Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2016, Az. 3 StR 384/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 2399

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:151116B3STR384.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 384/16
vom
15. November 2016
in der Strafsache
gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 15.
November 2016 gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1 analog StPO ein-stimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 25.
Mai 2016 im Schuldspruch dahin-gehend abgeändert, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist.

2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen "unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln" zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat die aus der Entscheidungsformel ersichtliche Änderung des Schuldspruchs zur Folge; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
1
-
3
-
1. Der zu der [X.] Verurteilung wegen bewaffneten [X.] mit Betäubungsmitteln hinzutretende Schuldspruch wegen tateinheitli-chen Erwerbs von Betäubungsmitteln hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand; er entfällt.
a) Nach
den Feststellungen des [X.]s hatte der Nichtrevident D.

mit vier Bekannten vereinbart, für diese insgesamt ein Kilogramm Mari-huana zu beschaffen. Hierfür sollte er als Entlohnung 100
g des Marihuanas bekommen, von denen er wiederum 75
g gewinnbringend weiterverkaufen und 25
g selbst konsumieren wollte. Zudem beabsichtigte er, die Differenz zwischen dem tatsächlich erforderlichen Kaufpreis von 6.000

der Beschaffung übergebenen insgesamt 8.000

r-dem vermittelte der Nichtrevident den Erwerb von zusätzlichen 500
g Amphe-tamin zu einem Kaufpreis von
1.000

.

, wofür er ebenfalls eine -
noch nicht konkret vereinbarte -
Entlohnung erwartete. Auf Bitten des [X.] wandte sich der Angeklagte wegen der [X.] der Betäubungsmittel an einen ihm bekannten Verkäufer. Dieser lehnte einen Verkauf an den [X.] aufgrund fehlender persönlicher [X.] jedoch ab und bestand darauf, nur an den Angeklagten persönlich zu verkaufen. Der Angeklagte erklärte sich daher zum Kauf der [X.] bereit. Nach einer Vereinbarung mit dem [X.] und dem geson-dert verfolgten K.

sollte der Angeklagte für seine Mitwirkung 30
g Marihua-na und 20
g Amphetamin zum Eigenkonsum erhalten. Auf der gemeinsamen Fahrt zum Verkäufer führte der Angeklagte in Kenntnis des [X.] unter anderem in einer Messerscheide an der Innenseite seines linken Beines eine Machete mit einer Klingenlänge von etwa 30
cm mit sich. Bei dem [X.] angekommen, begab sich der Angeklagte allein zu diesem und erhielt ge-gen Übergabe der 7.000

g Marihuana mit einem Wirkstoff-2
3
-
4
-
gehalt von mindestens 85,3
g Tetrahydrocannabinol (THC) und 394,6
g Am-phetamin mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 13
g Amphetaminbase. Die Betäubungsmitteln brachte er zum Fahrzeug zurück, in dem der Nichtrevi-dent und der gesondert Verfolgte warteten. Bei der Rückfahrt geriet das Fahr-zeug in eine Verkehrskontrolle, bei der die Betäubungsmittel gefunden und
sichergestellt wurden.
b) Diese Feststellungen tragen die tateinheitliche
Verurteilung wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln in Bezug auf den Angeklagten nicht. Zwar ist das [X.] im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass bei der rechtli-chen Bewertung des Erwerbs einer Betäubungsmittelmenge, die teils zum [X.] Weiterverkauf, teils zum Eigenkonsum bestimmt ist, nach der unterschiedlichen Zweckbestimmung der Teilmengen zu differenzieren ist. Während der Ankauf der zum gewinnbringenden Absatz vorgesehenen Betäu-bungsmittel ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (in nicht geringer Menge) darstellt (§
29 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 oder §
29a Abs.
1 Nr.
2 BtMG), ist der Ankauf der zum Eigenkonsum gedachten Teilmenge als tateinheitlicher Erwerb von Betäubungsmitteln (§
29 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 BtMG) oder, so es sich insoweit um eine nicht geringe Menge handelt, als Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §
29a Abs.
1 Nr.
2 BtMG zu bewerten (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschlüsse vom 21.
April 2005 -
3
StR 112/05, [X.], 173
f.; vom 19.
September 2001 -
3
StR 268/01, [X.]R BtMG §
29 Abs.
1 Nr.
1
Konkurrenzen
5). Vorliegend hat das [X.] den Angeklagten jedoch rich-tigerweise als Mittäter des (bewaffneten) Handeltreibens angesehen. Damit ist ihm die gesamte Handelsmenge des [X.] nach §
25 Abs.
2 StGB zuzurechnen (vgl. [X.], Urteile vom 9.
Oktober 2002 -
1
StR 137/02, [X.], 57
f.; vom 4.
September 1996 -
2
StR 299/96, [X.], 121). [X.] umfasste indes auch diejenigen Teilmengen von 30
g Marihuana und 20
g 4
-
5
-
Amphetamin, die der Angeklagte als Entlohnung für seinen Tatbeitrag von dem [X.] zum Eigenkonsum erhalten sollte. Da diese aufgrund der Zu-rechnung jedoch bereits durch den Schuldspruch des (bewaffneten) [X.] erfasst sind, kommt ihrem Ankauf kein darüber hinausgehender, ei-genständiger Unrechtsgehalt zu. Für den Schuldspruch wegen tateinheitlichen [X.] war daher kein Raum. Der Senat ändert den Schuld-spruch entsprechend ab (§
354 Abs.
1 analog StPO).
2. Der Strafausspruch ist von der Änderung des Schuldspruchs nicht be-troffen. Das [X.] hat im Rahmen der Strafzumessung der vermeintlich tateinheitlichen Verwirklichung des Erwerbs von Betäubungsmitteln kein [X.] Gewicht beigemessen. Der Wegfall dieses Teils des Schuld-spruchs kann
sich mithin auf die Höhe der verhängten Strafe nicht auswirken.
3. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu be-lasten (§
473 Abs.
4 StPO).
Becker

[X.] Spaniol

Tiemann Hoch
5
6

Meta

3 StR 384/16

15.11.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2016, Az. 3 StR 384/16 (REWIS RS 2016, 2399)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2399

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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