Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.09.2013, Az. 6 C 12/12

6. Senat | REWIS RS 2013, 2917

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Gegenstand

Erziehungsrecht der Eltern in religiöser Hinsicht; staatlicher Bildungs- und Erziehungsauftrag; Befreiung von Unterrichtsveranstaltungen


Leitsatz

1. Die Eltern können gestützt auf religiöse Erziehungsvorstellungen nur in Ausnahmefällen die Befreiung ihrer Kinder von einer Unterrichtsveranstaltung verlangen.

2. Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas ist es zumutbar, dass ihre Kinder in der Schule an der Vorführung eines Spielfilms teilnehmen, in dem das Praktizieren schwarzer Magie dargestellt wird.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird der Beschluss des [X.] für das [X.] vom 22. Dezember 2011 geändert. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des [X.] vom 12. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens als Gesamtschuldner.

Tatbestand

1

Der Streitfall betrifft die Voraussetzungen, unter denen Eltern eine Befreiung ihrer Kinder von der Teilnahme an einzelnen schulischen Unterrichtsveranstaltungen beanspruchen können, deren Inhalt ihren religiösen Erziehungsvorstellungen zuwiderläuft.

2

Die Kläger gehören der Glaubensgemeinschaft der [X.] an. Ihr [X.] besuchte ein der Aufsicht des Beklagten unterstehendes Gymnasium in der 7. Klasse. Als von der Schule die Teilnahme der Klasse an der Vorführung des Spielfilms "[X.]" des Regisseurs [X.] beschlossen wurde - das zugrundeliegende Buch "[X.]" von [X.] war zuvor auszugsweise im [X.]unterricht behandelt worden -, schrieben die Kläger dem [X.]lehrer ihres [X.]es: "Aus religiösen Gründen möchten wir nicht, dass unser [X.] (...) den Film [X.] (…) ansieht. Wir möchten uns von bösen Geistermächten fernhalten, auch indem wir uns mystische Filme nicht ansehen." Der Schulleiter erörterte die Angelegenheit in einem persönlichen Gespräch mit den Klägern. Diese bekräftigten unter Hinweis auf verschiedene [X.], sie könnten als Angehörige der Glaubensgemeinschaft der [X.] nicht zulassen, dass ihr [X.] an der Filmvorführung teilnehme. Sie müssten alle Berührungspunkte mit Spiritismus und jeglicher Form von Magie meiden. Der Schulleiter wies die Kläger darauf hin, dass die Teilnahme an der Filmvorführung lehrplankonform sei. Es handle sich um eine verbindliche Schulveranstaltung. Er sei nicht bereit, sich auf bibelexegetische Erörterungen einzulassen. Eine Befreiung von der Teilnahme an der Filmvorführung lehnte er ab. Daraufhin verhinderten die Kläger die Teilnahme ihres [X.]es aus eigenem Entschluss.

3

Die Kläger begehren mit ihrer Klage die Feststellung, dass die Ablehnung der Befreiung rechtswidrig war. Zu ihren Beweggründen haben sie in beiden Vorinstanzen insbesondere vorgetragen: Die Entscheidung, ihren [X.] nicht an der Filmvorführung teilnehmen zu lassen, beruhe auf ihren Glaubensüberzeugungen. Es handle sich um eine Gewissensentscheidung, die sie aus ihrer Verpflichtung gegenüber ihrem Gott hätten treffen müssen, vor dem sie andernfalls als willentliche Sünder verurteilt dagestanden hätten. Das in dem Film "[X.]" dargestellte Praktizieren schwarzer Magie sei Spiritismus, den die [X.] verurteile. Auch wenn sich die Hauptfigur am Ende davon distanziere, werde zunächst geschildert, wie sie schwarze Magie wolle und erlerne. Nach der [X.] sei demjenigen, der sich mit Spiritismus befasse, eine Teilhabe an Gott und das Erleben des [X.] nicht möglich. Sie mieden deshalb in ihrem Leben alle Bücher, Filme oder Situationen, durch die sie mit Magie oder Spiritismus in Berührung kommen könnten. Diese Anschauung würden sie auch ihrem [X.] vermitteln.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat der hiergegen gerichteten Berufung stattgegeben und die begehrte Feststellung ausgesprochen. Die Kläger hätten substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, dass verbindliche Maßgaben ihres Glaubens einer Teilnahme ihres [X.]s an der Vorführung des Films "[X.]" entgegen gestanden hätten. Ihr elterliches religiöses Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 GG habe geboten, eine Befreiung auszusprechen. Die Filmvorführung sei zwar vom staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG gedeckt gewesen und mit ihr zudem das Gebot weltanschaulich-religiöser Neutralität des Schulunterrichts gewahrt worden. Das religiöse Erziehungsrecht der Kläger habe aber vorrangiges Gewicht gehabt. Weder aus dem Kernlehrplan für das Fach [X.] noch aus sonstigen Umständen könne abgeleitet werden, dass die Teilnahme an der Filmvorführung in einer Weise essentiell gewesen wäre, die zu einem Vorrang des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags hätte führen können. Angesichts dessen habe ein wichtiger Grund für die Befreiung von der Unterrichtsteilnahme im Sinne von § 43 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW vorgelegen und sei zugleich das nach dieser Vorschrift dem Schulleiter eingeräumte Ermessen auf Null reduziert gewesen.

5

Der Beklagte macht im Rahmen seiner Revision in erster Linie geltend, durch eine Teilnahme des [X.]es der Kläger an der Filmvorführung wäre deren religiöses Erziehungsrecht nicht in einem unzumutbaren Maß beeinträchtigt worden.

6

Die Kläger verteidigen die angefochtene Entscheidung. Der Ausgleich zwischen den betroffenen Verfassungspositionen sei dem irrevisiblen Landesrecht überantwortet. Unabhängig hiervon ließen die Ausführungen des [X.] Verstöße gegen Bundesrecht nicht erkennen.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision des [X.]eklagten ist begründet.

8

Die Schule war nicht aufgrund des religiösen Erziehungsrechts der Kläger aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 GG verpflichtet, ihren [X.] von der Teilnahme an der Vorführung des Filmes "[X.]" zu befreien. Mit seiner gegenteiligen Auffassung hat das Oberverwaltungsgericht das Vorliegen eines [X.]efreiungsgrundes im Sinne von § 43 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW sowie die Reduzierung des nach dieser Vorschrift eröffneten [X.] auf Null auf eine Annahme gegründet, die [X.]undesrecht verletzt (§ 137 Abs. 1 VwGO). Der angefochtene [X.]eschluss stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).

9

Im Einzelnen:

1. [X.], die angefochtene Entscheidung beruhe auf irrevisiblem Landesrecht, geht an deren [X.]egründung vorbei. Zwar trifft es zu, dass das Grundgesetz den Ländern im Schulwesen Gestaltungsfreiheit lässt, in deren Rahmen es dem Landesgesetzgeber obliegt, bei Ausgleich des [X.] zwischen dem staatlichen [X.]ildungs- und Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG) und gegenläufigen Grundrechtspositionen eigene Gewichtungen und Akzentsetzungen vorzunehmen (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 24. September 2003 - 2 [X.]vR 1436/02 - [X.]E 108, 282 <302 f.>). Demzufolge können schulgesetzlich normierte [X.]efreiungsmöglichkeiten von Land zu Land unterschiedlich weit gefasst sein. Das Oberverwaltungsgericht hat aber hier der dem irrevisiblen Landesrecht zugehörigen Vorschrift des § 43 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW keine irgendwie geartete Gewichtungsentscheidung des Landesgesetzgebers entnommen, auf die es seine Entscheidung gestützt hätte. Vielmehr hat es den unbestimmten Rechtsbegriff des "wichtigen Grundes" im Sinne von § 43 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW unter unmittelbarem Rückgriff auf das Grundgesetz dahingehend konkretisiert, dass ein solcher Grund jedenfalls dann vorliege, wenn die Durchsetzung der Pflicht zur Teilnahme an einer bestimmten Schulveranstaltung eine grundrechtlich geschützte Position des Kindes bzw. seiner Eltern verletzten würde. Indem es sodann eine solche Grundrechtsverletzung bejaht hat, hat es den angefochtenen [X.]eschluss auf revisibles Recht gestützt; ein Instanzgericht wendet revisibles Recht auch insoweit an, als es sich bei der Auslegung irrevisiblen Rechts durch revisibles Recht gebunden fühlt (vgl. etwa Urteil vom 16. Januar 2003 - [X.]VerwG 4 CN 8.01 - [X.]VerwGE 117, 313 <317> = [X.] 310 § 47 VwGO Nr. 160 S. 96; stRspr).

2. Das Grundrecht der Kläger aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 GG gebot im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des [X.] keine Unterrichtsbefreiung.

a. Allerdings hat die Schule mit der Ablehnung des [X.]efreiungsantrags in den Schutzbereich dieses Grundrechts eingegriffen.

aa. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG erkennt Pflege und Erziehung der Kinder als natürliches Recht der Eltern an. In Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 GG schützt die Norm auch das Recht der Eltern zur Erziehung ihrer Kinder in religiöser Hinsicht. Es ist Sache der Eltern, ihren Kindern diejenigen Überzeugungen in Glaubensfragen zu vermitteln, die sie für richtig halten ([X.], [X.]eschluss vom 16. Mai 1995 - 1 [X.]vR 1087/91 - [X.]E 93, 1 <17>; [X.]VerwG, Urteil vom 30. November 2011 - [X.]VerwG 6 C 20.10 - [X.]VerwGE 141, 223 Rn. 32 = [X.] 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 137; stRspr). Die durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützte Glaubens- und [X.]ekenntnisfreiheit umfasst nicht nur die (innere) Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, sondern auch die Freiheit, den Glauben in der Öffentlichkeit zu manifestieren und zu verbreiten. Umfasst ist auch das Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren des Glaubens auszurichten und im Alltag seiner Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln ([X.], [X.]eschluss vom 19. Oktober 1971 - 1 [X.]vR 387/65 - [X.]E 32, 98 <106>; stRspr). [X.] hiermit schließt das religiöse Erziehungsrecht der Eltern ein, darauf hinzuwirken, dass auch ihre Kinder in ihrem alltäglichen Verhalten die Vorgaben des Glaubens beachten, den die Eltern für richtig halten und ihren Kindern zu vermitteln trachten.

Das [X.]efreiungsverlangen der Kläger war tatbestandlich von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 GG erfasst. Die Aussagen der Lehren der [X.] erfüllen die Merkmale des [X.]egriffs des Glaubens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 GG (vgl. Urteil vom 26. Juni 1997 - [X.]VerwG 7 C 11.96 - [X.]VerwGE 105, 117 <119> = [X.] 11 Art. 140 GG Nr. 61 S. 31). Die Kläger haben nach der Wertung des [X.] in objektiv nachvollziehbarer Weise dargetan (zu dieser Obliegenheit, die entsprechend auch für die Geltendmachung des religiösen Erziehungsrechts gelten muss: Urteil vom 25. August 1993 - [X.]VerwG 6 C 7.93 - [X.] 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 108 S. 43), dass sie jegliche [X.]efassung mit Spiritismus und schwarzer Magie aus Glaubensgründen ablehnen und vor diesem Hintergrund die Teilnahme ihres [X.]es an der Vorführung des Filmes, der das Praktizieren schwarzer Magie in einigen Szenen darstelle, einem für sie verbindlichen, nach ihrer erzieherischen Vorstellung auch von ihrem [X.] zu beachtenden Glaubensgebot widersprochen hätte. Hiervon ausgehend ist das Oberverwaltungsgericht zu der nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen und daher den Senat bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) Feststellung gelangt, dass die Kläger aufgrund der Haltung der Schule vor einem ernsthaften, glaubensbedingten Gewissenskonflikt standen.

Dass in der fraglichen Glaubensüberzeugung der Kläger ein besonders weitreichendes religiöses Regelverständnis zum Vorschein tritt, das Außenstehenden - womöglich selbst anderen Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Kläger - überzogen erscheinen mag, ist vom Oberverwaltungsgericht zu Recht nicht beanstandet worden. Den [X.]ürgern ist das Verfolgen ihrer jeweiligen Glaubensüberzeugungen ungeachtet ihrer zahlenmäßigen Stärke, [X.] Relevanz oder ihrer Anerkennung durch Dritte verfassungsrechtlich gewährleistet, solange sie nicht in unzulässigen Widerspruch zu anderen Wertentscheidungen der Verfassung geraten. Dem Staat ist es verwehrt, Glaubensüberzeugungen der [X.]ürger einer extern vorgenommenen inhaltlichen [X.]ewertung zu unterziehen und sie hieran anknüpfend vom verfassungsrechtlich gebotenen Grundrechtsschutz von vornherein auszunehmen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 11. April 1972 - 2 [X.]vR 75/71 - [X.]E 33, 23 <28 f.>; [X.]VerwG, Urteil vom 25. August 1993 - [X.]VerwG 6 C 7.93 - a.a.[X.] 43).

[X.]. Anders als der [X.]eklagte meint, ist den Klägern die [X.]erufung auf ihre grundrechtliche Position nicht deshalb abgeschnitten, weil sie bereits im Verwaltungsverfahren die Anforderung verfehlt hätten, substantiiert und in nachvollziehbarer Weise einen [X.]efreiungsgrund im Sinne von § 43 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW darzulegen. Diese Vorschrift legt fest, dass eine [X.]efreiung "auf Antrag der Eltern" gewährt wird. Ein solcher Antrag lag hier vor. Zwar ist mit dem [X.]eklagten davon auszugehen, dass das Antragserfordernis des § 43 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW gerade bei [X.]erufung auf religiöse [X.]elange bestimmte Darlegungsobliegenheiten einschließt. Mit ihnen wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Schule im Rahmen der ihr obliegenden Amtsermittlung (§ 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) das Vorliegen eines glaubensbedingten Gewissenskonfliktes allein mit den ihr unmittelbar zur Verfügung stehenden Mitteln meist nicht festzustellen vermag und - weil es insoweit maßgeblich auf das religiöse Selbstverständnis des Grundrechtsträgers ankommt - zu einer solchen Feststellung ohne Vorliegen von Angaben des [X.]etroffenen auch gar nicht berechtigt wäre. Demgemäß wird eine Schule mit der Ablehnung eines [X.]efreiungsantrags nicht rechtswidrig handeln, wenn der Antragsteller, spätestens auf die gebotene Nachfrage der Schule hin, sein [X.]efreiungsbegehren nicht in einer Weise erläutert, die der Schule eine sachgerechte Prüfung ermöglicht. [X.] er dies, ist die Schule nicht gehindert, den Antrag wegen Nichterfüllung der formellen [X.]efreiungsvoraussetzungen abzulehnen. Im gerichtlichen Verfahren würde es dann - jedenfalls in der hier einschlägigen Konstellation einer Fortsetzungsfeststellungsklage - auf das Vorliegen der materiellen [X.]efreiungsvoraussetzungen nicht mehr ankommen. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen hatten jedoch die Kläger dem Deutschlehrer ihres [X.]es schriftlich mitgeteilt, sie würden aus religiösen Gründen nicht wollen, dass ihr [X.] an der Vorführung eines "mystischen Films" teilnehme. In einem anschließenden Gespräch mit dem Schulleiter bekräftigten die Kläger ihre Position unter Verweis auf verschiedene [X.]; alle [X.]erührungspunkte mit Spiritismus und jeglicher Form von Magie seien zu meiden. Der Schulleiter erklärte hierzu, er sei nicht bereit, sich auf bibelexegetische Erörterungen einzulassen. Angesichts dieser Sachlage kann den Klägern nicht vorgehalten werden, sie hätten im Verwaltungsverfahren den drohenden Glaubenskonflikt nicht benannt bzw. hätten nicht das Ihre getan, um der Schule die von ihnen befürchtete [X.]eeinträchtigung ihres religiösen Erziehungsrechts hinreichend verständlich zu machen.

cc. Da die Kläger die Klage nur im eigenen Namen erhoben haben, ist die Ablehnung der Unterrichtsbefreiung nicht an der Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) ihres [X.]es zu messen. Diese entfaltet ohnehin in der vorliegenden Konstellation keine weitergehende Schutzwirkung als das religiöse Erziehungsrecht der Eltern (vgl. hierzu [X.], [X.]eschluss vom 26. Februar 1980 - 1 [X.]vR 684/78 - [X.]E 53, 185 <203>).

b. Das religiöse Erziehungsrecht der Kläger aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 GG ist durch die Ablehnung des [X.]efreiungsantrags nicht verletzt worden. Die Ablehnung war aufgrund des staatlichen [X.]estimmungsrechts im Schulwesen (Art. 7 Abs. 1 GG) gerechtfertigt.

aa. Das religiöse Erziehungsrecht der Eltern ist zwar vorbehaltlos gewährt, wird jedoch auf [X.] der Verfassung durch das staatliche [X.]estimmungsrecht im Schulwesen beschränkt, das in Art. 7 Abs. 1 GG verankert ist (vgl. zuletzt [X.], [X.] vom 21. Juli 2009 - 1 [X.]vR 1358/09 - NJW 2009, 3151 Rn. 14; stRspr). Art. 7 Abs. 1 GG überantwortet dem Staat die Aufsicht über das gesamte Schulwesen. Die Vorschrift begründet nicht nur Aufsichtsrechte des Staates im technischen Sinne des Wortes, sondern - vorbehaltlich der Einschränkungen im [X.]ereich des [X.] (Art. 7 Abs. 4 GG) - darüber hinaus einen umfassend zu verstehenden staatlichen [X.]ildungs- und Erziehungsauftrag. Dieser verleiht dem Staat [X.]efugnisse zur Planung, Organisation, Leitung und inhaltlich-didaktischen Ausgestaltung des Schulwesens, seiner Ausbildungsgänge sowie des dort erteilten Unterrichts (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 [X.]vR 9/97 - [X.]E 96, 288 <303>; [X.]VerwG, Urteil vom 17. Juni 1998 - [X.]VerwG 6 C 11.97 - [X.]VerwGE 107, 75 <78> = [X.] 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 124 S. 39). Ebenso wie etwa die Auswahl und Verwendung von Schulbüchern (vgl. [X.], [X.] vom 9. Februar 1989 - 1 [X.]vR 1181/88 - juris Rn. 3; [X.]VerwG, Urteil vom 3. Mai 1988 - [X.]VerwG 7 C 89.86 - [X.]VerwGE 79, 298 <300> = [X.] 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 95 S. 4) unterfällt auch die Entscheidung über die Teilnahme an einer Filmvorführung im Deutschunterricht dem staatlichen [X.]estimmungsrecht. § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 1, § 29 Abs. 2, § 57 Abs. 1 SchulG NRW ergeben hierfür eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage (zu diesem Erfordernis: [X.], Urteil vom 24. September 2003 - 2 [X.]vR 1436/02 - [X.]E 108, 282 <297>).

Das religiöse Erziehungsrecht der Eltern sowie das staatliche [X.]estimmungsrecht im Schulwesen stehen sich gleichrangig gegenüber (vgl. nur [X.], Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 [X.]vR 1640/97 - [X.]E 98, 218 <244>; stRspr). Sie bedürfen gemäß dem Grundsatz praktischer Konkordanz der wechselseitigen [X.]egrenzung in einer Weise, die nicht eines von ihnen bevorzugt und maximal behauptet, sondern beiden Wirksamkeit verschafft und sie möglichst schonend ausgleicht (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 16. Mai 1995 a.a.[X.] 21; [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 8. Mai 2008 - [X.]VerwG 6 [X.] - [X.] 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 132 Rn. 7). Dies bedingt schon auf abstrakt-genereller [X.] wechselseitige Relativierungen beider Verfassungspositionen, die im hier interessierenden Zusammenhang zu der allgemeinen Maßgabe führen, dass elterliche Anschauungen über die [X.]eachtlichkeit bestimmter religiöser Verhaltensgebote für ihre Kinder von Seiten der Schule zwar nicht als prinzipiell unbeachtlich behandelt werden dürfen, die Eltern wegen solcher Anschauungen eine Unterrichtsbefreiung ihres Kindes aber nur in Ausnahmefällen beanspruchen können:

Das elterliche Erziehungsrecht wird auf einer ersten [X.] durch die Eigenständigkeit der staatlichen Wirkungsbefugnisse im Schulbereich relativiert (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 17. Dezember 1975 - 1 [X.]vR 63/68 - [X.]E 41, 29 <44>; [X.]VerwG, Urteil vom 25. August 1993 - [X.]VerwG 6 C 8.91 - [X.]VerwGE 94, 82 <84> = [X.] 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 109 [X.]). Diese erklärt sich - und bezieht ihre innere Legitimation - aus der [X.]edeutung der Schule für die Entfaltung der Lebenschancen der nachwachsenden Generation und für den Zusammenhalt der Gesellschaft. Die Schule soll allen jungen [X.]ürgern ihren Fähigkeiten entsprechende [X.]ildungsmöglichkeiten gewährleisten und einen Grundstein für ihre selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben legen. Zugleich soll sie, unter den von ihr vorgefundenen [X.]edingungen einer pluralistisch und individualistisch geprägten Gesellschaft, dazu beitragen, die Einzelnen zu dem Ganzen gegenüber verantwortungsbewussten [X.]ürgern heranzubilden, und hierüber eine für das Gemeinwesen unerlässliche Integrationsfunktion erfüllen (hierzu mit unterschiedlichen Akzentsetzungen: [X.], Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 [X.]vR 230/70 und 95/71 - [X.]E 34, 165 <182>; [X.]eschluss vom 21. Dezember 1977 - 1 [X.]vL 1/75, 1 [X.]vR 147/75 - [X.]E 47, 46 <71>; [X.] vom 29. April 2003 - 1 [X.]vR 436/03 - [X.]K 1, 141 <143>; [X.]VerwG, Urteil vom 17. April 1973 - [X.]VerwG 7 C 38.70 - [X.]VerwGE 42, 128 <130> = [X.] 11 Art. 3 GG Nr. 141 [X.]5; [X.]eschluss vom 29. Mai 1981 - [X.]VerwG 7 [X.] 169.80 - [X.] 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 74 S. 2; Urteil vom 25. August 1993 - [X.]VerwG 6 C 8.91 - a.a.[X.]). Diesen weitreichenden Aufgaben könnte der Staat nicht gerecht werden, ohne eine allgemeine Schulpflicht einzuführen, deren verfassungsrechtliche Zulässigkeit daher außer Frage steht ([X.], [X.] vom 21. April 1989 - 1 [X.]vR 235/89 - juris Rn. 3 und vom 21. Juli 2009 a.a.[X.]; [X.]VerwG, Urteil vom 25. August 1993 - [X.]VerwG 6 C 8.91 - a.a.[X.] 84 bzw. [X.]). Mit ihr haben die Eltern hinzunehmen, dass der Staat als [X.]ildungs- und Erziehungsträger im Umfang des schulischen [X.] an ihre Stelle tritt, womit ihre Möglichkeit, unmittelbar in eigener Person pädagogisch auf ihre Kinder einzuwirken, auf den außerschulischen [X.]ereich beschränkt wird. Für die Ausfüllung seiner Rolle ist der Staat darauf angewiesen, das [X.]ildungs- und Erziehungsprogramm für die Schule grundsätzlich unabhängig von den Wünschen der beteiligten Schüler und ihrer Eltern anhand eigener inhaltlicher Vorstellungen bestimmen zu können (vgl. [X.], [X.] vom 9. Februar 1989 a.a.[X.] Rn. 4; [X.]VerwG, Urteil vom 25. August 1993 - [X.]VerwG 6 C 8.91 - a.a.[X.] 84 bzw. [X.]). Die verfassungsrechtlich anerkannte [X.]ildungs- und Integrationsfunktion der Schule würde nur unvollkommen Wirksamkeit erlangen, müsste der Staat die Schul- und Unterrichtsgestaltung auf den kleinsten gemeinsamen Nenner der Vorstellungen der [X.]eteiligten ausrichten (vgl. Urteil vom 3. Mai 1988 a.a.[X.] 302 bzw. [X.]; [X.], Staatsrecht, [X.]d. IV/1, 2006, [X.]08). Die Schule wäre dann durch kollidierende Erziehungsansprüche Einzelner und grundrechtliche Vetopositionen vielfach blockiert ([X.], [X.], 2002, S. 276; ähnlich [X.], Integration und kulturelle Identität zugewanderter Minderheiten, 2001, [X.] f.).

Um die hierin angelegten Einschränkungen individueller religiöser [X.]estimmungsansprüche nicht zu überspannen, ist in der Rechtsprechung des [X.]undesverfassungsgerichts die in verschiedenen Verfassungsbestimmungen wurzelnde Vorgabe hervorgehoben worden, dass der Staat bei Ausgestaltung des Unterrichts Neutralität und Toleranz vor allem in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht zu wahren, insbesondere jede [X.]eeinflussung oder gar Agitation im Dienste einer bestimmten religiös-weltanschaulichen Richtung zu unterlassen hat (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 17. Dezember 1975 a.a.[X.] 51 f.; [X.] vom 9. Februar 1989 a.a.[X.] Rn. 6 und vom 31. Mai 2006 - 2 [X.]vR 1693/04 - [X.]K 8, 151 <153 f.>). Das [X.] stimmt den [X.]ildungs- und Erziehungsauftrag des Staates aus Art. 7 Abs. 1 GG sowie die religiösen Grundrechte aufeinander ab und gleicht sie untereinander aus (Urteil vom 3. Mai 1988 a.a.[X.] 300 bzw. [X.]). Es schränkt den Kreis möglicher, der demokratisch legitimierten Entscheidung zugänglicher [X.] im Interesse effektiven Grundrechtsschutzes ein. Die Entscheidung über Inhalt und Modalitäten des Unterrichts ist dem Staat überantwortet, der im Gegenzug aber Gewähr dafür tragen muss, religiöse Positionen wenigstens nicht absichtsvoll zu konterkarieren. Nach der nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen Würdigung durch das Oberverwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall die Schule mit der Entscheidung über die Filmvorführung nicht gegen das [X.] verstoßen.

In dem Anspruch auf Wahrung weltanschaulich-religiöser Neutralität des Unterrichts ist das religiöse Erziehungsrecht der Eltern im schulischen Kontext allerdings noch nicht erschöpft. Andernfalls würde es im Wesentlichen nur gewährleisten, dass die Kinder durch die Schule keiner unzulässigen religiösen Indoktrinierung ausgesetzt werden. Das religiöse Erziehungsrecht umfasst aber nicht nur das Recht, eine unmittelbar gegenläufige Indoktrination von staatlicher Seite abzuwehren. Sondern es umfasst darüber hinaus - wie bereits ausgeführt - auch das Recht, die Kinder zur [X.]eachtung religiöser Verhaltensregeln anzuhalten, d.h. in einem umfassenden Sinn auf eine alltägliche Lebensführung der Kinder im Einklang mit den elterlicherseits für verbindlich erachteten Glaubensgeboten hinzuwirken. Dieses Recht würde leerlaufen und damit das Gebot einer ausgleichend-schonenden Zuordnung beider Verfassungspositionen auf ihrer vollen [X.]reite verfehlt, dürfte die Schule sich im Rahmen der Unterrichtsgestaltung über die elterlicherseits erachtete Maßgeblichkeit bestimmter religiöser Verhaltensregeln stets ohne jede Einschränkung hinwegsetzen. Selbst eine dem Erfordernis weltanschaulich-religiöser Neutralität des Unterrichts genügende schulische Veranstaltung kann daher unter Umständen - durchaus auch im hier primär betroffenen Wirkungsfeld der Wissens- und Fertigkeitsvermittlung - gegenüber den Eltern einzelner Schüler deren religiöses Erziehungsrecht unzumutbar beschneiden. Die Verfassung geht nicht davon aus, dass der Staat im Sinne eines Modells weitgehender kompetenzieller Abschichtung im schulischen [X.]ereich jeglicher Verpflichtung durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 GG ledig wäre, solange er nur das [X.] beachtet, d.h. auf unmittelbare Indoktrination verzichtet (vgl. in diesem Zusammenhang [X.], Urteil vom 6. Dezember 1972 a.a.[X.] 183; [X.] in [X.]onner Kommentar, Art. 6 Abs. 2 und 3, [X.]. Dezember 1995 Rn. 332; [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], Kommentar zum Grundgesetz, [X.]d. 1, 6. Aufl 2010, Art. 6 Rn. 218).

Kann die Schule daher nicht prinzipiell davon entbunden sein, auf religiöse Verhaltensgebote Rücksicht zu nehmen, so würde andererseits das religiöse Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 4 Abs. 1 GG gegenüber dem staatlichen [X.]estimmungsrecht im Schulwesen aus Art. 7 Abs. 1 GG überspannt werden, wenn nicht auch dieser Pflicht zur Rücksichtnahme wiederum Grenzen gesetzt wären. Eine kategorische [X.]eachtlichkeit sämtlicher elterlicherseits vorgebrachter religiöser Verhaltensgebote liefe - entgegen dem oben aufgezeigten Ausgangspunkt - auf einen prinzipiellen Vorrang jedweder individuellen Glaubensposition vor dem staatlichen [X.]estimmungsrecht im Schulwesen hinaus, das insoweit dann seinerseits leerlaufen müsste. Die Schule hätte sich dann mit [X.] zu begnügen, die von sämtlichen Glaubensstandpunkten aus akzeptabel erscheinen; sie wäre letztlich vom Konsens aller individuell [X.]eteiligten abhängig. Dass dies in einer religiös pluralen Gesellschaft weder praktisch möglich noch, mit [X.]lick auf die Integrationsfunktion der Schule, verfassungsrechtlich intendiert sein kann, liegt auf der Hand. Die integrative Wirksamkeit der Schule erweist sich nicht nur darin, Minderheiten einzubeziehen und in ihren Eigenarten zu respektieren. Sie setzt auch voraus, dass Minderheiten sich nicht selbst abgrenzen und sich der Konfrontation mit Unterrichtsinhalten, gegen die sie religiöse, weltanschauliche oder kulturelle Vorbehalte hegen, nicht stets von vornherein verschließen dürfen (vgl. [X.], [X.] vom 29. April 2003 a.a.[X.], vom 31. Mai 2006 a.a.[X.] 155 f. und vom 15. März 2007 - 1 [X.]vR 2780/06 - [X.]K 10, 423 <431>).

Hieraus ergibt sich zugleich, dass die [X.]efreiung von einzelnen Unterrichtseinheiten nicht als routinemäßige Option der Konfliktauflösung fungieren darf, die in jedem Fall ergriffen werden müsste, in dem aufgrund des Unterrichts Einzelnen eine [X.]eeinträchtigung religiöser Positionen droht. Auch die Gewährung von individuellen Unterrichtsbefreiungen liefe, könnten die [X.]etroffenen sie in jedem Konfliktfall beanspruchen, auf einen prinzipiellen Nachrang des staatlichen [X.]ildungs- und Erziehungsauftrags hinaus, indem sie diesen für Minderheiten - zwar nicht mit Wirkung gegenüber allen [X.]eteiligten, aber doch bezogen auf sich selbst - disponibel machte. Ist die staatliche Pflicht zur Rücksichtnahme auf religiöse [X.]elange aus Gründen der Praktikabilität und insbesondere auch aufgrund der Integrationsfunktion der Schule im Prinzip begrenzt, so folgt hieraus für alle Eltern, dass sie in einem bestimmten Umfang [X.]eeinträchtigungen religiöser Erziehungsvorstellungen als typische, von der Verfassung von vornherein einberechnete [X.]egleiterscheinung des staatlichen [X.]ildungs- und Erziehungsauftrags und der seiner Umsetzung dienenden Schulpflicht hinzunehmen haben, d.h. nicht über das Recht verfügen, ihnen beliebig auszuweichen. Hierdurch ist zugleich sichergestellt, dass der staatliche [X.]ildungs- und Erziehungsauftrag - der auch für die Schule im Grundsatz nicht disponibel ist - gleichmäßig gegenüber sämtlichen Schülern erfüllt wird. Eine [X.]efreiung wegen befürchteter [X.]eeinträchtigungen religiöser Erziehungsvorstellungen hat danach die Ausnahme zu bleiben. Von diesem Grundsatz ist der Senat bereits in seinem Urteil vom 25. August 1993 - [X.]VerwG 6 C 8.91 - ([X.]VerwGE 94, 82 ff. = [X.] 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 109) ausgegangen. Dort ist ausgesprochen worden, dass Gründe der Glaubensfreiheit in aller Regel keine Unterrichtsbefreiung rechtfertigen und Ausnahmen auf das für den Grundrechtsschutz unerlässliche Maß beschränkt bleiben müssen (Urteil vom 25. August 1993 - [X.]VerwG 6 C 8.91 - a.a.[X.] 92 bzw. [X.]4).

[X.]. Der Grundsatz praktischer Konkordanz fordert nicht nur einen wechselseitig schonenden Ausgleich der hier in Rede stehenden Verfassungspositionen auf abstrakt-genereller [X.]. Aus ihm ergibt sich zudem die Vorgabe, bei Auftreten eines konkreten Konflikts zwischen beiden Verfassungspositionen zunächst auszuloten, ob unter Rückgriff auf gegebenenfalls naheliegende organisatorische oder prozedurale Gestaltungsoptionen eine nach allen Seiten hin annehmbare, kompromisshafte Konfliktentschärfung im [X.]ereich des Möglichen liegt, die beiden Positionen auch in [X.]ezug auf den Einzelfall Wirksamkeit verschafft und eine regelrechte Vorrangentscheidung so verzichtbar erscheinen lässt (vgl. bereits Urteil vom 25. August 1993 - [X.]VerwG 6 C 8.91 - a.a.[X.] 88 f. bzw. [X.]0). Wer sich als [X.]eteiligter einer solchen Konfliktentschärfung verweigert und annehmbare Ausweichmöglichkeiten ausschlägt, muss notfalls als Konsequenz hinnehmen, dass er sich nicht länger gegenüber dem anderen [X.]eteiligten auf einen Vorrang seiner Rechtsposition berufen darf. Ist allerdings - wie es das Oberverwaltungsgericht im vorliegenden Fall aus überzeugenden Gründen angenommen hat - ein schonender Ausgleich der widerstreitenden Rechtspositionen im Einzelfall unmöglich, so wird es unausweichlich, unter Einbezug der maßgeblichen Umstände eine Vorrangentscheidung zu treffen, d.h. danach zu fragen, ob die von einzelnen Eltern begehrte [X.]efreiung ihres Kindes von der Unterrichtsteilnahme tatsächlich für ihren Grundrechtsschutz unerlässlich ist und das staatliche [X.]estimmungsrecht demzufolge ausnahmsweise zurückzutreten hat. Diese Prüfung ist insbesondere an folgenden Maßgaben zu orientieren:

(1) Das Vorliegen eines Ausnahmefalls darf nicht bereits deshalb angenommen werden, weil ein [X.]efreiungsverlangen nur in [X.]ezug auf ein einzelnes Kind in einer bestimmten Situation geltend gemacht wird. In die rechtliche [X.]etrachtung ist mit einzubeziehen, dass die zur Entscheidung einer konkreten Konfliktlage zu bildende "Präferenzrelation" zwischen den konträren Verfassungspositionen ([X.], a.a.[X.] Rn. 343) in vergleichbar gelagerten Konstellationen, die in ihrer Summe die Wahrnehmung des staatlichen [X.]ildungs- und Erziehungsauftrags deutlich stärker beeinträchtigen können, ebenfalls in Anspruch genommen werden könnte. Eine entsprechende Weiterung des [X.]lickwinkels, wie sie bei der verfassungsrechtlichen Prüfung von Schrankenregelungen bei nicht vorbehaltlos gewährten Grundrechten selbstverständlich ist, ist auch bei Ermittlung der verfassungsrechtlichen [X.]egrenzungen vorbehaltlos gewährter Grundrechte durch kollidierende Verfassungspositionen geboten. Andernfalls würde hier - wofür überzeugende Gründe nicht ersichtlich sind - der Abgleich zwischen [X.] und gemeinwohlorientierten staatlichen Gestaltungsbelangen strukturell abweichenden Mustern folgen. Hier wie dort ist daher jeweils die Frage zu stellen, ob das in Rede stehende Individualinteresse das gegenläufige Allgemeininteresse auch dann überwiegt, wenn es unter vergleichbaren Umständen mehrfach bzw. von einer Vielzahl von Grundrechtsträgern geltend gemacht, d.h. als [X.] der Rechtsanwendung ins Auge gefasst wird. Ausgehend hiervon gewinnt im vorliegenden Fall [X.]edeutung, dass das [X.]estreben zur Tabuisierung bestimmter literarischer oder filmischer Darstellungen oder sonstiger Unterrichtsinhalte auch anderen Glaubensrichtungen nicht fremd ist. Müsste die Schule in allen einschlägigen Fällen Unterrichtsbefreiung gewähren, wäre der staatliche [X.]ildungs- und Erziehungsauftrag ersichtlich mehr als nur in einem von vornherein vernachlässigenswerten Umfang berührt.

(2) Auch damit, dass ein [X.]efreiungsverlangen nur eine einzelne Unterrichtsstunde oder eine überschaubare Zahl von Unterrichtseinheiten betrifft, kann eine Unterrichtsbefreiung regelmäßig noch nicht hinreichend begründet werden. Denn hiermit relativiert sich zum einen häufig zugleich das Gewicht der grundrechtlichen [X.]eeinträchtigung (vgl. [X.], [X.] vom Schulunterricht aus religiösen Gründen, 2013, [X.]). Vor allem aber liefe eine [X.]etrachtungsweise, die ein Versäumnis einzelner oder ihrer Zahl nach begrenzter Unterrichtseinheiten - gegebenenfalls auch unter Verweis auf ihren vorgeblich geringen bildungsmäßigen Stellenwert - für vernachlässigenswert hält, auf eine unzulässige Ausblendung der Integrationsfunktion der Schule hinaus. Diese kommt - auch im schulischen Wirkungsfeld der Wissens- und Fertigkeitsvermittlung - unabhängig vom jeweils in Rede stehenden Unterrichtsstoff zum Tragen und folgt nach dem oben Gesagten einer starren, gleichwohl aber verfassungsrechtlich tragfähigen Modellvorstellung: Der einzelne Schüler soll an sämtlichen schulischen Veranstaltungen teilnehmen müssen, weil nur die permanente, obligatorische Teilhabe am Schulunterricht unter [X.] aller entgegenstehenden individuellen Präferenzen gleich welcher Art jenen gemeinschaftstiftenden Effekt zu erzeugen vermag, der mit der Schule bezweckt wird und der die Einführung der staatlichen Schulpflicht zu wesentlichen Anteilen legitimiert; dieser Vorstellung kommt - wie oben gleichfalls schon aufgezeigt - gerade auch dort besonderes Gewicht zu, wo sich der Einzelne durch die Unterrichtsteilnahme in [X.]elangen beeinträchtigt sieht, die ihn in eine Minderheitenposition rücken. Von der Schulpflicht sind dementsprechend auch solche Unterrichtseinheiten nicht ausgenommen, die nur einen begrenzten Umfang aufweisen oder deren [X.]ildungsertrag dem [X.]etroffenen gering erscheinen mag. Eine [X.]etrachtung, wonach die Schulpflicht im Hinblick auf bestimmte Unterrichtseinheiten weniger gewichtig und insoweit ihr verfassungsrechtlicher Stellenwert geringer zu veranschlagen wäre als bei anderen, wäre insofern verfehlt. Der staatliche [X.]ildungs- und Erziehungsauftrag darf in Anbetracht der integrativen Funktion der Schule grundsätzlich nicht je nach Umfang oder Inhalt betroffener Unterrichtseinheiten als mehr oder wenig "nachgiebig" gegenüber anderen Verfassungspositionen eingestuft werden.

(3) [X.]ieten danach Inhalt und Umfang der betroffenen Unterrichtseinheiten regelmäßig keinen Ansatz für einen Nachrang des staatlichen [X.]estimmungsrechts und kann auch der Einmaligkeit eines geltend gemachten [X.]efreiungsverlangens meist keine ausschlaggebende [X.]edeutung zukommen, muss die Frage in den Vordergrund rücken, welches sachliche Gewicht nach den Umständen des Einzelfalls der [X.]eeinträchtigung des religiösen Erziehungsrechts beizumessen ist. Im Lichte des erwähnten Grundsatzes, wonach solche [X.]eeinträchtigungen regelmäßig als typische [X.]egleiterscheinung des staatlichen [X.]ildungs- und Erziehungsauftrags und der seiner Umsetzung dienenden Schulpflicht hinzunehmen sind, d.h. ihnen nur ausnahmsweise ausgewichen werden darf, ist ein Anspruch auf Unterrichtsbefreiung - das Fehlen annehmbarer Ausweichmöglichkeiten wie gesagt vorausgesetzt - grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn die [X.]eeinträchtigung den Umständen nach eine besonders gravierende Intensität aufweist. Nur unter dieser Voraussetzung ist die rechtliche Wertung plausibel, dass die grundrechtliche [X.]elastung durch die Verfassung nicht von vornherein in Art. 7 Abs. 1 GG einberechnet ist. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, kommt dem staatlichen [X.]ildungs- und Erziehungsauftrag Vorrang zu. Einer weitergehenden Abwägung bedarf es dann nicht mehr; über die Zuordnung der kollidierenden Positionen ist dann bereits abschließend, auf abstrakt-genereller [X.] durch die Verfassung entschieden. Ist diese Voraussetzung aber erfüllt, d.h. liegt eine besonders gravierende [X.]eeinträchtigung des religiösen Erziehungsrechts vor, führt dies noch nicht automatisch zu einem Zurücktreten des staatlichen [X.]estimmungsrechts. In diesem Fall weist der konkret zutage tretende Konflikt ein Ausmaß auf, das oberhalb der durch die Verfassung in Art. 7 Abs. 1 GG abstrakt einberechneten [X.]elastungsschwelle liegt. Für die Frage, wie hier die kollidierenden Positionen zuzuordnen sind, lässt sich der Verfassung keine vorgefasste Antwort entnehmen. Die rechtliche [X.]ewertung hängt augenscheinlich von Faktoren ab - insbesondere der sachlichen Eigenart der religiösen Position und dem Umfang sowie der Art und Weise, mit der diese schulischen Funktionserfordernissen entgegenwirkt -, die von Fall zu Fall stark variieren können und über die daher eine allgemeingültige verfassungsrechtliche Aussage nicht getroffen werden könnte. Hier bedarf es dann der Vornahme einer weitergehenden Abwägung.

(4) Eine danach für den Nachrang des staatlichen [X.]estimmungsrechts vorauszusetzende besonders gravierende Intensität der [X.]eeinträchtigung des religiösen Erziehungsrechts kommt überhaupt nur in [X.]etracht, sofern ein religiöses Verhaltensgebot aus Sicht der Eltern imperativen Charakter aufweist. Ein verlangtes Zuwiderhandeln ihres Kindes gegen solche in unübersehbarer Zahl vorhandenen religiösen Überzeugungen, die lediglich in nicht abschließend bindender Weise Orientierung und Anleitung für eine in religiöser Hinsicht optimierte Lebensführung vermitteln sollen, rechtfertigt in keinem Fall einen Vorrang ihres Erziehungsrechts. Sind solche Überzeugungen auch in den Schutzbereich der Glaubensfreiheit bzw. des religiösen Erziehungsrechts einbezogen ([X.], Urteil vom 24. September 2003 - 2 [X.]vR 1436/02 - [X.]E 108, 282 <297>), so entsteht doch kein Glaubens- bzw. Gewissenskonflikt unzumutbaren Ausmaßes, wenn sie nicht vollumfänglich verwirklicht werden können. In [X.]ezug auf imperative Glaubenssätze stoßen die Möglichkeiten des Staates, sie nach Maßgabe seiner externen [X.]eurteilung untereinander in Rangstufen zu setzen und hieran anknüpfend unterschiedliche Grade der [X.]eeinträchtigungsintensität für den Fall eines erzwungenen Zuwiderhandelns auszumachen, insofern auf Grenzen, als diese Glaubenssätze in Abhängigkeit vom staatlicherseits zu respektierenden Selbstverständnis der betroffenen Glaubensgemeinschaft bzw. des individuellen Grundrechtsträgers stehen und daher dem eigenständig bewertenden Zugriff des Staates entzogen sind (vgl. Germann, in: [X.]/[X.], [X.]eck'scher Online-Kommentar GG, Stand 15. Mai 2013, Art. 4 Rn. 16). Der Staat muss jedoch nicht die Augen davor verschließen, dass zahlreiche Glaubensgemeinschaften tatsächlich von entsprechenden Abstufungen ausgehen und nicht sämtlichen religiösen Geboten unbeschadet ihres für sich genommen jeweils bindenden Charakters ein- und dasselbe Gewicht zumessen (vgl. [X.]orowski, [X.], 2006 S. 288; [X.], a.a.[X.] 379). Es ist Aufgabe der Verwaltung wie des Tatrichters, auf Grundlage der Angaben des [X.]etroffenen - die zu machen diesem obliegen - aufzuklären, welcher Stellenwert einem in Rede stehenden, imperativ bindenden religiösen Verhaltensgebot im Rahmen des Gesamtgerüsts seiner Glaubensüberzeugungen zukommt, und sich zu vergewissern, ob danach im Falle eines Zuwiderhandelns tatsächlich von einer besonders gravierenden [X.]eeinträchtigungsintensität auszugehen ist, die in Art. 7 Abs. 1 GG nicht von vornherein mit einberechnet ist und die es nach dem Vorgesagten erforderlich macht, das religiöse Erziehungsrecht in eine weitergehende Abwägung gegen das staatliche [X.]estimmungsrecht zu bringen. Es ist durchaus denkbar, dass einzelne religiöse Verhaltensgebote für den [X.]etroffenen einen so untergeordneten Stellenwert besitzen, dass dieser sich nicht in eine glaubensbedingte [X.] gravierenden Ausmaßes versetzt, wenn er sie in einer Konfliktlage vernachlässigt, um auf diese Weise einem entgegenstehenden staatlichen Normbefehl Folge leisten zu können.

cc. Im Lichte der vorstehend unter aa. und [X.]. dargestellten Maßstäbe stand den Klägern im vorliegenden Fall kein grundrechtlicher Anspruch auf [X.]efreiung ihres [X.]es von der Teilnahme an der fraglichen Filmvorführung zu:

Den auf [X.]asis der Darlegungen der Kläger getroffenen Feststellungen des [X.] ist zu entnehmen, dass für diese das Gebot, einer Praktizierung schwarzer Magie nicht angesichtig zu werden, "erhebliches Gewicht" besitzt, das durch die Suggestivwirkung der filmischen Darstellung weiter verstärkt wurde und so Anlass für das Entstehen eines "ernsthaften" Glaubenskonflikts geben konnte. Aus den Feststellungen des [X.] und den ihnen zugrunde liegenden Darlegungen der Kläger ergibt sich jedoch nicht zweifelsfrei, ob diesem Gebot im Verhältnis zu anderen von den Klägern als religiös bindend erachteten Verhaltensgeboten ein erhöhter Stellenwert zukommt und ihr religiöser Erziehungsplan durch die Teilnahme ihres [X.]es an der Filmvorführung nicht nur überhaupt, sondern darüber hinaus auf eine gravierend intensive Weise beschränkt worden wäre. Insbesondere lässt der angefochtene [X.]eschluss die naheliegende Frage offen, ob das Maß der den Klägern drohenden [X.]eeinträchtigung nicht auch aus ihrer Sicht dadurch bereits ein erhebliches Stück gemildert wurde, dass von ihrem [X.] ein rein [X.] Verhalten verlangt war und das im Film dargestellte Praktizieren schwarzer Magie weder durch den Film noch durch die Schule mit einem positiven [X.] versehen worden ist. Vor diesem Hintergrund stellt sich dem Senat die im Revisionsverfahren freilich nicht aufzuklärende (§ 137 Abs. 2 VwGO) Frage, ob den Klägern tatsächlich eine [X.]elastung ihrer Grundrechtsposition oberhalb desjenigen Maßes drohte, das im Rahmen der Schule von allen Eltern in jedem Fall hinzunehmen ist.

Selbst wenn diese Frage zu bejahen wäre, würde dem religiösen Erziehungsrecht der Kläger unter den vorliegenden Umständen jedoch kein Vorrang einzuräumen sein:

Die Konfliktfelder zwischen staatlichem [X.]estimmungsrecht im Schulwesen und religiösem Erziehungsrecht der Eltern potenzieren sich, je weiter eine Glaubensgemeinschaft bzw. der individuelle Grundrechtsträger religiöse Vorgaben auf alltägliche Verhaltensbezirke ohne unmittelbaren [X.]ezug zum religiösen [X.]ekenntnis, zur Vornahme kultischer Handlungen oder zur Ausübung religiöser Gebräuche erstreckt, die nach der Anlage des Art. 4 GG im [X.] der grundrechtlichen Gewährleistung religiöser Freiheit stehen (vgl. [X.], a.a.[X.] 382). Dies illustriert in besonders eindrücklicher Weise der hier in Rede stehende Fall eines regelrechten Konfrontationsverbots. Eine verpflichtende Rücksichtnahme der Schule auf einen derart fundamental gefassten religiösen [X.]estimmungsanspruch würde die Erfüllung der staatlichen [X.]ildungs- und Erziehungsverantwortung erheblich schwächen und in einen tendenziell unbeschränkten Nachrang gegenüber individuellen religiösen Tabuisierungsvorstellungen versetzen. Sie würde der schulischen Aufgabe, die nachwachsende Generation - unter Einschluss des [X.]es der Kläger - vorbehaltlos und möglichst umfassend mit [X.] der Gemeinschaft und ihrem geistig-kulturellen Erbe, wie es sich etwa in filmischen und literarischen Darstellungen niederschlägt, vertraut zu machen, unmittelbar in [X.] entgegenwirken. Ein Zurücktreten des staatlichen [X.]estimmungsrechts könnte bei dieser Sachlage allenfalls in [X.]etracht zu ziehen sein, wenn andernfalls das religiöse Weltbild der [X.]etroffenen nach ihrer Wahrnehmung insgesamt negiert - d.h. zugleich auch das religiöse Erziehungsrecht in [X.] in Frage gestellt - würde. Dafür, dass diese extreme Schwelle im vorliegenden Fall erreicht gewesen sein könnte, ergeben weder die Feststellungen des [X.] noch die ihnen zugrunde liegenden Darlegungen der Kläger genügend Anhaltspunkte.

3. Der [X.]eschluss erweist sich nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

Jedenfalls dem Wortlaut des § 43 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW nach erscheint nicht ausgeschlossen, die hier den Klägern drohende [X.]eeinträchtigung ihrer religiösen Erziehungsvorstellungen rein im Lichte landesrechtlicher Maßstäbe als "wichtigen Grund" für eine Unterrichtsbefreiung ihres [X.]es anzusehen. [X.]undesrecht stünde einem solchen Verständnis der landesrechtlichen Norm nicht prinzipiell entgegen. Wenn das Grundgesetz den Ländern im Schulwesen Gestaltungsfreiheit lässt, in deren Rahmen es dem Landesgesetzgeber obliegt, bei Ausgleich des [X.] zwischen dem staatlichen [X.]ildungs- und Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG) und gegenläufigen Grundrechtspositionen eigene Gewichtungen und Akzentsetzungen vorzunehmen (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 24. September 2003 - 2 [X.]vR 1436/02 - [X.]E 108, 282 <302 f.>), dann folgt hieraus, dass das Grundgesetz dem Landesgesetzgeber im Grundsatz nicht verwehrt, die Möglichkeit einer Unterrichtsbefreiung wegen drohender [X.]eeinträchtigung religiöser Erziehungsbelange auch für Fälle vorzusehen, in denen es selbst keinen dahingehenden grundrechtlichen Anspruch der Eltern begründet. Die staatliche [X.]estimmungsmacht muss nicht in exakt demjenigen Umfang, in dem sie nach dem Grundgesetz Vorrang gegenüber entgegenstehenden religiösen [X.]estimmungsansprüchen beanspruchen darf, vom Landesgesetzgeber auch ausgeschöpft werden. Dieser kann den Schulen [X.] einräumen und es ihnen so ermöglichen, Konflikte nach Maßgabe dessen zu entscheiden, was im Einzelfall zweckmäßig erscheint. Solange diese [X.] ein bestimmtes Maß nicht überschreitet, steht ihr die bundesverfassungsrechtlich aufgegebene Integrationsfunktion der Schule nicht entgegen. Folgt aus dieser entsprechend dem oben Gesagten zwar, dass die Schule eine [X.]efreiungspflicht nur in Ausnahmefällen trifft, so droht ihr doch keine bundesverfassungsrechtlich unzulässige Aushöhlung, wenn die Schule über begrenzte Möglichkeiten verfügt, unter Orientierung rein an Maßgaben praktischer Klugheit in bestimmten weiteren Fällen [X.]efreiungen auszusprechen.

Ob die den Klägern drohende [X.]eeinträchtigung im Lichte rein landesrechtlicher Maßstäbe tatsächlich als "wichtiger Grund" im Sinne von § 43 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW anzusehen war, bedarf hier jedoch keiner Vertiefung. Denn jedenfalls fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass ein durch § 43 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW etwa eröffnetes [X.]efreiungsermessen der Schule hier in der Weise hätte reduziert gewesen sein können, dass nur die Gewährung einer [X.]efreiung rechtmäßig gewesen wäre. Ebenso fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass die Schule sonstige gesetzliche Grenzen eines etwa eröffneten [X.] überschritten haben könnte. Die Ablehnung des [X.]efreiungsantrags der Kläger durch die Schule war somit in jedem Fall rechtmäßig.

4. [X.] beruht auf § 154 Abs. 1 und 2, § 159 Satz 2 VwGO.

Meta

6 C 12/12

11.09.2013

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 22. Dezember 2011, Az: 19 A 610/10, Beschluss

Art 7 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 4 Abs 1 GG, § 43 Abs 3 S 1 SchulG NW 2005

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.09.2013, Az. 6 C 12/12 (REWIS RS 2013, 2917)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2917

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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