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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:130417BIIIZR398.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 398/15
vom
13. April 2017
In dem Rechtsstreit
-
2
-
Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
13. April
2017
durch den Vor-sitzenden [X.] [X.], die Richter [X.],
Tombrink
und Dr. Remmert
sowie die Richterin
Dr. Arend
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Beiordnung eines Notanwalts zur Wahrung seiner Rechte im Zusammenhang mit dem von ihm beabsichtigten Beitritt zu dem vorliegenden Rechtsstreit wird [X.].
Gründe:
Die Voraussetzungen für die
Bestellung eines Notanwalts sind nicht er-füllt.
Nach § 78b Abs. 1 ZPO kann einer [X.] ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die vorgesehene Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die
vorliegend
beabsichtigte Rechtsver-folgung ist indes aussichtslos, weil nicht dargestellt und nicht ersichtlich ist, dass ein
Beitritt
des Antragstellers zu dem vorliegenden
Rechtsstreit Erfolg ver-sprechend ist.
Zwar ist eine Nebenintervention bis zum rechtskräftigen [X.] eines Rechtsstreits jeder Zeit möglich
(§ 66 Abs. 2 ZPO). Allerdings ist nach dem Inhalt der Eingaben des Antragstellers
schon das nach § 66 Abs. 1 ZPO erforderliche
Bestehen eines Interventionsgrundes zweifelhaft. Darüber hinaus
ist weder dargetan
noch ersichtlich, inwieweit ein Beitritt des Antragstel-lers
zur Unterstützung einer
[X.], hier der Klägerin,
beitragen könnte.
Er führt
lediglich
ganz
allgemein
Verfahrensfehler
und unzutreffenden Vortrag in den 1
-
3
-
Vorinstanzen
an
und stellt sich schlicht auf den Standpunkt, Eigentümer der Grundstücke, die Gegenstand des [X.] vom 17. Juli 2004 gewesen sind, werden zu müssen. Seine
Ausführungen
hierzu
sind jedoch insgesamt unverständlich und lassen keine
rechtlich
tragfähige Begründung
erkennen.
[X.]
[X.]
Tombrink
Remmert
Arend
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.03.2015 -
9 O 1036/13 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 16.10.2015 -
6 [X.] -
Meta
13.04.2017
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2017, Az. III ZR 398/15 (REWIS RS 2017, 12408)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 12408
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