Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.06.2022, Az. 5 StR 333/21

5. Strafsenat | REWIS RS 2022, 9381

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Gegenstand

Strafprozessrecht: Anforderungen an Revisionsvortrag


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. Februar 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, das [X.] habe § 261 StPO verletzt, weil es im Urteil betreffend die Tat 1 der Urteilsgründe eine von ihm stammende schriftliche Erklärung gegenüber dem Handelsregister verwertet habe, die nicht prozessordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden sei, ist die Verfahrensrüge bereits unzulässig. Denn der Revisionsvortrag ist unvollständig und entspricht damit nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Der Beschwerdeführer trägt vor, dass der Vorsitzende entgegen § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO nicht festgestellt habe, dass [X.] und Schöffen der [X.] von der betreffenden Urkunde Kenntnis genommen haben und die übrigen Verfahrensbeteiligten hierzu Gelegenheit hatten. Er teilt zudem mit, dass die dritte Seite des Protokolls vom vierten Hauptverhandlungstag wie folgt ende: „Vom Vorsitzenden wird bekannt gegeben, dass die Kammermitglieder vom Wortlaut der Ur-“. Welches Verfahrensgeschehen diesem im [X.] vermerkten unvollständigen Satz zugrunde liegt, teilt der Beschwerdeführer nicht mit, obgleich der Instanzverteidiger das Prozessgeschehen dem [X.] berichtet habe. Dies wäre aber notwendig gewesen, um dem Senat die Prüfung zu ermöglichen, ob der Vorsitzende den auf die Feststellungen im Sinn des § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO hindeutenden Satz abgebrochen hat oder ob es sich lediglich - wie nach dem ordnungsgemäß durchgeführten [X.] feststeht - um einen Protokollierungsfehler gehandelt hat. Ergeben sich - wie hier - aus dem von der Revision selbst vorgetragenen Protokoll zum Verfahrensablauf konkrete Anhaltspunkte für einen Sachverhalt, welcher der erhobenen Rüge die Grundlage entziehen kann, ist der Beschwerdeführer nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO verpflichtet, sich dazu zu verhalten (vgl. [X.], Beschluss vom 5. August 2021 − 4 [X.], [X.], 126 mwN).

Von seinen Vortragspflichten wird der [X.] auch nicht dadurch befreit, dass er selbst nicht in der Hauptverhandlung anwesend war. Denn er wäre angesichts der oben genannten Stelle des (fehlerhaften) Protokolls verpflichtet gewesen, konkrete Erkundigungen über den diesbezüglichen Ablauf der Hauptverhandlung einzuholen (vgl. etwa zum Instanzverteidiger [X.], Urteil vom 10. Juli 2013 - 2 StR 47/13, [X.]St 58, 315, 318).

Die Rüge wäre aber - worauf der [X.] zutreffend hingewiesen hat - auch unbegründet, weil das Protokoll nach den daran zu stellenden Anforderungen berichtigt wurde (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 23. April 2007 - [X.], [X.]St 51, 298, 316 ff.) und damit feststeht, dass die betreffende Urkunde prozessordnungsgemäß nach § 249 Abs. 2 StGB zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden war.

Cirener     

        

Köhler     

        

Resch 

        

von Häfen     

        

Werner     

        

Meta

5 StR 333/21

22.06.2022

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Leipzig, 10. Februar 2021, Az: 11 KLs 209 Js 18342/16

§ 344 Abs 2 S 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.06.2022, Az. 5 StR 333/21 (REWIS RS 2022, 9381)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 9381

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