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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB
21/11
vom
16. November
2011
in dem Rechtsstreit
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2
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzen-de Richterin Dr. Kessal-Wulf, [X.], [X.],
die Richterin Harsdorf-Gebhardt
und
den
Richter Dr. Karczewski
am 16. November 2011
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde und die Nichtzulassungsbe-schwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 11.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 5.
September 2011 werden verworfen.
Der Antragsteller
trägt die Kosten der Rechtsbehelfsver-fahren vor dem [X.] (§
97 Abs.
1 ZPO).
Gegenstandswert: 9.000
Gründe:
Die gegen den Beschluss des [X.] vom 5. September 2011 erhobene sofortige Beschwerde ist nicht statthaft. Gemäß §
567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde nur statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Land-gerichte. Bei dem angegriffenen Beschluss handelt es sich um eine Be-schwerdeentscheidung des [X.] in [X.].
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Soweit die sofortige Beschwerde als Rechtsbeschwerde auszule-gen sein sollte, ist diese mangels ausdrücklicher Zulassung im Gesetz oder Zulassung durch das [X.] ebenfalls nicht statthaft (§
574 Abs.
1 ZPO). Das
[X.] hat in dem angefochtenen Beschluss eine Zulassung gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO ausdrücklich ab-gelehnt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gleichfalls unstatthaft.
Mit
ihr
kann gemäß §
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht in einem Berufungsurteil angefochten wer-den. Eine entsprechende Vorschrift für die Nichtzulassung der Rechtsbe-schwerde in einer Beschwerdeentscheidung sieht das Gesetz nicht vor.
Dr. [X.]
[X.] [X.]
Harsdorf-Gebhardt Dr.
Karczewski
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.07.2011 -
18 [X.]/11 -
KG Berlin, Entscheidung vom 05.09.2011 -
11 W 11/11 -
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3
Meta
16.11.2011
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2011, Az. IV ZB 21/11 (REWIS RS 2011, 1402)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 1402
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