Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2011, Az. IV ZB 21/11

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 1402

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB
21/11
vom

16. November
2011

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzen-de Richterin Dr. Kessal-Wulf, [X.], [X.],
die Richterin Harsdorf-Gebhardt
und
den
Richter Dr. Karczewski

am 16. November 2011

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde und die Nichtzulassungsbe-schwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 11.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 5.
September 2011 werden verworfen.

Der Antragsteller
trägt die Kosten der Rechtsbehelfsver-fahren vor dem [X.] (§
97 Abs.
1 ZPO).

Gegenstandswert: 9.000

Gründe:

Die gegen den Beschluss des [X.] vom 5. September 2011 erhobene sofortige Beschwerde ist nicht statthaft. Gemäß §
567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde nur statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Land-gerichte. Bei dem angegriffenen Beschluss handelt es sich um eine Be-schwerdeentscheidung des [X.] in [X.].

1
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3
-

Soweit die sofortige Beschwerde als Rechtsbeschwerde auszule-gen sein sollte, ist diese mangels ausdrücklicher Zulassung im Gesetz oder Zulassung durch das [X.] ebenfalls nicht statthaft (§
574 Abs.
1 ZPO). Das
[X.] hat in dem angefochtenen Beschluss eine Zulassung gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO ausdrücklich ab-gelehnt.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gleichfalls unstatthaft.
Mit
ihr
kann gemäß §
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht in einem Berufungsurteil angefochten wer-den. Eine entsprechende Vorschrift für die Nichtzulassung der Rechtsbe-schwerde in einer Beschwerdeentscheidung sieht das Gesetz nicht vor.

Dr. [X.]

[X.] [X.]

Harsdorf-Gebhardt Dr.
Karczewski

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.07.2011 -
18 [X.]/11 -

KG Berlin, Entscheidung vom 05.09.2011 -
11 W 11/11 -

2
3

Meta

IV ZB 21/11

16.11.2011

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2011, Az. IV ZB 21/11 (REWIS RS 2011, 1402)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1402

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