Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.01.2024, Az. 5 StR 377/23

5. Strafsenat | REWIS RS 2024, 1287

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. März 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge, das [X.] habe den Angeklagten in der Hauptverhandlung entgegen § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO nicht auf die mögliche und letztlich im Urteil angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung hingewiesen, bleibt ohne Erfolg. Die Rüge ist bereits unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt. Die Revision ist nicht ihrer Pflicht nachgekommen, alle Tatsachen vorzutragen, die für eine Prüfung, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt, nötig gewesen wären. Der Beschwerdeführer teilt nicht mit, dass der Vorsitzende am zweiten Tag der Hauptverhandlung einen protokollierten Verständigungsvorschlag unterbreitet und in dessen Rahmen erklärt hat, die „Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung könne ausdrücklich nicht Bestandteil der Verständigung sein.“

Der Vortrag dieser Erklärung des Vorsitzenden wäre aber erforderlich gewesen, damit der Senat überprüfen kann, ob der geltend gemachte [X.] auf der Grundlage des [X.] vorliegt. Denn die protokollierte Erklärung des Vorsitzenden könnte den Anforderungen des § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO genügen; das Fehlen des Wortes „Hinweis“ bei der an den Angeklagten gerichteten Erklärung steht dem nicht entgegen ([X.], Beschluss vom 15. September 2022 – 4 StR 307/22, NStZ-RR 2022, 383, 384).

[X.]     

      

[X.]     

      

     Köhler

                          

Ri[X.] Prof. Dr. Werner
ist im Urlaub und kann
nicht unterschreiben.

        

      

von Häfen     

      

[X.]

      

Meta

5 StR 377/23

17.01.2024

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 2. März 2023, Az: 509 KLs 29/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.01.2024, Az. 5 StR 377/23 (REWIS RS 2024, 1287)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1287

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