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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 139/11
vom
14. Juli 2011
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
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2
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Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juli 2011 einstim-mig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. August 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 [X.]).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zum Verwerfungsantrag des [X.] bemerkt der Senat:
1. Die Verfahrensrüge, mit der nach §
338 Nr.
4 [X.]. §
7 Abs.
1 [X.] die fehlende örtliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts geltend gemacht wird, greift nicht durch. Das [X.] war örtlich zustän-dig, weil nach der bei Eröffnung des Hauptverfahrens gegebenen Sachlage in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen war, dass jedenfalls die dem Ange-klagten unter Nr.
4 der Anklage zur Last gelegte Tat auch in [X.] began-gen wurde.
a) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist ein Tätigkeits-
und kein [X.]. Für die Frage, ob der Gerichtsstand des Tatorts gemäß §
7 Abs.
1 [X.]. §
9 Abs.
1 StGB begründet ist, ist deshalb allein auf den Hand-lungsort abzustellen ([X.], Beschlüsse vom 31. März 2011
3 [X.]/10 Rn.
21; vom 17. Juli 2002
2 [X.], [X.], 269; vgl. auch Weber, -
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BtMG, 3. Aufl., vor §§
29 ff. Rn. 83). Die Bestimmung des Handlungsorts beur-teilt sich dabei nach der Tatsachengrundlage, wie sie sich im Zeitpunkt der Er-öffnung des Hauptverfahrens darstellt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 31. März 2011
3 [X.]/10 Rn.
24; vom 31. März 2011
3 [X.]; [X.], [X.], 54. Aufl., §
338 Rn.
31; [X.] in [X.], [X.], §
338 Rn.
80).
b) Das Zusammenwirken von Veräußerer und Erwerber von Betäu-bungsmitteln stellt sich nach der
Rechtsprechung des [X.] nicht als Mittäterschaft, sondern jeweils als selbständige Täterschaft dar, weil sich beide als Geschäftspartner gegenüberstehen und gegensätzliche Interessen verfolgen, so dass ihr gemeinsames Tätigwerden allein durch die Art der De-liktsverwirklichung vorgegeben ist ([X.], Beschluss vom 31. März 2011
3 [X.]/10 Rn.
22; Urteil vom 9. Oktober 1996
3 [X.], [X.]St 42, 255, 259). Aus dem gleichen Grund führt das Zusammenwirken zwischen Veräuße-rer und Erwerber auch nicht zu einer Beteiligung des einen an der jeweiligen Tat des andern (vgl. [X.], Urteil vom 30. September 2008
5 [X.], [X.], 221; Beschluss vom 17. Juli 2002
2 [X.] aaO). Dass das vom Angeklagten im Fall II.
2 der Urteilsgründe erworbene Marihuana von dem Lieferanten des Angeklagten zuvor in [X.] gelagert worden war, vermag daher
entgegen der Auffassung der [X.]
keinen Handlungsort für die Tat des Angeklagten zu begründen.
c) Ein die örtliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts begründender Gerichtsstand nach §
7 Abs.
1 [X.] ergibt sich hier daraus, dass nach der Sachlage im Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Angeklagte bei der ihm unter Nr.
4 der Anklage der Staatsanwaltschaft [X.] vom 15. Juni 2009 angelasteten Tat auch in
[X.] gehandelt hatte. Ausweislich der Angaben des Zeugen
A.
in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 2.
Februar 2009 -
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(SA I, 48 f.) war davon auszugehen, dass der Zeuge dem Angeklagten in einem aus [X.] geführten Telefonat ein Kilogramm Haschisch zum Kauf angebo-ten und der Angeklagte das Angebot sogleich angenommen hatte. Damit hat der Angeklagte auch im Bezirk des Landgerichts [X.] eine auf die Tatbe-standsverwirklichung des §
29a Abs.
1 Nr.
2 BtMG gerichtete Tätigkeit entfaltet. Denn die in der Annahme des Lieferangebots liegende Tathandlung des vollen-deten Handeltreibens schließt den Zugang der Erklärung bei dem Adressaten mit [X.], aaO, §
29 Rn.
380, 364; Körner, BtMG, 6.
Aufl., §
29 Rn.
331, 300; [X.] in [X.], §
29 BtMG Rn.
282) mit der Folge, dass ein Handlungsort im Sinne des §
9 Abs.
1 StGB auch an dem Ort gegeben ist, an dem die Annahmeerklärung den Adressaten erreicht (vgl. [X.] in [X.], 12. Aufl., §
9 Rn.
82).
2. Die Rüge, mit der sich die Revision gegen die Verwertung der [X.] aus der in dem Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen A.
durchgeführten Telekommunikationsüberwachung wendet, ist nicht zulässig erhoben (§
344 Abs.
2 Satz
2 [X.]). In ihrem den Widerspruch der Verteidi-gung gegen die Verwertung zurückweisenden Beschluss hat sich die [X.] zur Darlegung der im Zeitpunkt der Anordnung der Telekommunikati-onsüberwachung gegebenen Verdachtslage u.a. auf die Ausführungen in der
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5
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10.
August 2007 gestützt. Deren
Inhalt wird von der Revision nicht mitgeteilt.
[X.] Roggenbuck
Cierniak
Bender Quentin
Meta
14.07.2011
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2011, Az. 4 StR 139/11 (REWIS RS 2011, 4771)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 4771
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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