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Nichtannahme einer mangels Rechtswegerschöpfung unzulässigen Verfassungsbeschwerde in einer Klageerzwingungssache
Die Verfassungsbeschwerde wird, ohne dass es einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf, nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde ist, ohne dass es einer Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf, nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 [X.]), weil sie unzulässig ist.
Die Verfassungsbeschwerde wird dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht (§ 90 Abs. 2 [X.]). Der Beschwerdeführer hat den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht erschöpft, da er gegen den angegriffenen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft [X.] vom 4. Juni 2020 - trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung - keinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172 Abs. 2 Satz 1 StPO) gestellt beziehungsweise nicht den [X.] (§ 172 Abs. 2 Satz 3 StPO) beschritten hat.
Sie genügt überdies nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 [X.] an ihre Begründung.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
15.03.2021
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 172 Abs 2 S 1 StPO, § 172 Abs 2 S 3 StPO
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 15.03.2021, Az. 2 BvR 1547/20 (REWIS RS 2021, 7889)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 7889
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