Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.08.2010, Az. 3 StR 313/10

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 3933

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[X.] vom 19. August 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. August 2010 ge-mäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. April 2010 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in [X.] mit versuchtem schweren Raub (richtig: versuchtem besonders schwe-ren Raub) und mit gefährlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 Hierzu hat der [X.] in seiner Antragsschrift ausgeführt: 2 "Die Beweiswürdigung des [X.] begegnet durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken, soweit das Schwurgericht einen straf-befreienden Rücktritt (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB) des Angeklagten vom versuchten Mord sowie versuchten besonders schweren Raub verneint hat. Die Kammer ist der Auffassung, der Angeklagte sei deshalb nicht strafbefreiend vom unbeendeten Versuch zurückgetreten, weil die - 3 - Zeugin [X.]ihm das Messer abgenommen habe ([X.], 17), so dass der Angeklagte die weitere Tatausführung nicht freiwillig aufge-geben habe ([X.]). Die Annahme der Strafkammer, die [X.] habe dem Angeklagten das Messer 'abgenommen', findet in de-ren Aussage jedoch keine Stütze. Die Zeugin [X.] hat insoweit ange-geben, wie sie das Messer in die Hand bekommen habe, wisse sie nicht mehr, sie wisse nur noch, dass sie es plötzlich in der Hand [X.] habe. Sie wisse nicht, ob sie es dem Angeklagten habe weg-nehmen können oder ob er es ihr überlassen habe ([X.]). Auch aus der Einlassung des Angeklagten ergibt sich nicht, dass die Zeugin [X.]ihm das Messer abgenommen hat, vielmehr will er das Messer während des Geschehens fallen gelassen haben ([X.] 8f.). Mithin fehlt es hinsichtlich der Urteilsfeststellungen, die Geschädigte habe dem Angeklagten das Messer 'abgenommen', weshalb der Angeklagte nicht weiter auf sie habe einstechen können, an einer tragfähigen [X.].... Da das Urteil schon aus diesem Grund keinen Bestand haben kann, kommt es auf die Frage, ob die Annahme des [X.], der An-geklagte habe mit Tötungsvorsatz gehandelt, rechtsfehlerfrei begrün-det wurde, nicht an....". Dem schließt sich der Senat an. 3 [X.] von [X.][X.]

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3 StR 313/10

19.08.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.08.2010, Az. 3 StR 313/10 (REWIS RS 2010, 3933)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3933

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