Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.10.2016, Az. 3 StR 311/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 4503

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Gegenstand

Betäubungsmitteldelikt: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Präklusion offenbarten Wissens


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. Mai 2016 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das [X.] ist aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 2. August 2016 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 [X.]. Der näheren Erörterung bedarf nur Folgendes:

2

1. Der Angeklagte hat seine Revision mit Schreiben vom 13. September 2016 nicht wirksam zurückgenommen. Die Rücknahme einer Revision muss eindeutig und zweifelsfrei erklärt werden, um Wirksamkeit zu erlangen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 24. August 2016 - 1 [X.], juris Rn. 2; vom 3. November 2011 - 2 [X.], juris Rn. 3; LR/[X.], [X.], 26. Aufl., § 302 Rn. 21; [X.], [X.], 7. Aufl., § 302 Rn. 11). Als Prozesshandlung ist sie bedingungsfeindlich (vgl. [X.], Urteil vom 12. November 1953 - 3 [X.], [X.]St 5, 183; Beschluss vom 27. April 2001 - 3 [X.], bei [X.], [X.], 97, 101 (Nr. 43)). Die von dem Angeklagten abgegebene Erklärung, die Revision zurückzuziehen, jedoch mit der Bitte, dass er in Therapie gehen kann, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Denn es bleibt auch nach Auslegung dieser Erklärung zweifelhaft, ob die Revision nur unter der Bedingung einer Therapiebewilligung zurückgenommen oder ob die Rücknahme unabhängig von einer Therapiebewilligung und damit unbedingt erklärt werden sollte.

3

2. Das [X.] hat die Anwendung des § 31 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BtMG rechtsfehlerfrei abgelehnt. Soweit die Revision die Auffassung vertritt, der Angeklagte sei aufgrund seiner Unkenntnis von der Eröffnung des Hauptverfahrens so zu behandeln, als hätte er seine Angaben bereits vor diesem Zeitpunkt gemacht, ist dies nicht zutreffend. Maßgeblich für die Präklusion offenbarten Wissens gemäß § 31 Satz 2 BtMG, § 46b Abs. 3 StGB ist der Zeitpunkt, zu dem der Eröffnungsbeschluss gefasst wird, nicht derjenige, zu dem der Angeklagte Kenntnis von der Eröffnung des Hauptverfahrens erlangt (vgl. [X.], Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 1 [X.], StraFo 2011, 61). Zudem hat sich das Tatgericht aufgrund einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung nicht davon überzeugen können, dass die Darstellung des Angeklagten über die Beteiligung des Zeugen K.    an der Tat zutrifft. Eine Anwendung des § 31 BtMG scheidet auch aus diesem Grunde aus (vgl. [X.], Urteile vom 24. November 1982 - 3 [X.], [X.]St 31, 163, 166 f.; vom 18. Juni 2009 - 3 [X.], [X.], 320, 321; Beschluss vom 13. Januar 2009 - 3 [X.], [X.]R BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 35).

[X.]                         [X.]

                  Berg                             Hoch

Meta

3 StR 311/16

05.10.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Kleve, 2. Mai 2016, Az: 110 KLs 38/14

§ 31 S 2 BtMG, § 46b Abs 3 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.10.2016, Az. 3 StR 311/16 (REWIS RS 2016, 4503)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4503

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Referenzen
Wird zitiert von

2 StR 181/19

5 StR 251/18

3 StR 311/16

3 StR 595/19

18 Qs 4/18

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