X.], Urteil vom 26.
März 2014

67
[X.]
3/14, juris). Auf die Berufung der Klägerin hat das Land-gericht das Urteil des Amtsgerichts teilweise abgeändert und die Beklagten zur Zahlung von insgesamt 730

Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2013 verurteilt. Hiervon e-re Im Übrigen hat das [X.] die Berufung der Klägerin zurückgewiesen
([X.], Urteil vom 27.
November 2014

8
S 7/14, juris). Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen,
verfolgt die Klägerin den Anspruch auf Erstattung der [X.] in Höhe des verbleibenden Differenzbetrages von 375,50

Entscheidungsgründe:

A. [X.] hat angenommen, der Klägerin stehe ein
Scha-Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 130,50

zu. Hierzu hat es ausgeführt:

Unstreitig sei der Film "[X.]"
über den von den Beklagten unterhalte-nen [X.]anschluss zum Herunterladen
bereitgehalten und damit ohne Zu-stimmung der Klägerin öffentlich zugänglich gemacht worden. Hierfür hafteten die Beklagten gemeinschaftlich.
Soweit die Beklagten eine mögliche [X.]erantwor-tung ihrer Tochter in den Raum gestellt hätten, sei ihrem [X.]ortrag nicht zu [X.], dass und unter welchen Umständen ihre
zum fraglichen [X.]punkt erst neun Jahre alte Tochter die in Rede stehende [X.]sverletzung began-6
7
8
-
5
-
gen haben könne und ob sie unbeaufsichtigt Zugang zum [X.] gehabt habe. Soweit die Beklagten auf mögliche Einflüsse von außerhalb der Wohnung [X.], sei auch diese Behauptung nicht näher unterlegt.
Bei der Bemessung des
im Rahmen des § 97 Abs. 2 [X.] nach der Lizenzanalogie zu bestimmen-den
Schadensersatzes
seien die durchschnittlichen
Marktpreise für aktuelle Filme
zu berücksichtigen. Es dürfe aber nicht zur einer Überkompensation zu-gunsten der Rechteinhaber kommen. Danach ergebe sich ein
Betrag
von

Der Gegenstandswert der der Klägerin nach § 97a [X.] zuzusprechenden Abmahnkosten richte sich nach dem Wert des mit der Abmahnung verfolgten [X.]. Dieser sei mit dem Doppelten der
Lizenzgebühr
und damit mit einem Betrag
in Höhe v.

B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat [X.].

[X.] Die Revision ist zulässig.

1. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Revision gegen das Urteil des [X.],
soweit es ihrem bereits mit der Berufung weiterverfolgten Begeh-r-teilen, nicht entsprochen hat. Soweit das Berufungsgericht der auf Zahlung von Schadensersatz gerichteten unbezifferten Leistungsklage mit dem von der [X.] die Klägerin, die insoweit auch nicht beschwert
ist
(vgl. [X.], Urteil vom 30.
März 2004

[X.], [X.], 1018, 1019),
das Urteil hin.

2. [X.] hat die Revision uneingeschränkt und damit auch hinsichtlich der
mit der Klage geltend gemachten Abmahnkosten zugelas-sen.
9
10
11
12
-
6
-

Die Zulassung der Revision kann auf einen Teil des [X.] beschränkt werden, der -
wie ein Anspruch auf Schadensersatz und ein [X.] auf Erstattung von Abmahnkosten

unter bestimmten [X.]oraussetzungen Gegenstand eines Teil-
oder Zwischenurteils sein kann ([X.], Urteil vom 26.
März 2009

I ZR 44/06, [X.], 660 Rn. 21 = [X.], 847

[X.]). Eine
Beschränkung der
Revisionszulassung kann sich
auch aus den Entscheidungsgründen ergeben
(vgl. [X.], Urteil vom 12.
November 2003
-
XII
ZR
109/01, [X.], 1324; Urteil vom 27.
September 2011

II
ZR
221/09, [X.], 2223 Rn.
18; Urteil vom 14.
April 2010
-
[X.]III ZR 123/09, NJW 2010, 2122 Rn. 10). Das muss jedoch zweifelsfrei [X.]; die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision reicht regelmäßig nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen (vgl. [X.], Urteil vom 18. Dezember
2008

I
ZR 63/06, [X.], 515 Rn.
17 = [X.], 445

Motorradreiniger; Urteil vom 9.
Oktober 2014

I ZR 162/13, [X.], 498 Rn. 12 = [X.], 569

[X.]ombiotik; Urteil vom 11. Juni 2015

[X.], [X.], 184 Rn. 11 = [X.], 66

[X.], mwN).

[X.] hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt, die Rechtssache habe im Hinblick auf die Bemessung der Höhe des dem Rechte-inhaber bei [X.]erletzung seiner Rechte im Wege des "[X.]"
zuzuspre-chenden Schadensersatzes grundsätzliche Bedeutung. Mit diesen Ausführun-gen hat es keine Beschränkung der Revision ausgesprochen, sondern lediglich deutlich gemacht, welche Gründe für die Zulassung der Revision maßgeblich waren.

I[X.] Die Revision ist
begründet.

13
14
15
-
7
-
1. Gegen die Zulässigkeit der Berufung, die
auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen
ist (vgl. [X.], Urteil vom 19. November 2014
-
[X.]III ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 12 mwN),
bestehen keine Bedenken. [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Wert des
Be-schwerdegegenstands

t (§ 511 Abs.
2 Nr. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat die Klage nicht nur wegen des Anspruches auf Schadensersatz, sondern auch wegen der geltend gemachten Kosten der Ab-mahnung abgewiesen. Bei der Berechnung der Beschwer sind die
[X.] dem Wert des Schadensersatzanspruches
hinzuzurechnen, da sie nicht als Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbs.
2 ZPO, sondern als [X.] geltend gemacht werden.
Mit der Abmahnung ist ein
im Streitfall nicht anhängig gemachter Unterlassungsanspruch verfolgt
worden.
Die Kosten der Abmahnung
beziehen sich daher auf einen Anspruch, der vom
geltend gemach-ten Hauptanspruch unabhängig ist (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
Januar 2013

I
ZR
107/12, [X.],
448

Rezeptbild).

2. [X.] ist im Ausgangspunkt zutreffend davon [X.], dass die Klägerin gemäß § 97a Abs. 1 [X.] aF von den Beklagten die Erstattung von Abmahnkosten verlangen kann.

a) Auf den mit der Klage geltend gemachten
Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist §
97a [X.] in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden [X.] anzuwenden. Die durch das Gesetz über unseriöse Geschäftspraktiken vom 1. Oktober 2013 ([X.], [X.], 3716) mit Wirkung ab dem 9. Oktober 2013 eingeführten Neuregelungen zur Wirksamkeit der Abmahnung und zur Begrenzung der erstattungsfähigen Kosten nach § 97a Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3
[X.] nF gelten erst für Abmahnungen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes über unseriöse Geschäftspraktiken ausgesprochen worden sind. Für den An-16
17
18
19
-
8
-
spruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt es auf die Rechtslage zum [X.]punkt der Abmahnung an (vgl. zu § 97a Abs.
1 Satz
2 [X.] aF [X.], Urteil vom 28. September 2011

[X.]/12, ZUM 2012, 34 Rn. 8

[X.],
mwN; Urteil vom 8.
Januar 2014

I ZR 169/12, [X.]Z 200, 76
Rn. 11

Bearshare; Urteil vom 11. Juni 2015

I ZR 75/14, [X.], 191 Rn. 56 = [X.], 73

[X.]I).

b) Nach § 97a Abs. 1 [X.] aF soll der [X.]erletzte den [X.]erletzer vor Einlei-tung eines gerichtlichen [X.]erfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm [X.] geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen [X.] bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Ab-mahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen [X.] werden. Danach besteht ein Anspruch auf Abmahnkostenersatz, wenn die Abmahnung begründet gewesen ist, ihr also ein materieller Unterlassungsan-spruch zugrunde gelegen hat. Darüber hinaus muss die Abmahnung wirksam und erforderlich
sein, um dem [X.] einen Weg zu weisen, den Unterlassungsgläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen ([X.], Urteil vom 21.
Januar 2010
I
ZR
47/09, [X.], 354 Rn.
8 = [X.], 525
Kräutertee; Urteil vom 19. Mai 2010

I ZR 140/08, [X.], 1120 Rn. 16 = [X.], 1495

[X.]ollmachtsnachweis; [X.], GRUR
2016, 184 Rn. 55 ff.

[X.]; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 4.
Aufl.,
§
97a [X.] Rn.
50; Dreier/Specht in Dreier/[X.], [X.], 5.
Aufl., §
97a Rn.
8). Diese
[X.]oraussetzungen sind gegeben.

aa) [X.] ist davon ausgegangen, dass der Klägerin als Inhaberin der ausschließlichen [X.]erwertungsrechte an dem Film "[X.]"
im [X.]punkt der an die Beklagten gerichteten Abmahnung ein auf
Unterlassung der
öffentlichen Zugänglichmachung
dieses Films gerichteter Anspruch zuge-20
21
-
9
-
standen hat (§ 97 Abs. 1 Satz 1 in [X.]erbindung mit §§ 19a, 94 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 [X.]). Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

(1)
Mangels abweichender
Feststellungen des Berufungsgerichts ist im Streitfall davon auszugehen,
dass der Film "[X.]"
nach §
2 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 [X.] urheberrechtlich geschützt ist. Auf der Grundlage der vom [X.] getroffenen Feststellungen ist ferner davon auszugehen, dass eine Datei mit dem Filmwerk "[X.]"
ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin ausschließlicher [X.]erwertungsrechte über einen von den Beklagten unterhalte-nen [X.]anschluss im Wege des "[X.]"
Teilnehmern einer Tausch-börse zum Herunterladen
angeboten worden ist. Hiermit ist das der Klägerin zustehende Recht der öffentlichen Zugänglichmachung

19a, § 94 Abs.
1 Satz 1 [X.]) widerrechtlich verletzt worden (vgl. [X.], Beschluss vom 19. April 2012

I
ZB 77/11, [X.] 2012, 587 Rn. 32 f.; [X.] in Dreier/[X.] aaO §
94 Rn.
40; [X.] [X.]/[X.], Stand: 1.
Januar 2015, §
94 [X.] Rn.
31).

(2)
[X.] hat angenommen, dass die Beklagten für die
geltend gemachte
Rechtsverletzung gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 [X.] als Täter haften.
[X.]on dieser Beurteilung, gegen die die Revisionserwiderung keine [X.] erhoben hat, ist im Revisionsverfahren auszugehen.
bb) [X.] ist weiter davon ausgegangen, dass Form und Inhalt der
Abmahnung den an eine berechtigte
Abmahnung zu stellenden An-forderungen entsprechen. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erken-nen.

3. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Gegenstandswert, aus dem die erstattungsfähigen Kosten der anwaltlichen Abmahnung zu berechnen sind, 22
23
24
25
-
10
-
sei
stets mit dem Doppelten des erstattungsfähigen Lizenzschadens anzuset-zen, hält hingegen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Die Revision rügt allerdings vergeblich, das Berufungsurteil sei inso-weit nicht mit Gründen versehen (§ 547 Nr. 6 ZPO), weil das Berufungsgericht zum Beleg für die von ihm vertretene Rechtsansicht
lediglich auf eine nicht durch Fundstellenangaben
spezifizierte und daher nicht überprüfbare
Recht-sprechung des [X.] verwiesen habe.

Dem in §
547 Nr. 6, §
540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO niedergelegten Be-gründungserfordernis ist bereits dann Genüge getan, wenn die [X.] erkennen lassen, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgeblich
waren. Eine Entscheidung
ist
erst dann nicht mit Gründen versehen, wenn auf einzelne Ansprüche oder auf einzelne selbständige Angriffs-
und [X.]erteidigungsmittel überhaupt nicht eingegangen wird ([X.], Urteil vom 15.
Oktober 1998

I
ZR
111/96, [X.], 1110, 1113; Ball in Musielak/[X.], ZPO, 13. Aufl., §
547 Rn.
15; [X.] in [X.], ZPO, 22. Aufl. § 547 Rn. 25; Prütting in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. § 547 Rn. 50 f.). Danach wahrt die angegrif-fene Entscheidung das Begründungserfordernis. [X.] hat ausgeführt, der Berechnung der Abmahnkosten sei der
Wert des Unterlas-sungsanspruchs zugrunde zu legen, der sich auf das geschätzten Schadensersatzes belaufe.

b) Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, das Berufungsgericht habe von dem ihm bei der Überprüfung des [X.] zustehenden Ermessen keinen Gebrauch gemacht, weil es sich ohne nähere Erörterung [X.] in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Rechtsauffassung [X.] habe. [X.] hat den von der Klägerin für zutref-26
27
28
-
11
-
fend erachteten Gegenstandswert einer eigenständigen Überprüfung unterzo-gen,
sich für einen denkbaren Berechnungsansatz entschieden
und damit sein Ermessen ausgeübt.

c) Mit Recht wendet sich die Revision jedoch dagegen, dass das [X.] den Wert des der Abmahnung zugrundeliegenden Unterlassungs-anspruches auf der Grundlage des Lizenzschadens berechnet hat, ohne das unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu bestimmende Inte-resse der Klägerin an der Unterbindung künftiger Rechtsverletzungen in den Blick zu nehmen.

aa) Der Gegenstandswert einer Abmahnung wegen [X.]erletzung eines Schutzrechtes ist nach § 23 Abs. 3 Satz 2 [X.] nach billigem Ermessen zu be-stimmen ([X.], Urteil vom 13. November 2013

X ZR 171/12, [X.], 206 Rn. 13 = [X.], 317

Einkaufskühltasche; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 6.
Aufl.,
§ 23 Rn. 10). Auch die Beurteilung der Angemessenheit des vom [X.]steller angesetzten [X.] liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Seine Entscheidung ist daher durch das Revisionsgericht nur daraufhin zu überprüfen, ob das Ermessen überhaupt und in den ihm gesetzten Grenzen ausgeübt worden ist und alle für seine Ausübung wesentlichen Um-stände beachtet worden sind ([X.],
Urteil vom 26.
März 2009

I
ZR
44/06, [X.], 660 Rn. 22 -
Resellervertrag;
Urteil vom 12.
Juli 2012

I
ZR
54/11, [X.], 301 Rn. 56 = [X.], 491

Solarinitiative; [X.], [X.], 206 Rn. 17 Einkaufskühltasche; [X.]/[X.],
Wettbewerbsrechtliche An-sprüche und [X.]erfahren, 11. Aufl., [X.]. 41 Rn. 92). Einer solchen Überprüfung hält das Berufungsurteil nicht stand.

29
30
31
-
12
-
bb) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht davon [X.], dass der Gegenstandswert der Abmahnung dem
Wert
des mit der Ab-mahnung allein geltend gemachten Unterlassungsanspruchs entspricht.

cc) [X.] hat ferner angenommen, der Wert des von der Klägerin mit der Abmahnung verfolgten [X.] sei mit dem Doppelten einer fiktiven
Lizenzgebühr anzusetzen. Dem kann nicht zugestimmt werden.

(1) Der Wert eines [X.] bestimmt sich nach dem Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger [X.]er-stöße. Dieses Interesse ist pauschalierend
unter Berücksichtigung der Umstän-de des Einzelfalles zu bewerten (vgl. [X.], Urteil vom 24.
Januar 2013

I
ZR
174/11, [X.], 1067 Rn. 12 =
[X.], 1364

Beschwer des [X.]s; [X.], [X.], 206 Rn. 16

Einkaufskühltasche;
[X.], Beschluss vom 11. November 2015

I ZR 151/14, juris Rn. 7)
und wird maßgeblich durch die Art des [X.]erstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Inhaber des verletzten Schutzrechts bestimmt (vgl. [X.], Beschluss vom 26. April 1990

[X.], [X.], 1052, 1053
-
Streit-wertbemessung; [X.], [X.], 301 Rn. 56

Solarinitiative; [X.]/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz [X.] Medien-recht, 3. Aufl.,
[X.]. 18 Rn. 28).

(2) Anhaltspunkte für die Beurteilung der mit dem Unterlassungsan-spruch abzuwehrenden Gefährdung der Interessen des Inhabers eines nach dem [X.]sgesetz geschützten Rechts sind sowohl der wirtschaftliche Wert des verletzten Rechts als auch die Intensität und der Umfang der Rechts-verletzung (sogenannter Angriffsfaktor; vgl. [X.], [X.], 206 Rn. 16

Einkaufskühltasche; [X.], [X.] 2011, 543, 544; [X.], 32
33
34
-
13
-
[X.] 2014, 347 Rn. 17; [X.], [X.] 2014, 486 Rn. 5; [X.], [X.] 2015, 473 Rn. 10; [X.],
BeckRS 2015, 08403 Rn. 6; J.
B.
[X.] in [X.]/[X.], [X.], 11.
Aufl.,
§ 97 [X.] Rn. 223; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 105 [X.] Rn. 8; [X.] in [X.]/[X.], Urheber-
und Medienrecht, 2011, [X.]. 21 Rn. 252; [X.] in [X.]/[X.] aaO Anhang I Abschnitt [X.] Rn. 13).
Der
Angriffs-faktor
wird insbesondere durch die Stellung des [X.]erletzers und des [X.]erletzten, die Qualität der [X.]sverletzung, den
drohenden
[X.]erletzungsumfang, die Art der Begehung des Rechtsverstoßes und eine
hierdurch etwa begründete Gefahr der Nachahmung durch Dritte sowie subjektive Umstände auf Seiten des [X.]erletzers wie den
[X.]erschuldensgrad bestimmt ([X.], Beschluss vom 24.
Februar 2011

I ZR 220/10, [X.], 216 Rn. 5; [X.], [X.], 1067 Rn. 12

Beschwer des [X.]s; [X.], Beschluss vom 11. No-vember 2015

I ZR 151/14, juris
Rn. 7, mwN; [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., [X.]. 40 Rn.
39; [X.]/[X.] aaO [X.]. 49 Rn.
13 und 16).

(3) Das mit dem
Unterlassungsbegehren verfolgte Interesse des [X.]stellers
ist darauf gerichtet, in Zukunft
weitere
oder fortgesetzte Rechts-verletzungen zu unterbinden.
Der Gefährlichkeit der bereits begangenen [X.]erlet-zungshandlung kommt bei der Wertbemessung Indizwirkung zu. Allerdings
kann
auch anderen, von der
[X.]erletzungshandlung unabhängigen Faktoren

etwa dem Grad der Wahrscheinlichkeit künftiger Zuwiderhandlungen -
Rech-nung zu tragen sein ([X.], [X.], 206 Rn. 16
-
Einkaufskühltasche; [X.], [X.], 341 Rn. 3; [X.]Büscher, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 205; [X.]/[X.] aaO [X.]. 40 Rn. 40; [X.]/[X.] aaO [X.]. 49 Rn. 14; Spätgens in [X.]/[X.]/[X.], Handbuch des Wettbewerbs-rechts, 4.
Aufl.,
§
87 Rn.
3).

35
-
14
-
dd) Diesen Maßstäben wird eine Wertbemessung, die sich allein an der Höhe des Lizenzschadensersatzes orientiert, nicht gerecht.

(1) In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird der Wert des auf die [X.]erletzung von [X.]en gestützten Unterlassungsanspruchs verschie-dentlich auf der Grundlage der für die geschehene Nutzungshandlung anzuset-zenden Lizenzgebühr berechnet (vgl. zur öffentlichen Zugänglichmachung
von Produktfotografien OLG Braunschweig, [X.], 93, 94; [X.], [X.], 39; [X.], [X.], 667, 668; [X.], NJW-RR 2014, 227, 228
und eines Kartenausschnitts [X.], [X.], 126 sowie in Abgrenzung hierzu [X.], Urteil vom 17.
November 2015

4
U 34/15, juris Rn.
173). Diesen Entscheidungen liegt die Erwägung
zugrunde, dass das Interesse des Rechtsinhabers an der Abwehr künftiger Rechtsverletzungen im Einzelfall vorrangig dem Interesse entsprechen kann, die eigene Lizenzierung vergleichbarer Nutzungen sicherzustellen, wäh-rend andere Faktoren wie die Beeinträchtigung anderweitiger Auswertungsmög-lichkeiten, die Gefahr der Nachahmung des Rechtsverstoßes, Intensität und Dauer der [X.]erletzungshandlung und der [X.]erschuldensgrad auf [X.]erletzerseite in den Hintergrund treten (vgl. auch [X.], [X.], 270 und [X.], Beschluss vom 23. August 2012

22 W 55/12, juris zur öffentlichen Wiedergabe von Sportsendungen sowie [X.], [X.] 2015, 473 und [X.], ZUM 2016, 299 zum Angebot eines [X.]ervielfältigungsstücks eines nicht autorisierten Konzertmitschnitts; vgl. ferner
Saenger/[X.], ZPO, 6. Aufl., § 3 Rn.
15 Stichwort "[X.]sverletzung"; [X.] in
Musielak/[X.] aaO
§ 3 Rn. 36
Stichwort "Unterlassung").

(2) Eine schematische Bestimmung des Gegenstandswertes eines [X.] auf der Grundlage eines Mehrfachen der für die bereits geschehene Nutzung anzusetzenden fiktiven
Lizenzgebühr trägt allerdings we-36
37
38
-
15
-
der der unterschiedlichen Funktion von Schadensersatz-
und Unterlassungsan-spruch Rechnung, noch ist sie mit dem bei jeder Wertbestimmung nach pflicht-gemäßem
Ermessen zu beachtenden Gebot der Abwägung aller Umstände des Einzelfalles in Einklang zu bringen (vgl. [X.], Beschluss vom 22.
Januar 2015

I
ZR
95/14, [X.], 414 Rn.
2
f.).

Zwar ist das Interesse des Unterlassungsgläubigers an der Unterbindung künftiger [X.]erletzungen eines urheberrechtlich geschützten Rechts auch anhand des wirtschaftlichen
Wertes
des verletzten Schutzrechts zu bestimmen und die-ser schlägt sich unter anderem in den Lizenzeinnahmen nieder, die ein Rechts-inhaber bei der Auswertung eines Werkes üblicherweise für vergleichbare Nut-zungshandlungen erzielen kann (vgl. hierzu [X.], NJW-RR 2014, 229, 230;
O[X.], ZUM 2013, 497, 498). Dass die Erteilung einer Lizenz im Falle der
widerrechtlichen Zugänglichmachung
durch Bereitstellung eines Werks in einer [X.]tauschbörse tatsächlich nicht in Betracht kommt, steht dabei der Heranziehung einer sogenannten fiktiven Lizenz nicht entgegen, weil es sich hierbei um einen normativen Maßstab handelt, der nicht voraussetzt, dass es bei korrektem [X.]erhalten des [X.]erletzers tatsächlich
zum Abschluss eines Li-zenzvertrags gekommen wäre (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 22. März 1990

I
ZR
59/88, [X.], 1008, 1009 -
Lizenzanalogie; Urteil vom 17.
Juni 1992 -
I [X.], [X.]Z 119, 20, 26 -
Tchibo/[X.]; [X.], [X.], 184 Rn. 49 ff. [X.]).

Der Wert des verletzten Schutzrechtes und dessen drohende Beeinträch-tigung durch künftige [X.]erletzungen
wird jedoch nicht allein durch die für eine konkrete
Nutzungshandlung zu erzielenden fiktiven Lizenzeinnahmen, sondern
auch durch die dem Rechtsinhaber insgesamt zu Gebote stehenden [X.] bestimmt, deren [X.]erwirklichung durch künftige Rechtsver-letzungen
beeinträchtigt zu werden droht.
Neben der -
je nach Art des verletz-39
40
-
16
-
ten
Rechts -
in Betracht zu ziehenden Beeinträchtigung verschiedener [X.]erwer-tungsarten können auch Faktoren wie die Aktualität und Popularität des Wer-kes, dessen künftige Nutzung durch den [X.] unterbunden werden soll, von Bedeutung sein.

Die
vom [X.]erletzer auf der Grundlage der Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 Satz 3 [X.]) für eine bereits erfolgte Nutzung als Schadensersatz zu entrich-tende fiktive Lizenzgebühr dient dem Ausgleich der Einbußen, die der Rechts-inhaber durch den widerrechtlichen Eingriff in die ihm zustehenden [X.]erwer-tungsrechte erlitten hat. Bei der Bewertung des Interesses des Rechtsinhabers an der Abwehr künftiger [X.]erletzungshandlungen muss hingegen
nicht nur dem Interesse an der [X.]erhinderung fortgesetzter unlizenzierter Nutzungen Rech-nung getragen
werden, sondern es ist auch das einer fortgesetzten Rechtsver-letzung innewohnende Gefährdungspotential für das Schutzrecht und seine wirtschaftliche Auswertung
zu berücksichtigen
(vgl. [X.], Urteil vom 11.
Juni 2015

I
ZR
19/14, [X.], 176 Rn.
80 =
[X.], 57

[X.] I; [X.], [X.], 184 Rn. 73

[X.]). Die Bereitstellung
eines Wer-kes über eine [X.] im [X.] eröffnet einer unbegrenzten [X.]ielzahl von [X.]nteilnehmern die
Möglichkeit, das Werk
kostenlos herunterzuladen und anschließend anderen Nutzern zum Herunterladen
zur [X.]erfügung zu stel-len. Ein solcher
Eingriff in die urheberrechtlich geschützten [X.]erwertungsrechte stellt
die kommerzielle Auswertung des Werks insgesamt in Frage (vgl. hierzu auch [X.], Beschluss vom 19. April 2012

I
ZB
80/11, [X.]Z 195, 257
Rn. 23

Alles kann besser werden). Demgegenüber tritt das Interesse des [X.]s an der [X.]erhinderung einer fortgesetzten unlizenzierten Nutzung
in den Hintergrund.

(3) Das
Gefährdungspotential, welches dem Bereitstellen
eines Werks
in einer [X.]tauschbörse innewohnt,
ist mit Blick auf das konkrete Streitver-41
42
-
17
-
hältnis zu bestimmen. Für generalpräventive Erwägungen, mit denen Dritte
von Rechtsverletzungen abgeschreckt werden sollen, ist
bei der Bewertung eines zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs
kein Raum ([X.], [X.], 126; [X.], [X.], 270; [X.], NJW-RR 2014, 227, 230; [X.], NJW-RR 2014, 229; [X.]/[X.] aaO [X.]. 49 Rn. 14a; aA J. B. [X.] in [X.]/[X.] aaO § 97a [X.] Rn. 51).

(4) Anhaltspunkte für die Bewertung des Unterlassungsanspruchs lassen sich der Qualität und Intensität der bereits erfolgten [X.]erletzungshandlung
[X.] ([X.], [X.], 206 Rn. 16 -
Einkaufskühltasche). Als für die Be-messung des [X.] heranzuziehende Kriterien kommen danach beispielsweise Dauer und Häufigkeit der dem [X.] zuzu-rechnenden Downloadangebote sowie die
Anzahl der zum Herunterladen
be-reitgehaltenen Werke
in Betracht.
Darüber hinaus können

soweit feststellbar

auch subjektive Umstände auf Seiten des [X.]erletzers in den Blick zu nehmen sein.

Entgegen der Auffassung der Revision besteht kein allgemeiner
Erfah-rungssatz, demzufolge
ein Teilnehmer
einer [X.], der über einen Inter-netanschluss bestimmte Werke, an denen der Unterlassungsgläubiger Rechte innehat, zum Herunterladen
angeboten hat, auch künftig andere für den Unter-lassungsgläubiger geschützte Werke anbieten wird.
Es mag zutreffen, dass mit dem konkreten Ermittlungsvorgang, der zur Aufdeckung der Rechtsverletzung geführt hat, nicht in jedem Fall die absolute Dauer und Häufigkeit der Teilnahme eines Nutzers an einer [X.] erfasst werden
kann,
so dass etwa die Feststellung einer nur sehr kurzen
Nutzungsdauer wenig Aussagekraft für das
vom einzelnen Nutzer ausgehende [X.]erletzungspotential hat. Angesichts des Umstandes, dass der Teilnahme des einzelnen Nutzers an der [X.] die 43
44
-
18
-
unterschiedlichsten Beweggründe zugrunde liegen können, ist jedoch
die all-gemeine Annahme nicht gerechtfertigt, es würden stets künftig zahlreiche wei-tere Werke zum Herunterladen
angeboten werden. Für die Beurteilung des zu erwartenden künftigen Nutzungsumfangs sind allein tatsächliche Anhaltspunkte maßgeblich, die im konkreten Nutzerverhalten begründet sind.

(5) Die wirtschaftlichen [X.]erhältnisse der Beklagten können entgegen der von der Revisionserwiderung vertretenen Auffassung nicht zu einer Minderung des für die Kosten der Abmahnung anzusetzenden Gegenstandswertes
führen. Die Bestimmung des § 12 Abs. 4 UWG in der bis zum 8. Oktober 2013 gelten-den Fassung, nach der es bei der Bemessung des Streitwertes für [X.] wertmindernd zu berücksichtigen ist, wenn die Belastung einer der Parteien mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer [X.]ermögens-
und Einkommensverhältnisse nicht tragbar erscheint, ist auf urhe-berrechtliche Abmahnungen nicht entsprechend anwendbar ([X.], [X.], 176
Rn. 81

[X.] I; [X.], 184 Rn. 74

[X.]).
ee) Im Streitfall fehlt es an vom Berufungsgericht festgestellten greifba-ren Anhaltspunkten dafür, dass den in die Bemessung des [X.] einzubeziehenden Faktoren durch eine [X.]erdoppelung der fiktiven Lizenzgebühr hinreichend Rechnung getragen wäre. Die Ausführungen des Berufungsge-richts lassen zudem nicht erkennen, dass es bei der Ausübung seines Ermes-sens die weiteren, im vorliegenden Einzelfall relevanten
Kriterien berücksichtigt hat.

4. Eine Bestimmung des Gegenstandswertes der Abmahnung, die den vorgenannten Bemessungskriterien Rechnung trägt, ist im Streitfall auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin

wie die Revisionserwiderung geltend macht

gemäß § 97a Abs. 2 [X.] in der bis zum 845
46
47
-
19
-
Folge, dass der Klägerin jedenfalls kein höherer Aufwendungsersatz zugespro-chen werden könnte, als ihn das Berufungsgericht der Klägerin bereits zuer-kannt hat.
a) Nach § 97a Abs. 2 [X.]
aF beschränkt sich der Ersatz der erforderli-chen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerhebli-chen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen [X.]erkehrEingreifen dieser Ausnahmeregelung, deren [X.]oraussetzungen der Unterlas-sungsschuldner darzulegen und

soweit erforderlich
zu beweisen hat (Kef-ferpütz in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 97a [X.] Rn. 34), setzt
neben einer erstmaligen Abmahnung und einer außerhalb des geschäftlichen [X.]erkehrs geschehenen Rechtsverletzung einen einfach gelagerten Streitfall und eine nur unerhebliche Rechtsverletzung voraus. Davon, dass diese [X.]orausset-zungen im Streitfall vorliegen, kann auf der Grundlage der vom Berufungsge-richt getroffenen Feststellungen nicht ausgegangen werden.
b) Ein Streitfall ist einfach gelagert, wenn er nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand zu bearbeiten ist, also zur Routine gehört (vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur [X.]erbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, BT-Drucks. 16/5048, S.
49; Dreier in Dreier/[X.], [X.], 4. Aufl., § 97a Rn. 16). Für die Einord-nung einer Rechtssache als einfach kommt es darauf an, wie leicht ein Sach-verhalt in tatsächlicher Hinsicht aufzuklären ist und wie leicht die aufgeworfenen Rechtsfragen zu beantworten sind. [X.]on einem einfach gelagerten Streitfall ist daher auszugehen, wenn der Sachverhalt überschaubar, im Wesentlichen un-streitig oder ohne aufwendige Beweiserhebung und -würdigung zu klären ist, und wenn die sich stellenden Rechtsfragen ohne vertiefte Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur zu beantworten sind (vgl. zu §
97a [X.] aF HK-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 97a [X.] Rn. 6;
zu § 12 Abs. 4 [X.] in der bis 48
49
-
20
-
zum 8.
Oktober 2013 geltenden
Fassung [X.]Büscher
aaO
§ 12 UWG Rn.
208; [X.] in [X.]/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 12 Rn. 5.22).

Aus dem Umstand, dass eine Rechtsverletzung häufig geschieht und daher von den [X.] auch routinemäßig verfolgt wird, kann für sich genommen nicht auf einen einfach gelagerten Streitfall geschlossen werden ([X.] in [X.]/[X.],
[X.], 3.
Aufl., § 97a [X.] Rn. 35; [X.], [X.], 662, 664). [X.]ielmehr ist die Frage nach der Haftung des Anschlussinhabers für [X.]sverletzungen grundsätz-lich geeignet, sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht Schwierig-keiten aufzuwerfen (J.
B. [X.] in [X.]/[X.]
aaO
§ 97a [X.]
Rn. 34; [X.]/v.
Hartz, [X.], 84, 87). Ob die [X.]erfolgung einer [X.]sverletzung, die sich durch die Teilnahme an einer [X.] auszeich-net, nach diesen Maßstäben gleichwohl im Einzelfall als einfach gelagert gelten kann, braucht
im Streitfall jedoch nicht entschieden werden.
c) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen [X.] kann nicht angenommen werden, dass die hier in Rede stehende Rechts-verletzung unerheblich ist. Das Angebot eines urheberrechtlich
geschützten Werkes zum Herunterladen
über eine [X.]tauschbörse stellt regelmäßig keine nur
unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne von § 97a
Abs. 2 [X.] aF dar. Dass im vorliegenden Fall aufgrund besonderer
Umstände von dieser Re-gel eine
Ausnahme
zu machen wäre, hat die Revisionserwiderung nicht aufge-zeigt.
aa) Nach der Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes zur [X.]erbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (BT-Drucks. 16/5048, [X.]) ist das Erfordernis einer unerheblichen [X.] nur bei einem Eingriff in das verletzte Schutzrecht erfüllt, dem nach den Umständen des Einzelfalles ein in qualitativer und quantitativer Hinsicht ledig-50
51
52
-
21
-
lich geringes Ausmaß beizumessen ist. Solche Bagatellverstöße
sind etwa die öffentliche Zugänglichmachung
eines Stadtplanausschnitts oder eines Liedtex-tes auf einer privaten Homepage oder die [X.]erwendung eines Lichtbildes zur Illustration eines privaten Angebots bei einer [X.]versteigerung (vgl.
Be-schlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum [X.],
BT-Drucks.
16/8783, [X.]). [X.]on einer unerheblichen Rechtsverletzung ist nur auszugehen, wenn sich die [X.]erletzungshandlung auf einen nach Art und Ausmaß geringfügigen Eingriff in die Rechte des Abmahnenden beschränkt ([X.] in [X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl., § 97a [X.] Rn. 36).
bb) Diese [X.]oraussetzungen sind bei dem Anbieten urheberrechtlich ge-schützter Gegenstände zum Herunterladen
über eine [X.]tauschbörse re-gelmäßig nicht erfüllt (Dreier in Dreier/[X.], [X.], 4. Aufl.,
§ 97a Rn. 16; [X.], [X.], 4.
Aufl.,
§
97a [X.] Rn.
34; [X.] [X.]/[X.], Stand: 1.3.2013, §
97a [X.] Rn. 23; J.
B. [X.] in [X.]/[X.] aaO § 97a [X.] Rn. 3a).
Das
Anbieten urheberrechtlich geschützter Werke zum Herunterladen
über eine [X.]tauschbörse ist grundsätzlich geeignet, die geschützten Rech-te und wirtschaftlichen Interessen des Rechteinhabers erheblich zu beeinträch-tigen. Dies gilt selbst dann,
wenn die
einzelne Rechtsverletzung für sich ge-nommen kein beträchtliches Ausmaß erreicht ([X.]Z 195, 257 Rn. 23

Alles kann besser werden). [X.]or diesem Hintergrund können auch an das [X.]orliegen eines nur unerheblichen Eingriffs in die urheberrechtlich geschützte Rechtsposi-tion im Einzelfall keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Die Annah-me einer unerheblichen Rechtsverletzung gemäß § 97a Abs. 2 [X.] aF kommt hiernach allenfalls
in Betracht, wenn die Rechtsverletzung im Hinblick auf Art und Anzahl der zum Herunterladen
bereitgehaltenen Werke und die Dauer und Häufigkeit des im konkreten Fall in Rede stehenden Downloadangebotes von verhältnismäßig geringem Ausmaß ist.

53
54
-
22
-
Das Bereithalten eines vor nicht allzu langer [X.] erschienenen
Spielfilms
zum Herunterladen
über einen [X.]raum von etwa zweieinhalb Stunden stellt keine unerhebliche Rechtsverletzung dar
(vgl. [X.], [X.], 1232, 1234; [X.], [X.], 401; [X.], ZUM 2011, 350,
352;
Urteil vom 12.
Februar 2014

308 [X.]/13, juris
und
Beschluss vom 28. April 2014

308
O 83/14, juris; [X.], [X.], 431, 436; [X.], [X.] 2010, 479, 481
und
ZUM 2012, 350, 352; [X.], [X.] 2011, 565, 567; [X.], Urteil vom 7. März 2014 -
158 [X.] 15658/13, juris).
Der Umstand, dass sich der Gesetzgeber entschlossen hat, die in § 97a Abs. 2 [X.] aF vorgesehene Begrenzung des Anspruches auf Erstattung der Kosten der Abmahnung mit Wirkung zum 9. Oktober 2013 durch die in § 97a Abs. 3 Satz 2 [X.] niedergelegte Regelung zu ersetzen, nach der sich der [X.] der erforderlichen Aufwendungen unter bestimmten [X.]oraussetzungen auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs-
und Beseiti-[X.]ielmehr hat der Gesetzgeber mit dieser Regelung bewusst davon abgesehen, die von ihm beabsichtigte Reduzierung der Belastung mit den Kosten einer Abmahnung bei [X.]sverletzungen, die dem privaten Nutzerverhalten zugerechnet werden können, weiterhin an das [X.]orliegen einer nur "unerhebli-chen Rechtsverletzung"
zu knüpfen (vgl. die Begründung zum [X.] eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken, BR-Drucks. 219/13, S.
13). Die hiermit etwa einhergehende Erweiterung des Anwendungsbereichs der Regelungen über die Begrenzung des Erstattungsanspruches kann danach nicht vor dem
Inkrafttreten der Neuregelung greifen.
[X.]. Hiernach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht die Klage wegen des Anspruches auf Erstattung der Kosten der Abmahnung nebst der auf diesen Anspruch bezoge-nen Zinsforderung
abgewiesen hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Ausübung des 55
56
57
-
23
-
Ermessens bei der Prüfung der Angemessenheit vom Anspruchsteller ange-setzter Abmahnkosten
grundsätzlich dem Tatrichter obliegt und das Berufungs-gericht keine abschließenden Feststellungen zu allen in die Würdigung einzu-beziehenden Umständen des Einzelfalles getroffen hat, ist der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif
(§ 563 Abs. 3 ZPO).
Die Sache
ist daher im [X.] der Aufhebung zur neuen
[X.]erhandlung und Entscheidung

auch über die Kosten der Revision -
an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Für das weitere [X.]erfahren wird auf Folgendes hingewiesen:

Bei der Bestimmung des angemessenen [X.]
des Unter-lassungsanspruchs
ist einerseits dem Wert des verletzten Schutzrechts ange-messen Rechnung zu tragen, wobei das Angebot zum Herunterladen eines Spielfilms, eines
[X.]omputerprogramms oder eines vollständigen Musikalbums regelmäßig einen
höheren Gegenstandswert rechtfertigen wird, als er etwa für das Angebot nur eines Musiktitels anzusetzen ist (vgl. [X.], [X.], 184 Rn.
73

[X.]
II).
Weiter ist die Aktualität und Popularität des Werks und der Umfang der vom Rechtsinhaber bereits vorgenommenen Auswertung zu berücksichtigen. Wird ein durchschnittlich erfolgreicher Spielfilm nicht allzu
58
59
-
24
-
lange nach seinem Erscheinungstermin öffentlich zugänglich gemacht, so ist regelmäßig ein Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs von nicht unter Liegt die [X.]erletzungshandlung noch vor dem
Beginn der Auswertung mittels D[X.]D, kann auch ein
höherer
Gegenstandswert anzuneh-men
sein.

Büscher
Schaffert
Kirchhoff

Koch
[X.]
[X.]orinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.03.2014 -
67 [X.] 3/14 -

[X.], Entscheidung vom 27.11.2014 -
I-8 S 7/14 -

Meta

I ZR 1/15

12.05.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2016, Az. I ZR 1/15 (REWIS RS 2016, 11368)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11368

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 15/16 (Bundesgerichtshof)

Bemessung des Gegenstandswerts: Unterlassungsanspruch wegen Urheberrechtsverletzung durch Angebot eines Films in einer Tauschbörse


I ZR 124/16 (Bundesgerichtshof)

Urheberrechtsverletzung im Internet: Gegenstandswert einer Abmahnung wegen Filesharing


I ZR 50/16 (Bundesgerichtshof)

Urheberrechtsverletzung im Internet: Bemessung des Gegenstandswertes für die Abmahnkosten wegen illegaler Download-Angebote für ein Computerprogramm …


I ZR 1/15 (Bundesgerichtshof)

Urheberrechtsverletzung im Internet: Gegenstandswert eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs – Tannöd


I ZR 15/16 (Bundesgerichtshof)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.