Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2017, Az. III ZR 398/15

III. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 12408

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[X.]:[X.]:BGH:2017:130417BIIIZR398.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 398/15
vom

13. April 2017

In dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
13. April
2017
durch den Vor-sitzenden [X.] [X.], die Richter [X.],
Tombrink
und Dr. Remmert
sowie die Richterin
Dr. Arend

beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers auf Beiordnung eines Notanwalts zur Wahrung seiner Rechte im Zusammenhang mit dem von ihm beabsichtigten Beitritt zu dem vorliegenden Rechtsstreit wird [X.].

Gründe:

Die Voraussetzungen für die
Bestellung eines Notanwalts sind nicht er-füllt.
Nach § 78b Abs. 1 ZPO kann einer [X.] ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die vorgesehene Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die
vorliegend
beabsichtigte Rechtsver-folgung ist indes aussichtslos, weil nicht dargestellt und nicht ersichtlich ist, dass ein
Beitritt
des Antragstellers zu dem vorliegenden
Rechtsstreit Erfolg ver-sprechend ist.
Zwar ist eine Nebenintervention bis zum rechtskräftigen [X.] eines Rechtsstreits jeder Zeit möglich
(§ 66 Abs. 2 ZPO). Allerdings ist nach dem Inhalt der Eingaben des Antragstellers
schon das nach § 66 Abs. 1 ZPO erforderliche
Bestehen eines Interventionsgrundes zweifelhaft. Darüber hinaus
ist weder dargetan
noch ersichtlich, inwieweit ein Beitritt des Antragstel-lers
zur Unterstützung einer
[X.], hier der Klägerin,
beitragen könnte.
Er führt
lediglich
ganz
allgemein
Verfahrensfehler
und unzutreffenden Vortrag in den 1
-

3

-

Vorinstanzen
an
und stellt sich schlicht auf den Standpunkt, Eigentümer der Grundstücke, die Gegenstand des [X.] vom 17. Juli 2004 gewesen sind, werden zu müssen. Seine
Ausführungen
hierzu
sind jedoch insgesamt unverständlich und lassen keine
rechtlich
tragfähige Begründung
erkennen.

[X.]
[X.]

Tombrink

Remmert
Arend
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.03.2015 -
9 O 1036/13 -

OLG Oldenburg, Entscheidung vom 16.10.2015 -
6 [X.] -

Meta

III ZR 398/15

13.04.2017

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2017, Az. III ZR 398/15 (REWIS RS 2017, 12408)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12408

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III ZR 398/15

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