Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2000, Az. 2 StR 39/00

2. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1962

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[X.]/00vom14. Juni 2000in der Strafsachegegen1.2.wegenschweren Raubes u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 14. Juni 2000 gemäß §§ 349 Abs. 2und 4, 354 StPO beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. März 1995 werden als unbegründetverworfen mit der Maßgabe, daß der Angeklagte [X.]zu der Frei-heitsstrafe von vier Jahren und der Angeklagte [X.]zu [X.] von zwei Jahren und sechs Monaten verurteiltwerden.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten [X.] wegen schweren Raubs [X.] mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe und fahrlässiger Körper-verletzung zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, den [X.] [X.]wegen schweren Raubs zu der Freiheitsstrafe von drei Jah-ren verurteilt sowie Tatmittel eingezogen. Mit ihren Revisionen rügen die [X.] die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittelführen zu einer Ermäßigung der verhängten Freiheitsstrafen (§ 354 Abs. 1StPO); die weitergehenden Rechtsmittel sind unbegründet (§ 349 Abs. 2StPO).- 3 -Die Schuld- und Rechtsfolgenaussprüche des angefochtenen [X.] aus Rechtsgründen an sich nicht zu beanstanden, so daß die Revisioneninsgesamt zu verwerfen gewesen wären.Der [X.] hat jedoch bei seiner Entscheidung über die zulässigen [X.] zu berücksichtigen, daß das Verfahren nach Erlaß des landgerichtli-chen Urteils in einer gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] verstoßenden Weise ver-zögert worden ist (BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 4, 8, 11; [X.] 1995, 1101; vgl. auch [X.], [X.]. v. 7. März 1997 - 2 BvR 2173/96).Der Verstoß gegen das [X.]eunigungsgebot ergibt sich hier daraus, daßüber die Revisionen der Angeklagten gegen das am 30. März 1995 verkündeteUrteil erst jetzt nach mehr als fünf Jahren entschieden werden kann. Die [X.] hierfür liegen nicht im Verantwortungsbereich der Angeklagten. Die [X.] beruht vielmehr darauf, daß die Staatsanwaltschaft [X.] die ver-lorengegangenen und inzwischen rekonstruierten Akten erst am 25. [X.] dem [X.] vorlegte, so daß sie erst am 28. März 2000beim [X.] eingingen. Diese Verletzung des [X.]eunigungsgebots muß beider Strafzumessung zugunsten der Angeklagten berücksichtigt werden.Die danach gebotene Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafenkann der [X.] entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen, weil jedeweitere Verfahrensverzögerung unvertretbar wäre (BGHR StPO § 354 Abs. 1Strafausspruch 4, 8, 11). Mit einer Ermäßigung der bisherigen [X.] -von vier Jahren und sechs Monaten auf vier Jahre ([X.]) und von drei Jahrenauf zwei Jahre und sechs Monate ([X.] ) wird der zusätzlichen Belastungder Angeklagten durch die festgestellte Verfahrensverzögerung angemessenRechnung getragen.[X.]

Meta

2 StR 39/00

14.06.2000

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2000, Az. 2 StR 39/00 (REWIS RS 2000, 1962)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1962

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